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37 aa) Die Unternehmensflurbereinigung nach [https://www.juris.de/r3/document/BJNR005910953BJNE012000305/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D § 87 FlurbG] ist eine Maßnahme der Enteignung im Sinne des [https://www.juris.de/r3/document/BJNR000010949BJNE003100314/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Art. 14 Abs. 3 GG], die darauf gerichtet ist, dem Unternehmensträger die Grundstücke zu beschaffen, die zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesses liegenden Vorhabens benötigt werden. Sie führt zum Entzug von Eigentumspositionen, weil die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens ihre Grundstücke ganz oder teilweise verlieren und - nach Abzug der für das Unternehmen benötigten Flächen - eine Landabfindung gleichen Werts oder eine Entschädigung erhalten ([https://www.juris.de/r3/document/BJNR005910953BJNE012100305/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D § 88] Nr. 4 und 5, [https://www.juris.de/r3/document/BJNR005910953BJNE012200305/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D § 89 FlurbG]). Aus dem fremdnützigen Zugriff auf das einzelne Grundstück folgt die enteignungsrechtliche Qualität der Maßnahme, denn die Eigentumsgarantie des [https://www.juris.de/r3/document/BJNR000010949BJNE003100314/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG] sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers; ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob und in welchem Umfang eine Landabfindung stattfindet und ob gegebenenfalls eine gleichwertige Landabfindung ohne Flächenabzug erfolgt (vgl. [https://www.juris.de/r3/document/NJRE000384290/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE000384290/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerfGE 74, 264] <279 ff.> <<<RzF -15- zu § 88 Nr. 4 FlurbG>>> zur städtebaulichen Unternehmensflurbereinigung; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE000934347/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D 9 C 3.08] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE000934347/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwGE 133, 118] [https://www.juris.de/r3/document/NJRE000934347/format/xsl/anchor/rd_17?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Rn. 17]<u> <<<RzF -54- zu § 87 Abs. 1 FlurbG>>></u>). Bereits die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung entfaltet eine enteignungsrechtliche Vorwirkung, weil damit abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die Verwirklichung des Vorhabens unter Inanspruchnahme fremden Eigentums entschieden wird ([https://www.juris.de/r3/document/NJRE000384290/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE000384290/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerfGE 74, 264] <282><<<RzF -15- zu § 88 Nr. 4 FlurbG>>>; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001315281/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D 9 C 4.16] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001315281/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwGE 159, 104] [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001315281/format/xsl/anchor/rd_21?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Rn. 21]) <<<RzF -54- zu § 4 FlurbG>>>. | 37 aa) Die Unternehmensflurbereinigung nach [https://www.juris.de/r3/document/BJNR005910953BJNE012000305/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D § 87 FlurbG] ist eine Maßnahme der Enteignung im Sinne des [https://www.juris.de/r3/document/BJNR000010949BJNE003100314/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Art. 14 Abs. 3 GG], die darauf gerichtet ist, dem Unternehmensträger die Grundstücke zu beschaffen, die zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesses liegenden Vorhabens benötigt werden. Sie führt zum Entzug von Eigentumspositionen, weil die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens ihre Grundstücke ganz oder teilweise verlieren und - nach Abzug der für das Unternehmen benötigten Flächen - eine Landabfindung gleichen Werts oder eine Entschädigung erhalten ([https://www.juris.de/r3/document/BJNR005910953BJNE012100305/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D § 88] Nr. 4 und 5, [https://www.juris.de/r3/document/BJNR005910953BJNE012200305/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D § 89 FlurbG]). Aus dem fremdnützigen Zugriff auf das einzelne Grundstück folgt die enteignungsrechtliche Qualität der Maßnahme, denn die Eigentumsgarantie des [https://www.juris.de/r3/document/BJNR000010949BJNE003100314/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG] sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers; ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob und in welchem Umfang eine Landabfindung stattfindet und ob gegebenenfalls eine gleichwertige Landabfindung ohne Flächenabzug erfolgt (vgl. [https://www.juris.de/r3/document/NJRE000384290/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE000384290/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerfGE 74, 264] <279 ff.