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|pagename=LwAnpG:§ 63 Abs. 2 | |pagename=LwAnpG:§ 63 Abs. 2 | ||
|AKZ=8 K 3/24 | |||
|entscheidung=Urteil | |||
|datum=2024/12/18 | |||
|gericht=Flurbereinigungsgericht Magdeburg | |||
|lieferung=2025 | |||
|schlagworte=Einstellung/Voraussetzung### Abfindung/Gleichwertigkeit### Abfindung/Wertgleichheit### Abfindung/Zumutbarkeit | |||
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{{RzF/Leitsatz | |||
|text=Die Sollvorschrift des § 58 Abs. 1 S.2 LwAnpG lässt es grundsätzlich zu, im Bodenordnungsverfahren ausnahmsweise von einer Abfindung durch Land der gleichen Qualitätsstufe abzusehen. Hierfür reicht es aber nicht allein aus, dass zunächst vergeblich versucht wurde, ein wertgleiches Grundstück der gleichen Qualitätsstufe als Abfindungsgrundstück zu finden. Vielmehr ist – auch im Hinblick auf die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG – zu prüfen, ob für den weichenden Grundstückseigentümer die Abfindung mit Flächen einer minderen Qualitätsstufe nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zumutbar ist. | |||
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{{RzF/Grund}} | {{RzF/Grund}} | ||
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|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[LwAnpG:§ 64/76{{!}}RzF - 76 - zu § 64 LwAnpG]]. | |||
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