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|text=Ist die Anfechtungsklage gegen die Abfindung durch den Flurbereinigungsplan begründet, kann das Gericht von seiner Entscheidungsbefugnis gemäß [[FlurbG#144 | |text=Ist die Anfechtungsklage gegen die Abfindung durch den Flurbereinigungsplan begründet, kann das Gericht von seiner Entscheidungsbefugnis gemäß [[FlurbG#144{{!}}§ 144]] Satz 1 FlurbG Gebrauch, den Flurbereinigungsplan hinsichtlich der Abfindung der Kläger zu ändern und sie durch die Zuteilung eines anderen Abfindungsflurstücks wertgleich abzufinden. (red. LS) | ||
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|text=Das Flurbereinigungsgericht ist nach [[FlurbG#142 | |text=Das Flurbereinigungsgericht ist nach [[FlurbG#142{{!}}§§ 142]] Abs. 3, [[FlurbG#146{{!}}146]] Nr. 1 FlurbG nicht an den Anfechtungsantrag der Kläger gebunden, sondern zur umfassenden Neugestaltung befugt. (red. LS) | ||
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|text=1. Die Klage gegen die Abfindung der Kläger durch den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. April 2018 ist zulässig. | |text=1. Die Klage gegen die Abfindung der Kläger durch den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. April 2018 ist zulässig. | ||
Dem steht nicht entgegen, dass die von der Klägerin zu 1. „und Erben“ für die Mitglieder der Erbengemeinschaft erhobene Klage vom 3. Mai 2018 nur von vier der fünf Miterben (Kläger zu 1. – 4.) unterschrieben wurde, nicht aber von der Klägerin zu 5. Nach § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses grundsätzlich den Erben gemeinschaftlich zu, so dass auch eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan oder seine Nachträge sowie ein Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß [[FlurbG#145 | Dem steht nicht entgegen, dass die von der Klägerin zu 1. „und Erben“ für die Mitglieder der Erbengemeinschaft erhobene Klage vom 3. Mai 2018 nur von vier der fünf Miterben (Kläger zu 1. – 4.) unterschrieben wurde, nicht aber von der Klägerin zu 5. Nach § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses grundsätzlich den Erben gemeinschaftlich zu, so dass auch eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan oder seine Nachträge sowie ein Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß [[FlurbG#145{{!}}§ 145]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG grundsätzlich von allen Erben gemeinsam zu erheben ist. Jedoch zählt die Erhebung von Klagen, Beschwerden oder Anträgen im Flurbereinigungsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen im Sinne des § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB (hierzu schon BVerwG, Urteil vom 7.5.1965 – IV C 24.65 – BVerwGE 21, 91; Wingerter/Mayr, FlurbG, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage 2018, § 10, Rn. 10). Danach kann jeder Miterbe die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln ohne Mitwirkung der anderen Miterben treffen. Demnach konnte schon die Klägerin zu 1. allein im Namen aller Mitglieder der Erbengemeinschaft die Klage erheben; erst Recht konnten die Kläger zu 1. – 4. durch die gemeinsame Unterzeichnung wirksam für die Erbengemeinschaft handeln (so schon das Senatsurteil vom 25.9.2017 – 15 KF 3/16 –). Im Übrigen hat die Klägerin zu 5. sich im weiteren Verfahren schriftlich geäußert und dadurch zu erkennen gegeben, dass sie sich als Mitglied der Erbengemeinschaft ebenfalls gegen die Abfindung wendet. | ||
2. Die Klage ist auch begründet. | 2. Die Klage ist auch begründet. | ||
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b) Ist die Anfechtungsklage der Kläger gegen ihre Abfindung durch den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. April 2018 somit zulässig und begründet, macht das Gericht von seiner Befugnis gemäß [[FlurbG#144 | b) Ist die Anfechtungsklage der Kläger gegen ihre Abfindung durch den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. April 2018 somit zulässig und begründet, macht das Gericht von seiner Befugnis gemäß [[FlurbG#144{{!}}§ 144]] Satz 1 FlurbG Gebrauch, den Flurbereinigungsplan hinsichtlich der Abfindung der Kläger zu ändern und sie durch die Zuteilung eines anderen Abfindungsflurstücks wertgleich abzufinden (hierzu unter aa). Hierzu ist das Flurbereinigungsgericht auch ohne Zustimmung des Beigeladenen befugt (hierzu unter bb). | ||
