FlurbG:§ 87 Abs. 1/72: Unterschied zwischen den Versionen

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{{RzF
|pagename=FlurbG:§ 87 Abs. 1
|AKZ=9 A 11.21
|entscheidung=Urteil
|datum=2023/11/21
|gericht=Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
|veroeff=BVerwG, Urteil vom 21.11.2023 – 9 A 11.21/// NVwZ 2024, 589-595
|lieferung=2024
|schlagworte=Unternehmensflurbereinigung### Planfeststellungsbeschluss/Klagebefugnis### Rügerecht, Rügebefugnis### Planfeststellung/Flurbereinigungsbetroffene### Planfeststellung/Klagebefugnis der Teilnehmer### Aktenvorlage/Datenschutz### Aktenvorlage/Schwärzung, Anonymisierung### Schwärzung### Datenschutz
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Ein straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss entfaltet nicht nur enteignungsrechtliche Vorwirkungen bezüglich der Grundstücke, die für die Trasse oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unmittelbar in Anspruch genommen werden, sondern löst auch mittelbar eine eigentumsrechtliche Betroffenheit gegenüber denjenigen Personen aus, deren Grundstücke in das Unternehmensflurbereinigungsverfahren einbezogen sind (Flurbereinigungsbetroffene). [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001567560/format/xsl/anchor/rd_37?oi=EUgPE3XF2n&sourceP=%7B%22source%22%3A%22SameDoc%22%7D (Rn.37)] (amtl. Leitsatz)
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Die Rügebefugnis eines Flurbereinigungsbetroffenen unterliegt vergleichbaren Einschränkungen wie diejenige eines unmittelbar Grundstücksbetroffenen. Sie erstreckt sich auf alle Rügen, die geeignet sind, das konkrete Vorhaben als solches und seine Realisierbarkeit ernsthaft in Frage zu stellen; demgegenüber sind Fehler, die gegebenenfalls in einem ergänzenden Verfahren beseitigt werden können, nicht kausal für den drohenden Zugriff auf das konkrete Eigentum und somit nicht rügefähig. [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001567560/format/xsl/anchor/rd_42?oi=EUgPE3XF2n&sourceP=%7B%22source%22%3A%22SameDoc%22%7D (Rn.42)] (amtl. Leitsatz)
}}
{{RzF/Grund
|text=1            Der Kläger begehrt die vollständige bzw. teilweise Rücknahme oder Außervollzugsetzung eines bestandskräftigen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses einschließlich begleitender wasserrechtlicher Entscheidungen, hilfsweise die Feststellung seiner teilweisen Nichtigkeit.
 
….
 
27        2. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Streitgegenstand ist die Rechtsbehauptung des Klägers, er habe Anspruch auf den Erlass des beantragten Rücknahmebescheides. Davon mitumfasst ist ein etwaiger Anspruch auf erneute Bescheidung des Rücknahmeantrags sowie die hilfsweise begehrte Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses, die eine teilweise Aufhebung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses darstellt, zu der der Beklagte nur bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme (oder einen Widerruf) befugt ist (vgl. [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001443521/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001443521/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwGE 168, 368] [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001443521/format/xsl/anchor/rd_23?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Rn. 23] m. w. N.). Der Antrag des Klägers bezieht sich somit auf den gesamten Planfeststellungsbeschluss in seiner aktuellen Gestalt, die dieser infolge der verschiedenen Änderungsbescheide erhalten hat, sowie auf die darin enthaltenen bzw. damit zusammenhängenden wasserrechtlichen Entscheidungen. Die verschiedenen vom Kläger vorgetragenen Argumente für die behauptete (anfängliche) Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses stellen in diesem Zusammenhang keine eigenständigen Streitgegenstände, sondern nur unselbständige Gründe zur Erreichung seines Klageziels dar, so dass insoweit keine Klageänderung im Sinne des [https://www.juris.de/r3/document/BJNR000170960BJNE011301308/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D § 91 VwGO] vorliegt.
 
