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bb) Der gerichtlichen Änderung der Abfindung durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts gemäß [[FlurbG#144{{!}}§ 144]] Satz 1 Alt. 1 FlurbG steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Flurstück M. der Flur N. um die Teilfläche eines Einlagegrundstücks des Beigeladenen handelt, das dieser alt wie neu als Abfindungsfläche (Flurstück P. Flur N.) erhalten hat, und dass der Beigeladene der damit verbundenen Änderung seiner bestandskräftigen Abfindung nicht zugestimmt hat. | bb) Der gerichtlichen Änderung der Abfindung durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts gemäß [[FlurbG#144{{!}}§ 144]] Satz 1 Alt. 1 FlurbG steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Flurstück M. der Flur N. um die Teilfläche eines Einlagegrundstücks des Beigeladenen handelt, das dieser alt wie neu als Abfindungsfläche (Flurstück P. Flur N.) erhalten hat, und dass der Beigeladene der damit verbundenen Änderung seiner bestandskräftigen Abfindung nicht zugestimmt hat. | ||
Bei seiner Abfindungsgestaltung kann das Flurbereinigungsgericht auch in die Abfindung solcher Teilnehmer eingreifen, die mit ihrer Abfindung zufrieden sind oder denen gegenüber ihre eigene Abfindung bestandskräftig geworden ist. Denn mit der Änderung seiner Abfindung muss jeder Beteiligte rechnen, solange der Plan allen Beteiligten gegenüber noch nicht unanfechtbar geworden ist (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 144 Rn. 7). Die Befugnis des Gerichts oder der oberen Flurbereinigungsbehörde, den Plan zu ändern und hierbei auch in die Abfindung anderer Teilnehmer einzugreifen besteht jedenfalls insoweit, als Änderungen oder Eingriffe berechtigter Beschwerden eines Dritten notwendig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.11.1973 – V C 17.72 – juris = [[FlurbG:§ 60 Abs. 2/1{{!}}RzF - 1 - zu § 60 Abs. 2 FlurbG]] = BayVBl. 1975, 49). Denn der Flurbereinigungsplan gibt keinen Bestandsschutz. Erst wenn die Festsetzungen des Gesamtplans endgültig sind, wird auch die einzelne Abfindung endgültig; bis dahin steht sie unter dem Vorbehalt möglicher Änderung. Da kein Teilnehmer einen Rechtsanspruch auf eine besonders vorteilhafte Abfindung hat, kann er ebensowenig beanspruchen, dass er nach der Zuweisung einer solchen Abfindung gegen deren spätere Änderung geschützt wird; allerdings muss auch dann die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung gewährleistet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1989 – 5 C 3.87 – juris Rn. 12 ff., 15 = BVerwGE 82, 313; Senatsurteil vom 16.2.2016 – 15 KF 16/15 – juris Rn. 58 <[[FlurbG:§ 28 Abs. 1/67{{!}}RzF - 67 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]>; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 60 Rn. 4). Zwar endet die (allgemeine) Änderungsbefugnis nach [[FlurbG#60{{!}}§ 60]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG mit der (ggfs. vorzeitigen) Ausführungsanordnung (BVerwG, Urteil vom 19.9.1989, a. a. O., Rn. 14), nicht aber die Abhilfebefugnis nach [[FlurbG#60{{!}}§ 60]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG (Wingerter/Mayr, a. a. O., § 60 Rn. 7) und auch nicht die Gestaltungsbefugnis des Flurbereinigungsgerichts gemäß [[FlurbG#144{{!}}§ 144]] Satz 1 Alt. 1 FlurbG. | Bei seiner Abfindungsgestaltung kann das Flurbereinigungsgericht auch in die Abfindung solcher Teilnehmer eingreifen, die mit ihrer Abfindung zufrieden sind oder denen gegenüber ihre eigene Abfindung bestandskräftig geworden ist. Denn mit der Änderung seiner Abfindung muss jeder Beteiligte rechnen, solange der Plan allen Beteiligten gegenüber noch nicht unanfechtbar geworden ist (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 144 Rn. 7). Die Befugnis des Gerichts oder der oberen Flurbereinigungsbehörde, den Plan zu ändern und hierbei auch in die Abfindung anderer Teilnehmer einzugreifen besteht jedenfalls insoweit, als Änderungen oder Eingriffe berechtigter Beschwerden eines Dritten notwendig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.11.1973 – V C 17.72 – juris = [[FlurbG:§ 60 Abs. 2/1{{!