Das Flurbereinigungsgericht ist nach [[FlurbG#142 | Das Flurbereinigungsgericht ist nach [[FlurbG#142{{!}}§§ 142]] Abs. 3, [[FlurbG#146{{!}}146]] Nr. 1 FlurbG nicht an den Anfechtungsantrag der Kläger gebunden, sondern zur umfassenden Neugestaltung befugt (vgl. BayVGH, Urteil vom 23.4.2012 – 13 A 09.1420 – juris Rn. 19 <=[[FlurbG:§ 44 Abs. 4/39{{!}}RzF - 39 - zu § 44 Abs. 4 FlurbG]]>), wenn die Anfechtungsklage begründet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.5.2007 – 10 B 71.06 – juris Rn. 4; Beschluss vom 19.1.1971 – IV B 172.69 – RzF 10 zu § 144 <Anm. d. Red.: gem. wohl [[FlurbG:§ 144/10{{!}}RzF - 10 - zu § 144 FlurbG]]>). Es ist dabei im Interesse der Verfahrensbeschleunigung gehalten, nach [[FlurbG#144{{!}}§ 144]] Satz 1 Alt. 1 FlurbG möglichst selbst den Flurbereinigungsplan zu ändern und in der Sache abschließend zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.5.2007, a. a. O., Rn. 4). Es ist dagegen nicht ermächtigt, neben dem Widerspruchsbescheid auch den ihm zugrundeliegenden Flurbereinigungsplan aufzuheben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2016 – 9 B 70.15 – juris Rn. 5 = [[FlurbG:§ 144/27{{!}}RzF - 27 - zu § 144 FlurbG]]). Bei nachweisbar nicht erreichter Wertgleichheit der Abfindung steht dem Flurbereinigungsgericht eine Verwerfungskompetenz verbunden mit einer Gestaltungsbefugnis zur Gewährleistung einer wertgleichen Abfindung zu (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 146, Rn. 5). Das Gericht darf hiervon nach [[FlurbG#144{{!}}§ 144]] Satz 1 Alt. 2 FlurbG absehen, wenn es wegen der Schwierigkeit der Änderung den Mangel in Anbetracht seiner Arbeitsmöglichkeiten nicht beheben kann (vgl. nur das Senatsurteil vom 25.2.2015 – 15 KF 5/11 – m. w. N.) oder es hierzu eingehender und komplizierter Planungserwägungen bedarf (vgl. BayVGH, Urteil vom 14.7.2015 – 13 A 14.2106 u.a. – RdL 2016, 14 = juris Rn. 25 <[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/122{{!}}RzF - 122 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). | ||
Vorliegend ist das Gericht aufgrund der vom Beklagten ausgearbeiteten alternativen Zuteilungsvorschläge, die sich nicht auf die Abfindung anderer Teilnehmer außer dem Beigeladenen auswirken, zur tenorierten Änderung der Abfindung befugt. Insofern ist in der Rechtsprechung geklärt, dass das Gericht grundsätzlich bei einer gebotenen Änderung der Abfindung des Klägers auch in die Abfindung anderer Teilnehmer eingreifen darf, die jedenfalls bis zur vorzeitigen Ausführungsanordnung mit einer Änderung ihrer Abfindung rechnen müssen (vgl. Senatsurteil vom 16.2.2016 – 15 KF 32/11 – juris Rn. 51; hierzu auch Wingerter/Mayr, a. a. O., § 144 Rn. 7 und 8). Denn solange nicht alle den Plan betreffenden Feststellungen bestandskräftig sind, steht jede Abfindung unter dem Vorbehalt möglicher Änderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.11.1973 – V C 17.72 – juris = [[FlurbG:§ 60 Abs. 2/1 | Vorliegend ist das Gericht aufgrund der vom Beklagten ausgearbeiteten alternativen Zuteilungsvorschläge, die sich nicht auf die Abfindung anderer Teilnehmer außer dem Beigeladenen auswirken, zur tenorierten Änderung der Abfindung befugt. Insofern ist in der Rechtsprechung geklärt, dass das Gericht grundsätzlich bei einer gebotenen Änderung der Abfindung des Klägers auch in die Abfindung anderer Teilnehmer eingreifen darf, die jedenfalls bis zur vorzeitigen Ausführungsanordnung mit einer Änderung ihrer Abfindung rechnen müssen (vgl. Senatsurteil vom 16.2.2016 – 15 KF 32/11 – juris Rn. 51; hierzu auch Wingerter/Mayr, a. a. O., § 144 Rn. 7 und 8). Denn solange nicht alle den Plan betreffenden Feststellungen bestandskräftig sind, steht jede Abfindung unter dem Vorbehalt möglicher Änderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.11.1973 – V C 17.72 – juris = [[FlurbG:§ 60 Abs. 2/1{{!}}RzF - 1 - zu § 60 Abs. 2 FlurbG]]; hierzu im Einzelnen nachfolgend unter bb). | ||