28        3. Der Kläger ist nach [https://www.juris.de/r3/document/BJNR000170960BJNE006301308/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D § 42 Abs. 2 VwGO] klagebefugt. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass derjenige, dessen Grundstück in ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren einbezogen worden ist, grundsätzlich Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss erheben und gegen diesen klagen kann (vgl. [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001315281/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001315281/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwGE 159, 104] [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001315281/format/xsl/anchor/rd_27?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Rn. 27]<u> <<<RzF –54– zu § 4 FlurbG>>></u> und vom 2. Juli 2020 - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001468764/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D 9 A 8.19] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001440001/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwGE 169, 78] [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001440001/format/xsl/anchor/rd_29?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Rn. 29] m. w. N.<<<RzF –69– zu § 87 Abs. 1 FlurbG>>>). Damit ist es nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass dem Kläger, der Teilnehmer des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens H. A 49 ist, auch ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses oder jedenfalls auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Rücknahmeantrag zustehen kann.
 
29        4. Die materielle Rechtskraft des Urteils vom 2. Juli 2020 - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001468764/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D 9 A 8.19] - ([https://www.juris.de/r3/document/NJRE001440001/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwGE 169, 78].<<<RzF –69– zu § 87 Abs. 1 FlurbG>>>) steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die Bindungswirkung nach [https://www.juris.de/r3/document/BJNR000170960BJNE014302308/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D § 121 Nr. 1 VwGO] hindert als von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis zwar eine erneute Sachentscheidung über denselben Streitgegenstand, vorliegend fehlt es jedoch schon an einer Identität der Streitgegenstände. Gegenstand des damaligen Verfahrens war die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses selbst, während nun dessen (teilweise) Rücknahme bzw. - als Minus - dessen Außervollzugsetzung und damit der Anspruch auf Erlass eines neuen Verwaltungsakts durch den Beklagten in Rede steht, der von anderen und weitergehenden Voraussetzungen abhängt als der Aufhebungsanspruch im Rahmen einer Anfechtungsklage und deshalb einen anderen Streitgegenstand darstellt (vgl. [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001443521/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001443521/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwGE 168, 368] [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001443521/format/xsl/anchor/rd_20?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Rn. 20] m. w. N.).
 
30       Zudem entfaltet das damalige Prozessurteil Bindungswirkung nur hinsichtlich derjenigen Sachurteilsvoraussetzungen, auf deren Fehlen das Gericht die Abweisung der Klage gestützt hat (vgl. [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001474788/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 4 C 2.19] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001474788/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwGE 172, 271] [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001474788/format/xsl/anchor/rd_15?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Rn. 15] m. w. N.). Der Senat ist im Urteil vom 2. Juli 2020 entgegen der Auffassung des Beklagten nicht von einer allgemeinen "Verwirkung" des Klagerechts gegen den Planfeststellungsbeschluss ausgegangen, sondern hat maßgeblich auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abgestellt und hinsichtlich aller damals erwogenen Varianten den Ablauf etwaiger Klagefristen festgestellt. Zwischen den Beteiligten steht danach (nur) rechtskräftig fest, dass der Kläger den Planfeststellungsbeschluss nicht mehr im Wege der Anfechtungsklage angreifen kann und der Planfeststellungsbeschluss ihm gegenüber bestandskräftig geworden ist. Mit der begehrten Rücknahme will der Kläger gerade eine Durchbrechung dieser Bestandskraft erreichen. Darin liegt angesichts der eingeschränkten Voraussetzungen, unter denen ein Rücknahmeanspruch zu bejahen ist, weder eine Umgehung der Vorschriften über die Frist für Anfechtungsklagen, noch ein missbräuchliches Verhalten, das das Rechtsschutzinteresse in Frage stellen könnte (vgl. R. P. Schenke, in: Kopp/​Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 42 Rn. 39).
 
31        B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (vollständige oder teilweise) Rücknahme oder Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses (1.) oder auf die Feststellung seiner (teilweisen) Nichtigkeit (2.). Denn er wird durch den Planfeststellungsbeschluss nicht in seinen Rechten verletzt.
 
