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b) Ist die Anfechtungsklage der Kläger gegen ihre Abfindung durch den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. April 2018 somit zulässig und begründet, macht das Gericht von seiner Befugnis gemäß [[FlurbG#144{{!}}§ 144]] Satz 1 FlurbG Gebrauch, den Flurbereinigungsplan hinsichtlich der Abfindung der Kläger zu ändern und sie durch die Zuteilung eines anderen Abfindungsflurstücks wertgleich abzufinden (hierzu unter aa). Hierzu ist das Flurbereinigungsgericht auch ohne Zustimmung des Beigeladenen befugt (hierzu unter bb). | b) Ist die Anfechtungsklage der Kläger gegen ihre Abfindung durch den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. April 2018 somit zulässig und begründet, macht das Gericht von seiner Befugnis gemäß [[FlurbG#144{{!}}§ 144]] Satz 1 FlurbG Gebrauch, den Flurbereinigungsplan hinsichtlich der Abfindung der Kläger zu ändern und sie durch die Zuteilung eines anderen Abfindungsflurstücks wertgleich abzufinden (hierzu unter aa). Hierzu ist das Flurbereinigungsgericht auch ohne Zustimmung des Beigeladenen befugt (hierzu unter bb). | ||
Das Flurbereinigungsgericht ist nach [[FlurbG#142{{!}}§§ 142]] Abs. 3, [[FlurbG#146{{!}}146]] Nr. 1 FlurbG nicht an den Anfechtungsantrag der Kläger gebunden, sondern zur umfassenden Neugestaltung befugt (vgl. BayVGH, Urteil vom 23.4.2012 – 13 A 09.1420 – juris Rn. 19 <=[[FlurbG:§ 44 Abs. 4/39{{!}}RzF - 39 - zu § 44 Abs. 4 FlurbG]]>), wenn die Anfechtungsklage begründet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.5.2007 – 10 B 71.06 – juris Rn. 4; Beschluss vom 19.1.1971 – IV B 172.69 – RzF 10 zu § 144 <Anm. d. Red.: gem. wohl [[FlurbG:§ 144/10{{!}}RzF - 10 - zu § 144 FlurbG]]>). Es ist dabei im Interesse der Verfahrensbeschleunigung gehalten, nach [[FlurbG#144{{!}}§ 144]] Satz 1 Alt. 1 FlurbG möglichst selbst den Flurbereinigungsplan zu ändern und in der Sache abschließend zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.5.2007, a. a. O., Rn. 4). Es ist dagegen nicht ermächtigt, neben dem Widerspruchsbescheid auch den ihm zugrundeliegenden Flurbereinigungsplan aufzuheben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2016 – 9 B 70.15 – juris Rn. 5 = [[FlurbG:§ 144/27{{!}}RzF - 27 - zu § 144 FlurbG]]). Bei nachweisbar nicht erreichter Wertgleichheit der Abfindung steht dem Flurbereinigungsgericht eine Verwerfungskompetenz verbunden mit einer Gestaltungsbefugnis zur Gewährleistung einer wertgleichen Abfindung zu (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 146, Rn. 5). Das Gericht darf hiervon nach [[FlurbG#144{{!}}§ 144]] Satz 1 Alt. 2 FlurbG absehen, wenn es wegen der Schwierigkeit der Änderung den Mangel in Anbetracht seiner Arbeitsmöglichkeiten nicht beheben kann (vgl. nur das Senatsurteil vom 25.2.2015 – 15 KF 5/11 – m. w. N.) oder es hierzu eingehender und komplizierter Planungserwägungen bedarf (vgl. BayVGH, Urteil vom 14.7.2015 – 13 A 14.2106 u.a. – RdL 2016, 14 = juris Rn. 25 <[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/122{{!}}RzF - 122 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). | Das Flurbereinigungsgericht ist nach [[FlurbG#142{{!}}§§ 142]] Abs. 3, [[FlurbG#146{{!}}146]] Nr. 1 FlurbG nicht an den Anfechtungsantrag der Kläger gebunden, sondern zur umfassenden Neugestaltung befugt (vgl. BayVGH, Urteil vom 23.4.2012 – 13 A 09.1420 – juris Rn. 19 <=[[FlurbG:§ 44 Abs. 4/39{{!}}RzF - 39 - zu § 44 Abs. 4 FlurbG]]>), wenn die Anfechtungsklage begründet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.5.2007 – 10 B 71.06 – juris Rn. 4; Beschluss vom 19.1.1971 – IV B 172.69 – RzF 10 zu § 144 <Anm. d. Red.: gem. wohl [[FlurbG:§ 144/10{{!