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§ 75 Abs. 4 VwVfG NRW i. d. F. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das | § 75 Abs. 4 VwVfG NRW i. d. F. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GV NRW S. 438), der mit § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW übereinstimmt, soll nach der Gesetzesbegründung mit dem Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses mittelbare Nachteile für die vom Plan betroffenen Grundstücke wie Schwierigkeiten bei der Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung ihrer Grundstücke vermeiden, die sich daraus ergeben, dass für ein Vorhaben der Plan festgestellt ist, ohne dass sich die Ausführung alsbald anschließt (LT-Drs. NRW 8/1396 S. 155; zu § 75 Abs. 4 VwVfG vgl. BT-Drs. 7/910 S. 90). Eines Außerkrafttretens des Planfeststellungsbeschlusses bedarf es danach nicht, wenn schon vor Eintritt der Unanfechtbarkeit mit der Plandurchführung begonnen wird und diese deshalb alsbald auf die Planfeststellung folgt. | ||
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GV NRW S. 438), der mit § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW übereinstimmt, soll nach der Gesetzesbegründung mit dem Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses mittelbare Nachteile für die vom Plan betroffenen Grundstücke wie Schwierigkeiten bei der Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung ihrer Grundstücke vermeiden, die sich daraus ergeben, dass für ein Vorhaben der Plan festgestellt ist, ohne dass sich die Ausführung alsbald anschließt (LT-Drs. NRW 8/1396 S. 155; zu § 75 Abs. 4 VwVfG vgl. BT-Drs. 7/910 S. 90). Eines Außerkrafttretens des Planfeststellungsbeschlusses bedarf es danach nicht, wenn schon vor Eintritt der Unanfechtbarkeit mit der Plandurchführung begonnen wird und diese deshalb alsbald auf die Planfeststellung folgt. | |||