32        1. Anspruchsgrundlage für die begehrte (teilweise) Rücknahme ist hier § 48 HVwVfG, der auch auf Planfeststellungsbeschlüsse Anwendung findet (vgl. [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001443547/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 23.19] - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 77 Rn. 25 f.). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Der Anspruch eines Dritten auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber kann allerdings nicht weiter gehen als der Aufhebungsanspruch bei fristgerechter Anfechtung und setzt daher neben der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses voraus, dass dadurch gerade ein Recht des Dritten verletzt wird ([https://www.juris.de/r3/document/NJRE001264592/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 4 A 2.15] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001264592/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwGE 155, 81] [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001264592/format/xsl/anchor/rd_26?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Rn. 26] und vom 23. Juni 2020 - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001443547/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D 9 A 23.19] - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 77 Rn. 37). Daran fehlt es hier. Weder aus den Vorschriften des Wasserrechts oder des Denkmalschutzrechts, auf deren Verletzung der Kläger sich beruft, noch aus der eigentumsrechtlichen Betroffenheit infolge der Einbeziehung in das Unternehmensflurbereinigungsverfahren lässt sich vorliegend eine Rechtsverletzung des Klägers und damit seine Rügebefugnis ableiten.
 
33       a) Auf objektive Verstöße gegen die in der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und [https://www.juris.de/r3/document/BJNR258510009BJNE002800000/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D §§ 27] und [https://www.juris.de/r3/document/BJNR258510009BJNE004800000/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D 47 WHG] festgeschriebenen Ziele des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots und Verbesserungsgebots können sich - neben Umweltverbänden - nur diejenigen berufen, die zu den Mitgliedern der von einem Projekt betroffenen Öffentlichkeit gehören. Dies beschränkt sich auf den Kreis der unmittelbar Betroffenen, zu dem diejenigen Personen zählen, deren rechtmäßige Nutzung des Gewässers durch die gerügte Verletzung beeinträchtigt werden kann. Keine unmittelbare Betroffenheit liegt dagegen bei denjenigen vor, die lediglich das öffentliche Wasserversorgungsnetz nutzen, ohne über ein besonderes Entnahmerecht zu verfügen (vgl. [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001450637/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001450637/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwGE 170, 378] [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001450637/format/xsl/anchor/rd_43?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Rn. 43] ff. unter Bezugnahme auf [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001423747/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18] [ECLI:​EU:​C:​2020:​391] - Rn. 123 ff.). Danach ist der Kläger hier nicht rügebefugt, weil er weder über einen eigenen Trinkwasserbrunnen verfügt noch sonst eine unmittelbare Betroffenheit ersichtlich ist.
 
34        b) Auch aus der im Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigten Denkmaleigenschaft des Söhrnteich-Damms kann der Kläger keine Rechtsverletzung herleiten. Das Hessische Denkmalschutzgesetz hat keine drittschützende Wirkung und verleiht selbst dem Eigentümer eines Grundstücks nur bei drohender erheblicher Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit seines Anwesens ein Abwehrrecht (vgl. [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001548894/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D VGH Kassel, Beschluss vom 4. August 2023 - 2 B 830/23] - juris [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001548894/format/xsl/anchor/rd_45?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Rn. 45] f.). Die Wahrung der Belange des Denkmalsschutzes ist eine öffentliche Aufgabe und obliegt der zuständigen Denkmalschutzbehörde. Die Denkmalschutzwürdigkeit kann daher nicht als eigener berücksichtigungsfähiger Privatbelang im Rahmen der fachplanerischen Abwägung eines Planfeststellungsbeschlusses geltend gemacht werden (vgl. [https://www.juris.de/r3/document/NJRE000483220/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwG, Gerichtsbescheid vom 3. Juni 2003 - 9 A 60.02] - juris [https://www.juris.de/r3/document/NJRE000483220/format/xsl/anchor/rd_17?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Rn. 17]; zum hessischen Landesrecht auch [https://www.juris.de/r3/document/NJRE000195998/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D VGH Kassel, Urteil vom 7. Januar 1986 - 2 UE 2855/84] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE000195998/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D NVwZ 1986, 680] <682>).
 
