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FlurbG:§ 4/66: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 4 |AKZ=9 C 11033/22.OVG |entscheidung=Urteil |datum=2023/10/18 |gericht=Flurbereinigungsgericht Koblenz |lieferung=2025 }} {{RzF/Leitsatz |text=Für die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens bedarf es keines Antrages, die entsprechende Anordnung erfolgt vielmehr von Amts wegen. Für die Einleitung des Verfahrens kommt es maßgeblich allein auf das wohlverstandene Interesse der Betroffenen unter Würdigung der Gesamtumständ…“)
 
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|schlagworte=Interesse/Interesse, wohlverstandenes### Antrag/vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren### Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren/Antrag### Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren/Kosten-Nutzen-Analyse### Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren/Rentabilitätsberechnung### Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren/von Amts wegen### Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren/wohlverstandenes Interesse der Beteiligten### Aufklärung/Möglichkeit der Teilnahme
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Aktuelle Version vom 8. Oktober 2025, 11:20 Uhr

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