> <<<RzF -15- zu § 88 Nr. 4 FlurbG>>> zur städtebaulichen Unternehmensflurbereinigung; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE000934347/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D 9 C 3.08] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE000934347/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwGE 133, 118] [https://www.juris.de/r3/document/NJRE000934347/format/xsl/anchor/rd_17?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Rn. 17]<u> <<<RzF -54- zu § 87 Abs. 1 FlurbG>>></u>). Bereits die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung entfaltet eine enteignungsrechtliche Vorwirkung, weil damit abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die Verwirklichung des Vorhabens unter Inanspruchnahme fremden Eigentums entschieden wird ([https://www.juris.de/r3/document/NJRE000384290/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE000384290/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerfGE 74, 264] <282><<<RzF -15- zu § 88 Nr. 4 FlurbG>>>; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001315281/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D 9 C 4.16] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001315281/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwGE 159, 104] [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001315281/format/xsl/anchor/rd_21?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Rn. 21]) <<<RzF -54- zu § 4 FlurbG>>>. | ||
37 Maßgebend für die (zukünftige) Enteignung ist der Planfeststellungsbeschluss, mit dessen Unanfechtbarkeit oder Vollziehbarkeit die Enteignung im Unternehmensflurbereinigungsverfahren zulässig wird ([https://www.juris.de/r3/document/BJNR009030953BJNE003409126/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG], vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 87 Rn. 4; Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 19 Rn. 9) und der gem. [https://www.juris.de/r3/document/BJNR009030953BJNE003409126/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D § 19 Abs. 2 FStrG] dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend ist. Der Planfeststellungsbeschluss stellt damit auch die Grundlage für die enteignungsrechtlichen (Vor-)Wirkungen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens dar. Er entfaltet nicht nur selbst enteignungsrechtliche Vorwirkungen bezüglich der Grundstücke, die für die Trasse oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unmittelbar in Anspruch genommen werden, sondern löst auch mittelbar eine eigentumsrechtliche Betroffenheit gegenüber denjenigen Personen aus, deren Grundstücke in das Unternehmensflurbereinigungsverfahren einbezogen sind (künftig: Flurbereinigungsbetroffene). Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger. | 37 Maßgebend für die (zukünftige) Enteignung ist der Planfeststellungsbeschluss, mit dessen Unanfechtbarkeit oder Vollziehbarkeit die Enteignung im Unternehmensflurbereinigungsverfahren zulässig wird ([https://www.juris.de/r3/document/BJNR009030953BJNE003409126/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG], vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 87 Rn. 4; Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 19 Rn. 9) und der gem. [https://www.juris.de/r3/document/BJNR009030953BJNE003409126/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D § 19 Abs. 2 FStrG] dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend ist. Der Planfeststellungsbeschluss stellt damit auch die Grundlage für die enteignungsrechtlichen (Vor-)Wirkungen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens dar. Er entfaltet nicht nur selbst enteignungsrechtliche Vorwirkungen bezüglich der Grundstücke, die für die Trasse oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unmittelbar in Anspruch genommen werden, sondern löst auch mittelbar eine eigentumsrechtliche Betroffenheit gegenüber denjenigen Personen aus, deren Grundstücke in das Unternehmensflurbereinigungsverfahren einbezogen sind (künftig: Flurbereinigungsbetroffene). Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger. | ||
38 bb) Aus der - mittelbaren - eigentumsrechtlichen Betroffenheit folgt allerdings nicht, dass der Kläger als Flurbereinigungsbetroffener die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses uneingeschränkt als Verletzung eigener Rechte geltend machen kann. Denn seine Rügebefugnis kann nicht weiter gehen als die der unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer. | 38 bb) Aus der - mittelbaren - eigentumsrechtlichen Betroffenheit folgt allerdings nicht, dass der Kläger als Flurbereinigungsbetroffener die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses uneingeschränkt als Verletzung eigener Rechte geltend machen kann. Denn seine Rügebefugnis kann nicht weiter gehen als die der unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer. | ||