35        c) Eine Rügebefugnis des Klägers folgt auch nicht aus seiner eigentumsrechtlichen Betroffenheit infolge der Einbeziehung seiner Grundstücke in das Unternehmensflurbereinigungsverfahren H. A 49.
 
37       aa) Die Unternehmensflurbereinigung nach [https://www.juris.de/r3/document/BJNR005910953BJNE012000305/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D § 87 FlurbG] ist eine Maßnahme der Enteignung im Sinne des [https://www.juris.de/r3/document/BJNR000010949BJNE003100314/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Art. 14 Abs. 3 GG], die darauf gerichtet ist, dem Unternehmensträger die Grundstücke zu beschaffen, die zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesses liegenden Vorhabens benötigt werden. Sie führt zum Entzug von Eigentumspositionen, weil die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens ihre Grundstücke ganz oder teilweise verlieren und - nach Abzug der für das Unternehmen benötigten Flächen - eine Landabfindung gleichen Werts oder eine Entschädigung erhalten ([https://www.juris.de/r3/document/BJNR005910953BJNE012100305/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D § 88] Nr. 4 und 5, [https://www.juris.de/r3/document/BJNR005910953BJNE012200305/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D § 89 FlurbG]). Aus dem fremdnützigen Zugriff auf das einzelne Grundstück folgt die enteignungsrechtliche Qualität der Maßnahme, denn die Eigentumsgarantie des [https://www.juris.de/r3/document/BJNR000010949BJNE003100314/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG] sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers; ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob und in welchem Umfang eine Landabfindung stattfindet und ob gegebenenfalls eine gleichwertige Landabfindung ohne Flächenabzug erfolgt (vgl. [https://www.juris.de/r3/document/NJRE000384290/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE000384290/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerfGE 74, 264] <279 ff.> <<<RzF -15- zu § 88 Nr. 4 FlurbG>>> zur städtebaulichen Unternehmensflurbereinigung; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE000934347/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D 9 C 3.08] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE000934347/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwGE 133, 118] [https://www.juris.de/r3/document/NJRE000934347/format/xsl/anchor/rd_17?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Rn. 17]<u> <<<RzF -54- zu § 87 Abs. 1 FlurbG>>></u>). Bereits die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung entfaltet eine enteignungsrechtliche Vorwirkung, weil damit abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die Verwirklichung des Vorhabens unter Inanspruchnahme fremden Eigentums entschieden wird ([https://www.juris.de/r3/document/NJRE000384290/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE000384290/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerfGE 74, 264] <282><<<RzF -15- zu § 88 Nr. 4 FlurbG>>>; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001315281/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D 9 C 4.16] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001315281/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwGE 159, 104] [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001315281/format/xsl/anchor/rd_21?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Rn. 21]) <<<RzF -54- zu § 4 FlurbG>>>.
 
Randnummer[https://www.juris.de/r3/document/NJRE001567560/format/xsl/anchor/_retrdlink_37?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22SameDoc%22%7D '''37''']
 
37        Maßgebend für die (zukünftige) Enteignung ist der Planfeststellungsbeschluss, mit dessen Unanfechtbarkeit oder Vollziehbarkeit die Enteignung im Unternehmensflurbereinigungsverfahren zulässig wird ([https://www.juris.de/r3/document/BJNR009030953BJNE003409126/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG], vgl. Wingerter/​Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 87 Rn. 4; Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 19 Rn. 9) und der gem. [https://www.juris.de/r3/document/BJNR009030953BJNE003409126/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D § 19 Abs. 2 FStrG] dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend ist. Der Planfeststellungsbeschluss stellt damit auch die Grundlage für die enteignungsrechtlichen (Vor-)Wirkungen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens dar. Er entfaltet nicht nur selbst enteignungsrechtliche Vorwirkungen bezüglich der Grundstücke, die für die Trasse oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unmittelbar in Anspruch genommen werden, sondern löst auch mittelbar eine eigentumsrechtliche Betroffenheit gegenüber denjenigen Personen aus, deren Grundstücke in das Unternehmensflurbereinigungsverfahren einbezogen sind (künftig: Flurbereinigungsbetroffene). Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger.
 
