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FlurbG:§ 5 Abs. 1/35: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 5 Abs. 1 |AKZ=9 C 11033/22.OVG |entscheidung=Urteil |datum=2023/10/18 |gericht=Flurbereinigungsgericht Koblenz |lieferung=2025 }} {{RzF/Leitsatz |text=Es muss lediglich die Möglichkeit einer Teilnahme an der Aufklärungsversammlung eingeräumt werden. }} {{RzF/Grund}} {{RzF/Anmerkung |text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§ 4/65{{!}}RzF - 65 - zu § 4 FlurbG]]. }}“)
 
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|schlagworte=Interesse/Interesse, wohlverstandenes### Antrag/vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren### Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren/Antrag### Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren/Kosten-Nutzen-Analyse### Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren/Rentabilitätsberechnung### Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren/von Amts wegen### Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren/wohlverstandenes Interesse der Beteiligten### Aufklärung/Möglichkeit der Teilnahme
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Aktuelle Version vom 8. Oktober 2025, 11:22 Uhr

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