39 In Bezug auf Kläger, deren Grundeigentum durch eine straßenrechtliche Planfeststellung unmittelbar in Anspruch genommen wird, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass sie zwar grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses haben, dieser sogenannte Vollüberprüfungsanspruch aber Beschränkungen unterliegt, die den Umfang der Begründetheitsprüfung eingrenzen. Danach hat eine Anfechtungsklage keinen Erfolg, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch seine fehlerfreie Beachtung nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde oder wenn behauptete Mängel des Beschlusses durch schlichte Planergänzung - etwa durch Schutzmaßnahmen oder kleinräumige Trassenverschiebungen ohne Auswirkungen auf den Trassenverlauf in Höhe der enteignungsbetroffenen Grundstücke - behoben werden können. Auch umfasst das Recht des Enteignungsbetroffenen, sich gegen eine vermeintlich nicht dem Allgemeinwohl dienende Inanspruchnahme seines Eigentums zu wenden, grundsätzlich nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (stRspr, vgl. nur [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001467208/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001467208/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwGE 170, 33] [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001467208/format/xsl/anchor/rd_27?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Rn. 27] m. w. N.). In Bezug auf die Rücknahme eines Planfeststellungsbeschlusses bedeutet dies, dass nur solche Rechtsfehler, die von der Rügebefugnis umfasst sind, auch geeignet sind, einen Anspruch auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses zu begründen. | 39 In Bezug auf Kläger, deren Grundeigentum durch eine straßenrechtliche Planfeststellung unmittelbar in Anspruch genommen wird, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass sie zwar grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses haben, dieser sogenannte Vollüberprüfungsanspruch aber Beschränkungen unterliegt, die den Umfang der Begründetheitsprüfung eingrenzen. Danach hat eine Anfechtungsklage keinen Erfolg, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch seine fehlerfreie Beachtung nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde oder wenn behauptete Mängel des Beschlusses durch schlichte Planergänzung - etwa durch Schutzmaßnahmen oder kleinräumige Trassenverschiebungen ohne Auswirkungen auf den Trassenverlauf in Höhe der enteignungsbetroffenen Grundstücke - behoben werden können. Auch umfasst das Recht des Enteignungsbetroffenen, sich gegen eine vermeintlich nicht dem Allgemeinwohl dienende Inanspruchnahme seines Eigentums zu wenden, grundsätzlich nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (stRspr, vgl. nur [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001467208/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001467208/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwGE 170, 33] [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001467208/format/xsl/anchor/rd_27?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Rn. 27] m. w. N.). In Bezug auf die Rücknahme eines Planfeststellungsbeschlusses bedeutet dies, dass nur solche Rechtsfehler, die von der Rügebefugnis umfasst sind, auch geeignet sind, einen Anspruch auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses zu begründen. | ||
40 Vergleichbare Einschränkungen müssen auch - und erst recht - dann gelten, wenn die Eigentumsbetroffenheit nicht unmittelbar durch die enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses selbst, sondern mittelbar durch die Einbeziehung von Grundstücken in ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren ausgelöst wird; die bloße Flurbereinigungsbetroffenheit kann insoweit keine umfassenderen Rechte gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss eröffnen. Auch in diesem Fall kann die Klage keinen Erfolg haben, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Betroffenheit des Klägers nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. | 40 Vergleichbare Einschränkungen müssen auch - und erst recht - dann gelten, wenn die Eigentumsbetroffenheit nicht unmittelbar durch die enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses selbst, sondern mittelbar durch die Einbeziehung von Grundstücken in ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren ausgelöst wird; die bloße Flurbereinigungsbetroffenheit kann insoweit keine umfassenderen Rechte gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss eröffnen. Auch in diesem Fall kann die Klage keinen Erfolg haben, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Betroffenheit des Klägers nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. | ||