Randnummer'''38'''
 
38        bb) Aus der - mittelbaren - eigentumsrechtlichen Betroffenheit folgt allerdings nicht, dass der Kläger als Flurbereinigungsbetroffener die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses uneingeschränkt als Verletzung eigener Rechte geltend machen kann. Denn seine Rügebefugnis kann nicht weiter gehen als die der unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer.
 
Randnummer'''39'''
 
39        In Bezug auf Kläger, deren Grundeigentum durch eine straßenrechtliche Planfeststellung unmittelbar in Anspruch genommen wird, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass sie zwar grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses haben, dieser sogenannte Vollüberprüfungsanspruch aber Beschränkungen unterliegt, die den Umfang der Begründetheitsprüfung eingrenzen. Danach hat eine Anfechtungsklage keinen Erfolg, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch seine fehlerfreie Beachtung nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde oder wenn behauptete Mängel des Beschlusses durch schlichte Planergänzung - etwa durch Schutzmaßnahmen oder kleinräumige Trassenverschiebungen ohne Auswirkungen auf den Trassenverlauf in Höhe der enteignungsbetroffenen Grundstücke - behoben werden können. Auch umfasst das Recht des Enteignungsbetroffenen, sich gegen eine vermeintlich nicht dem Allgemeinwohl dienende Inanspruchnahme seines Eigentums zu wenden, grundsätzlich nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (stRspr, vgl. nur [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001467208/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001467208/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwGE 170, 33] [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001467208/format/xsl/anchor/rd_27?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Rn. 27] m. w. N.). In Bezug auf die Rücknahme eines Planfeststellungsbeschlusses bedeutet dies, dass nur solche Rechtsfehler, die von der Rügebefugnis umfasst sind, auch geeignet sind, einen Anspruch auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses zu begründen.
 
Randnummer'''40'''
 
40        Vergleichbare Einschränkungen müssen auch - und erst recht - dann gelten, wenn die Eigentumsbetroffenheit nicht unmittelbar durch die enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses selbst, sondern mittelbar durch die Einbeziehung von Grundstücken in ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren ausgelöst wird; die bloße Flurbereinigungsbetroffenheit kann insoweit keine umfassenderen Rechte gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss eröffnen. Auch in diesem Fall kann die Klage keinen Erfolg haben, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Betroffenheit des Klägers nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist.
 
Randnummer'''41'''
 
41        Die eigentumsrechtliche Betroffenheit der Teilnehmer eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens besteht unabhängig vom Umfang einer etwaigen Landabfindung darin, dass diese das Eigentum an den konkret in das Verfahren eingebrachten Grundstücken verlieren werden. Diese drohende Enteignung kann der Betroffene nur abwenden, wenn er den Planfeststellungsbeschluss als Grundlage und Zulässigkeitsvoraussetzung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens beseitigt. Wird das Planfeststellungsverfahren eingestellt, soll nach [https://www.juris.de/r3/document/BJNR005910953BJNE012000305/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D § 87 Abs. 3 Satz 1 FlurbG] auch das Unternehmensflurbereinigungsverfahren eingestellt werden.
 
Randnummer[https://www.juris.de/r3/document/NJRE001567560/format/xsl/anchor/_retrdlink_42?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22SameDoc%22%7D '''42''']
 