aa) Der Senat ändert die Abfindung der Kläger in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens gemäß [[FlurbG#144 | aa) Der Senat ändert die Abfindung der Kläger in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens gemäß [[FlurbG#144{{!}}§ 144]] Satz 1 Alt. 1 FlurbG durch die Zuteilung des Abfindungsgrundstücks M. der Flur N. (0,6743 ha = 21,94 WV) entsprechend dem Zuteilungsvorschlag 1 des Beklagten, wodurch der Abfindungsanspruch der Kläger (21,94 WV ohne Landabzug) vollumfänglich in Land ausgeglichen wird. | ||
Es handelt sich dabei um ein Grundstück, das mit dem eingebrachten Flurstück S. Flur T. (alt) teilweise flächenidentisch und im Übrigen benachbart ist. Betreffend die Bemessung der Abfindung (21,94 WV) entspricht diese vollständig dem von dem Beklagten berechneten Abfindungsanspruch (21,94 WV entsprechend dem Wert der eingebrachten Grundstücke ohne Landabzug) und damit den Voraussetzungen des [[FlurbG#44 | Es handelt sich dabei um ein Grundstück, das mit dem eingebrachten Flurstück S. Flur T. (alt) teilweise flächenidentisch und im Übrigen benachbart ist. Betreffend die Bemessung der Abfindung (21,94 WV) entspricht diese vollständig dem von dem Beklagten berechneten Abfindungsanspruch (21,94 WV entsprechend dem Wert der eingebrachten Grundstücke ohne Landabzug) und damit den Voraussetzungen des [[FlurbG#44{{!}}§ 44]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse mit Beschluss vom 14. November 2005 ist bezogen auf dieses Abfindungsgrundstück gegenüber dem Rechtvorgänger der Kläger und damit auch ihnen gegenüber bestandskräftig geworden, ohne dass insoweit Nachsicht zu gewähren wäre. | ||
(…) | (…) | ||
bb) Der gerichtlichen Änderung der Abfindung durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts gemäß [[FlurbG#144 | bb) Der gerichtlichen Änderung der Abfindung durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts gemäß [[FlurbG#144{{!}}§ 144]] Satz 1 Alt. 1 FlurbG steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Flurstück M. der Flur N. um die Teilfläche eines Einlagegrundstücks des Beigeladenen handelt, das dieser alt wie neu als Abfindungsfläche (Flurstück P. Flur N.) erhalten hat, und dass der Beigeladene der damit verbundenen Änderung seiner bestandskräftigen Abfindung nicht zugestimmt hat. | ||
Bei seiner Abfindungsgestaltung kann das Flurbereinigungsgericht auch in die Abfindung solcher Teilnehmer eingreifen, die mit ihrer Abfindung zufrieden sind oder denen gegenüber ihre eigene Abfindung bestandskräftig geworden ist. Denn mit der Änderung seiner Abfindung muss jeder Beteiligte rechnen, solange der Plan allen Beteiligten gegenüber noch nicht unanfechtbar geworden ist (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 144 Rn. 7). Die Befugnis des Gerichts oder der oberen Flurbereinigungsbehörde, den Plan zu ändern und hierbei auch in die Abfindung anderer Teilnehmer einzugreifen besteht jedenfalls insoweit, als Änderungen oder Eingriffe berechtigter Beschwerden eines Dritten notwendig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.11.1973 – V C 17.72 – juris = [[FlurbG:§ 60 Abs. 2/1 | Bei seiner Abfindungsgestaltung kann das Flurbereinigungsgericht auch in die Abfindung solcher Teilnehmer eingreifen, die mit ihrer Abfindung zufrieden sind oder denen gegenüber ihre eigene Abfindung bestandskräftig geworden ist. Denn mit der Änderung seiner Abfindung muss jeder Beteiligte rechnen, solange der Plan allen Beteiligten gegenüber noch nicht unanfechtbar geworden ist (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 144 Rn. 7). Die Befugnis des Gerichts oder der oberen Flurbereinigungsbehörde, den Plan zu ändern und hierbei auch in die Abfindung anderer Teilnehmer einzugreifen besteht jedenfalls insoweit, als Änderungen oder Eingriffe berechtigter Beschwerden eines Dritten notwendig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.11.1973 – V C 17.72 – juris = [[FlurbG:§ 60 Abs. 2/1{{!}}RzF - 1 - zu § 60 Abs. 2 FlurbG]] = BayVBl. 