41 Die eigentumsrechtliche Betroffenheit der Teilnehmer eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens besteht unabhängig vom Umfang einer etwaigen Landabfindung darin, dass diese das Eigentum an den konkret in das Verfahren eingebrachten Grundstücken verlieren werden. Diese drohende Enteignung kann der Betroffene nur abwenden, wenn er den Planfeststellungsbeschluss als Grundlage und Zulässigkeitsvoraussetzung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens beseitigt. Wird das Planfeststellungsverfahren eingestellt, soll nach [https://www.juris.de/r3/document/BJNR005910953BJNE012000305/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D § 87 Abs. 3 Satz 1 FlurbG] auch das Unternehmensflurbereinigungsverfahren eingestellt werden. | 41 Die eigentumsrechtliche Betroffenheit der Teilnehmer eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens besteht unabhängig vom Umfang einer etwaigen Landabfindung darin, dass diese das Eigentum an den konkret in das Verfahren eingebrachten Grundstücken verlieren werden. Diese drohende Enteignung kann der Betroffene nur abwenden, wenn er den Planfeststellungsbeschluss als Grundlage und Zulässigkeitsvoraussetzung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens beseitigt. Wird das Planfeststellungsverfahren eingestellt, soll nach [https://www.juris.de/r3/document/BJNR005910953BJNE012000305/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D § 87 Abs. 3 Satz 1 FlurbG] auch das Unternehmensflurbereinigungsverfahren eingestellt werden. | ||
42 Erheblich für die Eigentumsbetroffenheit wegen der Einbeziehung in das Flurbereinigungsverfahren sind daher alle Einwendungen, die den Planfeststellungsbeschluss insgesamt zu Fall bringen können. Die Rügebefugnis des Flurbereinigungsbetroffenen erstreckt sich mithin auf alle Einwände, die geeignet sind, das konkrete Vorhaben als solches und seine Realisierbarkeit ernsthaft in Frage zu stellen. Demgegenüber sind Fehler, die (gegebenenfalls in einem ergänzenden Verfahren) beseitigt werden können, nicht kausal für den drohenden Zugriff auf das konkrete Eigentum und somit nicht rügefähig. Dies gilt selbst dann, wenn sie eine Umplanung erforderlich machen sollten. Denn auch in diesem Fall ändert sich nichts daran, dass der Betroffene im Ergebnis mit der Ausführung des Vorhabens und der Durchführung des begleitenden Unternehmensflurbereinigungsverfahrens und damit auch mit dem Entzug seiner Eigentumsposition rechnen muss. Die Eröffnung einer Rechtsschutzmöglichkeit gegen den Planfeststellungsbeschluss soll dem von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Unternehmensflurbereinigung Betroffenen die Möglichkeit geben, den künftig drohenden Zugriff auf sein Eigentum endgültig abzuwehren, und ihm nicht lediglich einen Zeitaufschub einräumen. | 42 Erheblich für die Eigentumsbetroffenheit wegen der Einbeziehung in das Flurbereinigungsverfahren sind daher alle Einwendungen, die den Planfeststellungsbeschluss insgesamt zu Fall bringen können. Die Rügebefugnis des Flurbereinigungsbetroffenen erstreckt sich mithin auf alle Einwände, die geeignet sind, das konkrete Vorhaben als solches und seine Realisierbarkeit ernsthaft in Frage zu stellen. Demgegenüber sind Fehler, die (gegebenenfalls in einem ergänzenden Verfahren) beseitigt werden können, nicht kausal für den drohenden Zugriff auf das konkrete Eigentum und somit nicht rügefähig. Dies gilt selbst dann, wenn sie eine Umplanung erforderlich machen sollten. Denn auch in diesem Fall ändert sich nichts daran, dass der Betroffene im Ergebnis mit der Ausführung des Vorhabens und der Durchführung des begleitenden Unternehmensflurbereinigungsverfahrens und damit auch mit dem Entzug seiner Eigentumsposition rechnen muss. Die Eröffnung einer Rechtsschutzmöglichkeit gegen den Planfeststellungsbeschluss soll dem von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Unternehmensflurbereinigung Betroffenen die Möglichkeit geben, den künftig drohenden Zugriff auf sein Eigentum endgültig abzuwehren, und ihm nicht lediglich einen Zeitaufschub einräumen. | ||
43 cc) Dies zugrunde gelegt, sind die vom Kläger geltend gemachten Fehler in Bezug auf das Wasserrecht (1) und zum Komplex des Söhrnteich-Damms (2) nicht von seiner Rügebefugnis umfasst. | 43 cc) Dies zugrunde gelegt, sind die vom Kläger geltend gemachten Fehler in Bezug auf das Wasserrecht (1) und zum Komplex des Söhrnteich-Damms (2) nicht von seiner Rügebefugnis umfasst. | ||