42        Erheblich für die Eigentumsbetroffenheit wegen der Einbeziehung in das Flurbereinigungsverfahren sind daher alle Einwendungen, die den Planfeststellungsbeschluss insgesamt zu Fall bringen können. Die Rügebefugnis des Flurbereinigungsbetroffenen erstreckt sich mithin auf alle Einwände, die geeignet sind, das konkrete Vorhaben als solches und seine Realisierbarkeit ernsthaft in Frage zu stellen. Demgegenüber sind Fehler, die (gegebenenfalls in einem ergänzenden Verfahren) beseitigt werden können, nicht kausal für den drohenden Zugriff auf das konkrete Eigentum und somit nicht rügefähig. Dies gilt selbst dann, wenn sie eine Umplanung erforderlich machen sollten. Denn auch in diesem Fall ändert sich nichts daran, dass der Betroffene im Ergebnis mit der Ausführung des Vorhabens und der Durchführung des begleitenden Unternehmensflurbereinigungsverfahrens und damit auch mit dem Entzug seiner Eigentumsposition rechnen muss. Die Eröffnung einer Rechtsschutzmöglichkeit gegen den Planfeststellungsbeschluss soll dem von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Unternehmensflurbereinigung Betroffenen die Möglichkeit geben, den künftig drohenden Zugriff auf sein Eigentum endgültig abzuwehren, und ihm nicht lediglich einen Zeitaufschub einräumen.
 
Randnummer'''43'''
 
43        cc) Dies zugrunde gelegt, sind die vom Kläger geltend gemachten Fehler in Bezug auf das Wasserrecht (1) und zum Komplex des Söhrnteich-Damms (2) nicht von seiner Rügebefugnis umfasst.
 
Randnummer'''44'''
 
44        (1) Dies folgt hinsichtlich der von ihm auch nach Erlass des wasserrechtlichen Bescheides vom 30. November 2022 geltend gemachten Verstöße gegen das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot der Wasserrahmenrichtlinie bereits daraus, dass - wie dargelegt - seine mittelbare eigentumsrechtliche Betroffenheit keine weiter gehende Rügebefugnis als diejenige unmittelbar Enteignungsbetroffener vermittelt, welche eine - bezüglich des Klägers nicht gegebene - unmittelbare Betroffenheit von einer Verletzung der Verpflichtungen aus der Richtlinie voraussetzt (vgl. [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001399402/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2019 - C-197/18] [ECLI:​EU:​C:​2019:​824] - Rn. 30 ff. und vom 28. Mai 2020 - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001423747/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D C-535/18] [ECLI:​EU:​C:​2020:​391] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001423747/format/xsl/anchor/rd_120?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Rn. 120] ff.; [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001450637/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20] - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001450637/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwGE 170, 378] [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001450637/format/xsl/anchor/rd_43?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Rn. 43] ff.).
 
Randnummer'''45'''
 
45        Ungeachtet dessen sind die geltend gemachten Fehler auch nicht geeignet, die Realisierbarkeit des Vorhabens ernsthaft in Frage zu stellen, und damit nicht kausal für seine Eigentumsbetroffenheit.
 
Randnummer'''46'''
 
46        Dass der Planfeststellungsbeschluss - trotz zahlreicher Regelungen zu wasserrechtlichen Erlaubnissen und Hinweisen, weiteren wasserrechtlichen Entscheidungen und wasserrechtlichen Nebenbestimmungen - den Anforderungen an eine unionsrechtskonforme Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots und Verbesserungsgebots nicht gerecht geworden und daher objektiv rechtswidrig ist, hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juni 2020 - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001443521/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D 9 A 22.19] - ([https://www.juris.de/r3/document/NJRE001443521/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D BVerwGE 168, 368]) und - [https://www.juris.de/r3/document/NJRE001443547/format/xsl?oi=hqpm3n4kpc&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D 9 A 23.19] - (Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 77) festgestellt. Er hat jedoch eine (teilweise) Rücknahme des rechtswidrigen Planfeststellungsbeschlusses weder zur Wahrung der Effektivität des Unionsrechts noch aus Gründen der Äquivalenz für geboten erachtet und ist davon ausgegangen, dass sich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen des Verschlechterungsverbots und Verbesserungsgebots auch außerhalb eines (ergänzenden) Planfeststellungsverfahrens erreichen lässt und die Überprüfung der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse ein sinnvoller Weg ist, um den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie nachträglich Geltung zu verschaffen. An dieser Einschätzung hält der Senat fest.
 