1975, 49). Denn der Flurbereinigungsplan gibt keinen Bestandsschutz. Erst wenn die Festsetzungen des Gesamtplans endgültig sind, wird auch die einzelne Abfindung endgültig; bis dahin steht sie unter dem Vorbehalt möglicher Änderung. Da kein Teilnehmer einen Rechtsanspruch auf eine besonders vorteilhafte Abfindung hat, kann er ebensowenig beanspruchen, dass er nach der Zuweisung einer solchen Abfindung gegen deren spätere Änderung geschützt wird; allerdings muss auch dann die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung gewährleistet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1989 – 5 C 3.87 – juris Rn. 12 ff., 15 = BVerwGE 82, 313; Senatsurteil vom 16.2.2016 – 15 KF 16/15 – juris Rn. 58 <[[FlurbG:§ 28 Abs. 1/67{{!}}RzF - 67 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]>; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 60 Rn. 4). Zwar endet die (allgemeine) Änderungsbefugnis nach [[FlurbG#60{{!}}§ 60]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG mit der (ggfs. vorzeitigen) Ausführungsanordnung (BVerwG, Urteil vom 19.9.1989, a. a. O., Rn. 14), nicht aber die Abhilfebefugnis nach [[FlurbG#60{{!}}§ 60]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG (Wingerter/Mayr, a. a. O., § 60 Rn. 7) und auch nicht die Gestaltungsbefugnis des Flurbereinigungsgerichts gemäß [[FlurbG#144{{!}}§ 144]] Satz 1 Alt. 1 FlurbG. | ||
Insofern kommt es hier nicht darauf an, dass die eigene Abfindung des Beigeladenen aufgrund einer Einigung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom 17. Dezember 2013 – 15 KF 2/12 – bestandskräftig geworden ist. Soweit die Abfindung des Beigeladenen geändert werden muss, um eine wertgleiche Abfindung der Kläger zu gewährleisten, ist die geänderte Abfindung auch dem Beigeladenen gegenüber wertgleich. Der Beigeladene erhält durch die tenorierte Änderung seiner bestandskräftigen Abfindung eine Landmehrabfindung von 7,76 WV ohne Geldausgleich (statt Flurstück O. mit 2,347 ha und 76,28 WV nunmehr Flurstück P. mit 1,6614 ha und 53,95 WV zzgl. Flurstück K. mit 0,7869 ha und 30,09 WV = 2,4483 ha mit 84,04 WV). Die Gestaltung der Abfindung berücksichtigt auch die Wirtschaftsgemeinschaft der Kläger mit dem Beigeladenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.11.2020 – 9 B 55.19 – juris Rn. 8 <[[FlurbG:§ 37 Abs. 1/66 | Insofern kommt es hier nicht darauf an, dass die eigene Abfindung des Beigeladenen aufgrund einer Einigung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom 17. Dezember 2013 – 15 KF 2/12 – bestandskräftig geworden ist. Soweit die Abfindung des Beigeladenen geändert werden muss, um eine wertgleiche Abfindung der Kläger zu gewährleisten, ist die geänderte Abfindung auch dem Beigeladenen gegenüber wertgleich. Der Beigeladene erhält durch die tenorierte Änderung seiner bestandskräftigen Abfindung eine Landmehrabfindung von 7,76 WV ohne Geldausgleich (statt Flurstück O. mit 2,347 ha und 76,28 WV nunmehr Flurstück P. mit 1,6614 ha und 53,95 WV zzgl. Flurstück K. mit 0,7869 ha und 30,09 WV = 2,4483 ha mit 84,04 WV). Die Gestaltung der Abfindung berücksichtigt auch die Wirtschaftsgemeinschaft der Kläger mit dem Beigeladenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.11.2020 – 9 B 55.19 – juris Rn. 8 <[[FlurbG:§ 37 Abs. 1/66{{!}}RzF - 66 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]>) und belässt der Wirtschaftsgemeinschaft die schon bislang einheitlich bewirtschafteten Flächen. | ||
(…) | (…) | ||
Die tenorierten Änderungen der Abfindungen der Kläger und des Beigeladenen sind vom Beklagten entsprechend in einen Nachtrag zu übernehmen (vgl. BayVGH, Urteil vom 3.5.2018 – 13 A 16.2397 – juris Rn. 34 = [[FlurbG:§ 144/29 | Die tenorierten Änderungen der Abfindungen der Kläger und des Beigeladenen sind vom Beklagten entsprechend in einen Nachtrag zu übernehmen (vgl. BayVGH, Urteil vom 3.5.2018 – 13 A 16.2397 – juris Rn. 34 = [[FlurbG:§ 144/29{{!}}RzF -29 - zu § 144 FlurbG]]). | ||
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{{RzF/Anmerkung | {{RzF/Anmerkung | ||
|text=Siehe auch Beschluss des BVerwG vom 06.09.2023, Az. 8 B 23.23 | |text=Siehe auch Beschluss des BVerwG vom 06.09.2023, Az. 8 B 23.23 | ||
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Version vom 11. November 2024, 09:46 Uhr
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