44 (1) Dies folgt hinsichtlich der von ihm auch nach Erlass des wasserrechtlichen Bescheides vom 30. November 2022 geltend gemachten Verstöße gegen das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot der Wasserrahmenrichtlinie bereits daraus, dass - wie dargelegt - seine mittelbare eigentumsrechtliche Betroffenheit keine weiter gehende Rügebefugnis als diejenige unmittelbar Enteignungsbetroffener vermittelt, welche eine - bezüglich des Klägers nicht gegebene - unmittelbare Betroffenheit von einer Verletzung der Verpflichtungen aus der Richtlinie voraussetzt (vgl. [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001399402/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2019 - C-197/18] [ECLI:EU:C:2019:824] - Rn. 30 ff. und vom 28. Mai 2020 - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001423747/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D C-535/18] [ECLI:EU:C:2020:391] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001423747/format/xsl/anchor/rd_120?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Rn. 120] ff.; [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001450637/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001450637/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwGE 170, 378] [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001450637/format/xsl/anchor/rd_43?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Rn. 43] ff.). | 44 (1) Dies folgt hinsichtlich der von ihm auch nach Erlass des wasserrechtlichen Bescheides vom 30. November 2022 geltend gemachten Verstöße gegen das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot der Wasserrahmenrichtlinie bereits daraus, dass - wie dargelegt - seine mittelbare eigentumsrechtliche Betroffenheit keine weiter gehende Rügebefugnis als diejenige unmittelbar Enteignungsbetroffener vermittelt, welche eine - bezüglich des Klägers nicht gegebene - unmittelbare Betroffenheit von einer Verletzung der Verpflichtungen aus der Richtlinie voraussetzt (vgl. [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001399402/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2019 - C-197/18] [ECLI:EU:C:2019:824] - Rn. 30 ff. und vom 28. Mai 2020 - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001423747/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D C-535/18] [ECLI:EU:C:2020:391] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001423747/format/xsl/anchor/rd_120?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Rn. 120] ff.; [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001450637/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001450637/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwGE 170, 378] [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001450637/format/xsl/anchor/rd_43?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Rn. 43] ff.). | ||
45 Ungeachtet dessen sind die geltend gemachten Fehler auch nicht geeignet, die Realisierbarkeit des Vorhabens ernsthaft in Frage zu stellen, und damit nicht kausal für seine Eigentumsbetroffenheit. | 45 Ungeachtet dessen sind die geltend gemachten Fehler auch nicht geeignet, die Realisierbarkeit des Vorhabens ernsthaft in Frage zu stellen, und damit nicht kausal für seine Eigentumsbetroffenheit. | ||
46 Dass der Planfeststellungsbeschluss - trotz zahlreicher Regelungen zu wasserrechtlichen Erlaubnissen und Hinweisen, weiteren wasserrechtlichen Entscheidungen und wasserrechtlichen Nebenbestimmungen - den Anforderungen an eine unionsrechtskonforme Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots und Verbesserungsgebots nicht gerecht geworden und daher objektiv rechtswidrig ist, hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juni 2020 - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001443521/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D 9 A 22.19] - ([https://www.juris.de/r3/document/NJRE001443521/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwGE 168, 368]) und - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001443547/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D 9 A 23.19] - (Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 77) festgestellt. Er hat jedoch eine (teilweise) Rücknahme des rechtswidrigen Planfeststellungsbeschlusses weder zur Wahrung der Effektivität des Unionsrechts noch aus Gründen der Äquivalenz für geboten erachtet und ist davon ausgegangen, dass sich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen des Verschlechterungsverbots und Verbesserungsgebots auch außerhalb eines (ergänzenden) Planfeststellungsverfahrens erreichen lässt und die Überprüfung der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse ein sinnvoller Weg ist, um den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie nachträglich Geltung zu verschaffen. An dieser Einschätzung hält der Senat fest. | 46 Dass der Planfeststellungsbeschluss - trotz zahlreicher Regelungen zu wasserrechtlichen Erlaubnissen und Hinweisen, weiteren wasserrechtlichen Entscheidungen und wasserrechtlichen Nebenbestimmungen - den Anforderungen an eine unionsrechtskonforme Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots und Verbesserungsgebots nicht gerecht geworden und daher objektiv rechtswidrig ist, hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juni 2020 - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001443521/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D 