}}RzF - 1 - zu § 60 Abs. 2 FlurbG]] = BayVBl. 1975, 49). Denn der Flurbereinigungsplan gibt keinen Bestandsschutz. Erst wenn die Festsetzungen des Gesamtplans endgültig sind, wird auch die einzelne Abfindung endgültig; bis dahin steht sie unter dem Vorbehalt möglicher Änderung. Da kein Teilnehmer einen Rechtsanspruch auf eine besonders vorteilhafte Abfindung hat, kann er ebensowenig beanspruchen, dass er nach der Zuweisung einer solchen Abfindung gegen deren spätere Änderung geschützt wird; allerdings muss auch dann die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung gewährleistet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1989 – 5 C 3.87 – juris Rn. 12 ff., 15 = BVerwGE 82, 313; Senatsurteil vom 16.2.2016 – 15 KF 16/15 – juris Rn. 58 <= [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/67{{!}}RzF - 67 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]>; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 60 Rn. 4). Zwar endet die (allgemeine) Änderungsbefugnis nach [[FlurbG#60{{!}}§ 60]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG mit der (ggfs. vorzeitigen) Ausführungsanordnung (BVerwG, Urteil vom 19.9.1989, a. a. O., Rn. 14), nicht aber die Abhilfebefugnis nach [[FlurbG#60{{!}}§ 60]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG (Wingerter/Mayr, a. a. O., § 60 Rn. 7) und auch nicht die Gestaltungsbefugnis des Flurbereinigungsgerichts gemäß [[FlurbG#144{{!}}§ 144]] Satz 1 Alt. 1 FlurbG. | ||
Insofern kommt es hier nicht darauf an, dass die eigene Abfindung des Beigeladenen aufgrund einer Einigung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom 17. Dezember 2013 – 15 KF 2/12 – bestandskräftig geworden ist. Soweit die Abfindung des Beigeladenen geändert werden muss, um eine wertgleiche Abfindung der Kläger zu gewährleisten, ist die geänderte Abfindung auch dem Beigeladenen gegenüber wertgleich. Der Beigeladene erhält durch die tenorierte Änderung seiner bestandskräftigen Abfindung eine Landmehrabfindung von 7,76 WV ohne Geldausgleich (statt Flurstück O. mit 2,347 ha und 76,28 WV nunmehr Flurstück P. mit 1,6614 ha und 53,95 WV zzgl. Flurstück K. mit 0,7869 ha und 30,09 WV = 2,4483 ha mit 84,04 WV). Die Gestaltung der Abfindung berücksichtigt auch die Wirtschaftsgemeinschaft der Kläger mit dem Beigeladenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.11.2020 – 9 B 55.19 – juris Rn. 8 <[[FlurbG:§ 37 Abs. 1/66{{!}}RzF - 66 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>) und belässt der Wirtschaftsgemeinschaft die schon bislang einheitlich bewirtschafteten Flächen. | Insofern kommt es hier nicht darauf an, dass die eigene Abfindung des Beigeladenen aufgrund einer Einigung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom 17. Dezember 2013 – 15 KF 2/12 – bestandskräftig geworden ist. Soweit die Abfindung des Beigeladenen geändert werden muss, um eine wertgleiche Abfindung der Kläger zu gewährleisten, ist die geänderte Abfindung auch dem Beigeladenen gegenüber wertgleich. Der Beigeladene erhält durch die tenorierte Änderung seiner bestandskräftigen Abfindung eine Landmehrabfindung von 7,76 WV ohne Geldausgleich (statt Flurstück O. mit 2,347 ha und 76,28 WV nunmehr Flurstück P. mit 1,6614 ha und 53,95 WV zzgl. Flurstück K. mit 0,7869 ha und 30,09 WV = 2,4483 ha mit 84,04 WV). Die Gestaltung der Abfindung berücksichtigt auch die Wirtschaftsgemeinschaft der Kläger mit dem Beigeladenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.11.2020 – 9 B 55.19 – juris Rn. 8 <= [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/66{{!}}RzF - 66 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>) und belässt der Wirtschaftsgemeinschaft die schon bislang einheitlich bewirtschafteten Flächen. | ||
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Version vom 11. November 2024, 09:50 Uhr
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