}}RzF - 10 - zu § 144 FlurbG]]>). Es ist dabei im Interesse der Verfahrensbeschleunigung gehalten, nach [[FlurbG#144{{!}}§ 144]] Satz 1 Alt. 1 FlurbG möglichst selbst den Flurbereinigungsplan zu ändern und in der Sache abschließend zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.5.2007, a. a. O., Rn. 4). Es ist dagegen nicht ermächtigt, neben dem Widerspruchsbescheid auch den ihm zugrundeliegenden Flurbereinigungsplan aufzuheben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2016 – 9 B 70.15 – juris Rn. 5 = [[FlurbG:§ 144/27{{!}}RzF - 27 - zu § 144 FlurbG]]). Bei nachweisbar nicht erreichter Wertgleichheit der Abfindung steht dem Flurbereinigungsgericht eine Verwerfungskompetenz verbunden mit einer Gestaltungsbefugnis zur Gewährleistung einer wertgleichen Abfindung zu (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 146, Rn. 5). Das Gericht darf hiervon nach [[FlurbG#144{{!}}§ 144]] Satz 1 Alt. 2 FlurbG absehen, wenn es wegen der Schwierigkeit der Änderung den Mangel in Anbetracht seiner Arbeitsmöglichkeiten nicht beheben kann (vgl. nur das Senatsurteil vom 25.2.2015 – 15 KF 5/11 – m. w. N.) oder es hierzu eingehender und komplizierter Planungserwägungen bedarf (vgl. BayVGH, Urteil vom 14.7.2015 – 13 A 14.2106 u.a. – RdL 2016, 14 = juris Rn. 25 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/122{{!}}RzF - 122 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). | ||
Vorliegend ist das Gericht aufgrund der vom Beklagten ausgearbeiteten alternativen Zuteilungsvorschläge, die sich nicht auf die Abfindung anderer Teilnehmer außer dem Beigeladenen auswirken, zur tenorierten Änderung der Abfindung befugt. Insofern ist in der Rechtsprechung geklärt, dass das Gericht grundsätzlich bei einer gebotenen Änderung der Abfindung des Klägers auch in die Abfindung anderer Teilnehmer eingreifen darf, die jedenfalls bis zur vorzeitigen Ausführungsanordnung mit einer Änderung ihrer Abfindung rechnen müssen (vgl. Senatsurteil vom 16.2.2016 – 15 KF 32/11 – juris Rn. 51; hierzu auch Wingerter/Mayr, a. a. O., § 144 Rn. 7 und 8). Denn solange nicht alle den Plan betreffenden Feststellungen bestandskräftig sind, steht jede Abfindung unter dem Vorbehalt möglicher Änderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.11.1973 – V C 17.72 – juris = [[FlurbG:§ 60 Abs. 2/1{{!}}RzF - 1 - zu § 60 Abs. 2 FlurbG]]; hierzu im Einzelnen nachfolgend unter bb). | Vorliegend ist das Gericht aufgrund der vom Beklagten ausgearbeiteten alternativen Zuteilungsvorschläge, die sich nicht auf die Abfindung anderer Teilnehmer außer dem Beigeladenen auswirken, zur tenorierten Änderung der Abfindung befugt. Insofern ist in der Rechtsprechung geklärt, dass das Gericht grundsätzlich bei einer gebotenen Änderung der Abfindung des Klägers auch in die Abfindung anderer Teilnehmer eingreifen darf, die jedenfalls bis zur vorzeitigen Ausführungsanordnung mit einer Änderung ihrer Abfindung rechnen müssen (vgl. Senatsurteil vom 16.2.2016 – 15 KF 32/11 – juris Rn. 51; hierzu auch Wingerter/Mayr, a. a. O., § 144 Rn. 7 und 8). Denn solange nicht alle den Plan betreffenden Feststellungen bestandskräftig sind, steht jede Abfindung unter dem Vorbehalt möglicher Änderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.11.1973 – V C 17.72 – juris = [[FlurbG:§ 60 Abs. 2/1{{!}}RzF - 1 - zu § 60 Abs. 2 FlurbG]]; hierzu im Einzelnen nachfolgend unter bb). |
Version vom 11. November 2024, 09:48 Uhr
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