9 A 22.19] - ([https://www.juris.de/r3/document/NJRE001443521/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwGE 168, 368]) und - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001443547/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D 9 A 23.19] - (Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 77) festgestellt. Er hat jedoch eine (teilweise) Rücknahme des rechtswidrigen Planfeststellungsbeschlusses weder zur Wahrung der Effektivität des Unionsrechts noch aus Gründen der Äquivalenz für geboten erachtet und ist davon ausgegangen, dass sich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen des Verschlechterungsverbots und Verbesserungsgebots auch außerhalb eines (ergänzenden) Planfeststellungsverfahrens erreichen lässt und die Überprüfung der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse ein sinnvoller Weg ist, um den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie nachträglich Geltung zu verschaffen. An dieser Einschätzung hält der Senat fest. | ||
47 Die im Zeitpunkt der Urteile vom 23. Juni 2020 noch fehlende Prüfung des Vorhabens auf seine Vereinbarkeit mit den materiellen Vorgaben des Verschlechterungsverbots und Verbesserungsgebots ist inzwischen nachgeholt und ein wasserrechtlicher Fachbeitrag erstellt worden. Unter dem 30. November 2022 hat der Beklagte zudem einen wasserrechtlichen Bescheid erlassen, in dem die unter A.II.1 des Planfeststellungsbeschlusses erteilten Erlaubnisse zur Einleitung des Niederschlagswassers von befestigten Straßenflächen während des Betriebs der VKE 40 mit Nebenbestimmungen versehen und der Vorhabenträgerin weitere Prüf- und Dokumentationspflichten auferlegt wurden. Ausgehend von diesem Sachverhalt lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass das Vorhaben in Bezug auf das Grundwasser (a) oder die Oberflächengewässer (b) mit den wasserrechtlichen Anforderungen nicht zu vereinbaren sein wird. | 47 Die im Zeitpunkt der Urteile vom 23. Juni 2020 noch fehlende Prüfung des Vorhabens auf seine Vereinbarkeit mit den materiellen Vorgaben des Verschlechterungsverbots und Verbesserungsgebots ist inzwischen nachgeholt und ein wasserrechtlicher Fachbeitrag erstellt worden. Unter dem 30. November 2022 hat der Beklagte zudem einen wasserrechtlichen Bescheid erlassen, in dem die unter A.II.1 des Planfeststellungsbeschlusses erteilten Erlaubnisse zur Einleitung des Niederschlagswassers von befestigten Straßenflächen während des Betriebs der VKE 40 mit Nebenbestimmungen versehen und der Vorhabenträgerin weitere Prüf- und Dokumentationspflichten auferlegt wurden. Ausgehend von diesem Sachverhalt lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass das Vorhaben in Bezug auf das Grundwasser (a) oder die Oberflächengewässer (b) mit den wasserrechtlichen Anforderungen nicht zu vereinbaren sein wird. | ||
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56 (2) Auch im Hinblick auf die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Verlegung einer Rohrleitung im Bereich des Söhrnteich-Damms hat der Kläger keine Rügebefugnis. | 56 (2) Auch im Hinblick auf die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Verlegung einer Rohrleitung im Bereich des Söhrnteich-Damms hat der Kläger keine Rügebefugnis. | ||
57 Dass das Fehlen einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ein unüberwindliches Hindernis bei der Realisierung des Vorhabens wäre, macht der Kläger selbst nicht geltend, sondern verweist vielmehr auf diverse Alternativen für die Verlegung der Rohrleitung, die Bau und Lage der Trasse selbst nicht beeinflussen würden. Gegebenenfalls notwendige Änderungen oder Ergänzungen des Planfeststellungsbeschlusses in Bezug auf Details der Kanalleitung sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn es kommt für die Rügebefugnis nicht darauf an, ob der Planfeststellungsbeschluss in seiner aktuellen Gestalt einschließlich aller Einzelfestlegungen nicht durchgeführt werden kann, sondern darauf, ob das konkrete Vorhaben als solches - also Errichtung und Betrieb der VKE 40 - unmöglich wird. Dies ist nicht der Fall, wenn abweichenden Erfordernissen der Ausführungsplanung durch eine Änderung oder Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses Rechnung getragen werden kann, wie es bereits mit den Bescheiden vom 31. August 2020 und 15. Juni 2022 erfolgt ist. | 57 Dass das Fehlen einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ein unüberwindliches Hindernis bei der Realisierung des Vorhabens wäre, macht der Kläger selbst nicht geltend, sondern verweist vielmehr auf diverse Alternativen für die Verlegung der Rohrleitung, die Bau und Lage der Trasse selbst nicht beeinflussen würden. Gegebenenfalls notwendige Änderungen oder Ergänzungen des Planfeststellungsbeschlusses in Bezug auf Details der Kanalleitung sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn es kommt für die Rügebefugnis nicht darauf an, ob der Planfeststellungsbeschluss in seiner aktuellen Gestalt einschließlich aller Einzelfestlegungen nicht durchgeführt werden kann, sondern darauf, ob das konkrete Vorhaben als solches - also Errichtung und Betrieb der VKE 40 - unmöglich wird. Dies ist nicht der Fall, wenn abweichenden Erfordernissen der Ausführungsplanung durch eine Änderung oder Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses Rechnung getragen werden kann, wie es bereits mit den Bescheiden vom 31. August 2020 und 15. Juni 2022 erfolgt ist. | ||