Randnummer'''47'''
 
47        Die im Zeitpunkt der Urteile vom 23. Juni 2020 noch fehlende Prüfung des Vorhabens auf seine Vereinbarkeit mit den materiellen Vorgaben des Verschlechterungsverbots und Verbesserungsgebots ist inzwischen nachgeholt und ein wasserrechtlicher Fachbeitrag erstellt worden. Unter dem 30. November 2022 hat der Beklagte zudem einen wasserrechtlichen Bescheid erlassen, in dem die unter A.II.1 des Planfeststellungsbeschlusses erteilten Erlaubnisse zur Einleitung des Niederschlagswassers von befestigten Straßenflächen während des Betriebs der VKE 40 mit Nebenbestimmungen versehen und der Vorhabenträgerin weitere Prüf- und Dokumentationspflichten auferlegt wurden. Ausgehend von diesem Sachverhalt lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass das Vorhaben in Bezug auf das Grundwasser (a) oder die Oberflächengewässer (b) mit den wasserrechtlichen Anforderungen nicht zu vereinbaren sein wird.
 
 
Randnummer'''48'''
 
56        (2) Auch im Hinblick auf die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Verlegung einer Rohrleitung im Bereich des Söhrnteich-Damms hat der Kläger keine Rügebefugnis.
 
Randnummer'''57'''
 
57        Dass das Fehlen einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ein unüberwindliches Hindernis bei der Realisierung des Vorhabens wäre, macht der Kläger selbst nicht geltend, sondern verweist vielmehr auf diverse Alternativen für die Verlegung der Rohrleitung, die Bau und Lage der Trasse selbst nicht beeinflussen würden. Gegebenenfalls notwendige Änderungen oder Ergänzungen des Planfeststellungsbeschlusses in Bezug auf Details der Kanalleitung sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn es kommt für die Rügebefugnis nicht darauf an, ob der Planfeststellungsbeschluss in seiner aktuellen Gestalt einschließlich aller Einzelfestlegungen nicht durchgeführt werden kann, sondern darauf, ob das konkrete Vorhaben als solches - also Errichtung und Betrieb der VKE 40 - unmöglich wird. Dies ist nicht der Fall, wenn abweichenden Erfordernissen der Ausführungsplanung durch eine Änderung oder Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses Rechnung getragen werden kann, wie es bereits mit den Bescheiden vom 31. August 2020 und 15. Juni 2022 erfolgt ist.
 
Randnummer'''58'''
 
58        Die weiteren Rügen des Klägers zur Beeinträchtigung von Eigentumsrechten und Erschließungsvorteilen Dritter wegen der planwidrigen Inanspruchnahme zusätzlicher Grundstücke im Bereich des Söhrnteich-Damms und zu Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgrund einer unvermeidlichen Beschädigung der im Dammbereich befindlichen Pappeln betreffen nicht die Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses, sondern die Ausführungsplanung. Sie zielen nicht auf eine Unmöglichkeit des Vorhabens an sich, sondern auf die Frage, ob ein Detail der Planung - Kanalleitung zum Diebachsgraben - ohne Änderung der planfestgestellten Unterlagen umgesetzt werden kann. Diese Fragestellung weist keinen Zusammenhang zu der durch das Flurbereinigungsverfahren vermittelten Betroffenheit des Klägers auf und ist von seiner Rügebefugnis nicht umfasst. Soweit er eine eigene Betroffenheit wegen Gefährdung seiner Gesundheit als Benutzer des Feldweges geltend macht, ist dies schon keine Folge der konkreten Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses und seines Regelungsgehalts. Die Verkehrssicherungspflichten sind im Zuge der Ausführungsplanung zu beachten.
 
Randnummer'''59'''
 
59        dd) Der Kläger stützt sich somit ausschließlich auf Gründe für die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die keinen Bezug zu seiner Betroffenheit durch das Flurbereinigungsverfahren haben und den drohenden Zugriff auf sein Eigentum nicht beeinflussen können, und macht auch im Übrigen keine Verletzung von gerade ihm zustehenden Rechten geltend. Ihm kann daher schon aus diesem Grund kein Anspruch auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses oder jedenfalls auf erneute Bescheidung seines Rücknahmeantrags zustehen, so dass die Frage der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses dahinstehen kann. Vor diesem Hintergrund musste der Senat den Beweisangeboten des Klägers, die die Örtlichkeit der Einleitstelle Fernableitung in die Klein sowie die örtlichen Gegebenheiten am Söhrnteich-Damm und die Erkennbarkeit seiner Denkmaleigenschaft betreffen, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachgehen.
 
 
62        Ohne Erfolg beanstandet der Kläger, dass die vom Beklagten mit Schreiben vom
 
6. Dezember 2021 übersandten Vorgänge vom Gericht zurückgesandt und anschließend
 
nicht vollständig erneut eingereicht worden seien, und beantragt insoweit Vervollständigung der Akten und Akteneinsicht. Dem Gesuch war nicht nachzukommen. Denn dabei handelt es sich nicht um dem Gericht nach § 99VwGO vorgelegte – und ihm nunmehr vorliegende – Verwaltungsvorgänge, die der Akteneinsicht nach § 100 VwGO unterliegen würden. Die damalige Übersendung hatte der Beklagte mit der Bitte verbunden, dass das Gericht bei Gewährung von Akteneinsicht die datenschutzrechtlichen Belange von Dritten berücksichtigen solle. Die dem Senat damit überantwortete Vorprüfung der Verwaltungsvorgänge ist allerdings nicht zulässig, weshalb die mit einer solchen Einschränkung verbundene Aktenvorlage nicht den Vorgaben des § 99 Abs. 1Satz 1 VwGO entsprach. Die Vorgänge wurden aus diesem Grund unbesehen zurückgesandt, verbunden mit der Aufforderung, sie – soweit erforderlich – (selbst) zu anonymisieren und sodann erneut vorzulegen. Die in der Folgezeit vom Beklagten vorgelegten Unterlagen, die vereinzelte Schwärzungen und Fehlblätter enthalten, genügen der vom Gericht angeforderten Aktenvorlage. Die Einreichung weiterer Vorgänge zu dem Verfahren, das dem Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 zugrunde lag, ist entbehrlich, weil diese Unterlagen nicht entscheidungserheblich sind. Der Kläger ist – wie dargelegt – hinsichtlich der geltend gemachten Mängel schon nicht rügebefugt. Im Übrigen ist es unstreitig, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 die beiden gerügten Aspekte des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots und der Denkmaleigenschaft des Söhrnteich-Damms gerade nicht (hinreichend) behandelt hat.
 
63                    Soweit der Kläger auf die Eingangsverfügung des Senats vom 17. Juni 2021 verweist,
 
in der gebeten wurde, "die vollständigen und mit Seitenzahlen versehenen Verwaltungsvorgänge im Original [...] einschließlich eines unverschlüsselten Grunderwerbsverzeichnisses" zu übersenden, ist diese routinemäßig erfolgte Aktenanforderung überholt. Schon mit Verfügung der Berichterstatterin vom 7. September 2021 wurde dem Kläger unter Auflistung der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen mitgeteilt, dass der Senat über die Anforderung weiterer Vorgänge gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden werde, sofern er diese für notwendig halte. Im Zuge der Nichtannahme der am 6. Dezember 2021 vom Beklagten zusätzlich übersandten Akten wurde die Aktenanforderung sodann ausdrücklich auf die Vorlage anonymisierter Vorgänge beschränkt (vgl. zur Zulässigkeit von Schwärzungen aus Gründen des Datenschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen BVerwG, Beschluss vom 3. August 2021 - 9 B 48.20 - Buchholz 424.01 § 8 FlurbG Nr. 8 Rn. 36 m. w. N.; zur Vorlage geschwärzter Unterlagen auch BVerwG, Beschluss vom 11. März 2004 - 6 B 71.03 - juris Rn. 10 f.). Dieser maßgeblichen letzten Aktenanforderung des Senats entsprechen die nunmehr vorliegenden Akten.
 
64                                Alle vom Beklagten und von der Beigeladenen elektronisch und/oder in Papier vorgelegten Vorgänge wurden dem Kläger im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht. Seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes ist damit Genüge getan.
 
 
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Version vom 14. November 2024, 10:14 Uhr

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