58 Die weiteren Rügen des Klägers zur Beeinträchtigung von Eigentumsrechten und Erschließungsvorteilen Dritter wegen der planwidrigen Inanspruchnahme zusätzlicher Grundstücke im Bereich des Söhrnteich-Damms und zu Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgrund einer unvermeidlichen Beschädigung der im Dammbereich befindlichen Pappeln betreffen nicht die Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses, sondern die Ausführungsplanung. Sie zielen nicht auf eine Unmöglichkeit des Vorhabens an sich, sondern auf die Frage, ob ein Detail der Planung - Kanalleitung zum Diebachsgraben - ohne Änderung der planfestgestellten Unterlagen umgesetzt werden kann. Diese Fragestellung weist keinen Zusammenhang zu der durch das Flurbereinigungsverfahren vermittelten Betroffenheit des Klägers auf und ist von seiner Rügebefugnis nicht umfasst. Soweit er eine eigene Betroffenheit wegen Gefährdung seiner Gesundheit als Benutzer des Feldweges geltend macht, ist dies schon keine Folge der konkreten Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses und seines Regelungsgehalts. Die Verkehrssicherungspflichten sind im Zuge der Ausführungsplanung zu beachten. | 58 Die weiteren Rügen des Klägers zur Beeinträchtigung von Eigentumsrechten und Erschließungsvorteilen Dritter wegen der planwidrigen Inanspruchnahme zusätzlicher Grundstücke im Bereich des Söhrnteich-Damms und zu Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgrund einer unvermeidlichen Beschädigung der im Dammbereich befindlichen Pappeln betreffen nicht die Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses, sondern die Ausführungsplanung. Sie zielen nicht auf eine Unmöglichkeit des Vorhabens an sich, sondern auf die Frage, ob ein Detail der Planung - Kanalleitung zum Diebachsgraben - ohne Änderung der planfestgestellten Unterlagen umgesetzt werden kann. Diese Fragestellung weist keinen Zusammenhang zu der durch das Flurbereinigungsverfahren vermittelten Betroffenheit des Klägers auf und ist von seiner Rügebefugnis nicht umfasst. Soweit er eine eigene Betroffenheit wegen Gefährdung seiner Gesundheit als Benutzer des Feldweges geltend macht, ist dies schon keine Folge der konkreten Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses und seines Regelungsgehalts. Die Verkehrssicherungspflichten sind im Zuge der Ausführungsplanung zu beachten. | ||
59 dd) Der Kläger stützt sich somit ausschließlich auf Gründe für die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die keinen Bezug zu seiner Betroffenheit durch das Flurbereinigungsverfahren haben und den drohenden Zugriff auf sein Eigentum nicht beeinflussen können, und macht auch im Übrigen keine Verletzung von gerade ihm zustehenden Rechten geltend. Ihm kann daher schon aus diesem Grund kein Anspruch auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses oder jedenfalls auf erneute Bescheidung seines Rücknahmeantrags zustehen, so dass die Frage der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses dahinstehen kann. Vor diesem Hintergrund musste der Senat den Beweisangeboten des Klägers, die die Örtlichkeit der Einleitstelle Fernableitung in die Klein sowie die örtlichen Gegebenheiten am Söhrnteich-Damm und die Erkennbarkeit seiner Denkmaleigenschaft betreffen, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachgehen. | 59 dd) Der Kläger stützt sich somit ausschließlich auf Gründe für die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die keinen Bezug zu seiner Betroffenheit durch das Flurbereinigungsverfahren haben und den drohenden Zugriff auf sein Eigentum nicht beeinflussen können, und macht auch im Übrigen keine Verletzung von gerade ihm zustehenden Rechten geltend. Ihm kann daher schon aus diesem Grund kein Anspruch auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses oder jedenfalls auf erneute Bescheidung seines Rücknahmeantrags zustehen, so dass die Frage der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses dahinstehen kann. Vor diesem Hintergrund musste der Senat den Beweisangeboten des Klägers, die die Örtlichkeit der Einleitstelle Fernableitung in die Klein sowie die örtlichen Gegebenheiten am Söhrnteich-Damm und die Erkennbarkeit seiner Denkmaleigenschaft betreffen, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachgehen. |
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Dies ist die Version von 14. November 2024, 11:11 von Redaktion