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FlurbG:§ 88 Nr. 3/26: Unterschied zwischen den Versionen

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aa) Nach § 88 Nr. 3 Satz 1 i.V.m. [[FlurbG#36{{!}}§ 36]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde bereits vor Ausführung des Flurbereinigungsplans im Wege einer vorläufigen Anordnung eine Besitz - und Nutzungsregelung treffen, wenn es aus dringenden Gründen erforderlich wird. Im Gegensatz zur vorläufigen Besitzeinweisung nach [[FlurbG#65{{!}}§ 65]] FlurbG führt eine vorläufige Anordnung nach [[FlurbG#36{{!}}§ 36]] FlurbG nicht den als endgültig geplanten Zustand bereits vor Eintritt der rechlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans herbei, sondern trifft nur eine Zwischenregelung. Sie soll durch Verwaltungsakt den Übergang in den neuen Zustand und die Umsetzung der geplanten Strukturverbesserungen vorbereiten und sichern (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Aufl. 2018, § 36 Rn. 1).  
aa) Nach § 88 Nr. 3 Satz 1 i.V.m. [[FlurbG#36{{!}}§ 36]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde bereits vor Ausführung des Flurbereinigungsplans im Wege einer vorläufigen Anordnung eine Besitz - und Nutzungsregelung treffen, wenn es aus dringenden Gründen erforderlich wird. Im Gegensatz zur vorläufigen Besitzeinweisung nach [[FlurbG#65{{!}}§ 65]] FlurbG führt eine vorläufige Anordnung nach [[FlurbG#36{{!}}§ 36]] FlurbG nicht den als endgültig geplanten Zustand bereits vor Eintritt der rechlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans herbei, sondern trifft nur eine Zwischenregelung. Sie soll durch Verwaltungsakt den Übergang in den neuen Zustand und die Umsetzung der geplanten Strukturverbesserungen vorbereiten und sichern (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Aufl. 2018, § 36 Rn. 1).  


Die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Anordnung gemäß [[FlurbG#88{{!}}§ 88]] Nr. 3 Satz 1 i.V.m. [[FlurbG#36{{!}}§ 36]] Abs. 1 FlurbG setzt neben einem Antrag der für das Unternehmen zuständigen Behörde eine wirksame, zumindest sofort vollziehbare Planungsgrundlage voraus. Zudem bedarf es eines unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Flurbereinigungsbeschlusses ([[FlurbG#4{{!}}§ 4]] FlurbG) und einer Dringlichkeit, der keine überwiegenden Interessen des Betroffenen entgegenstehen (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 36 Rn. 2 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.4.2020 - 8 R 4/20 - juris Rn . 36 <= [[FlurbG:§ 88 Nr. 3/24{{!}}RzF -24- zu § 88 Nr. 3 FlurbG]]>).
Die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Anordnung gemäß [[FlurbG#88{{!}}§ 88]] Nr. 3 Satz 1 i.V.m. [[FlurbG#36{{!}}§ 36]] Abs. 1 FlurbG setzt neben einem Antrag der für das Unternehmen zuständigen Behörde eine wirksame, zumindest sofort vollziehbare Planungsgrundlage voraus. Zudem bedarf es eines unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Flurbereinigungsbeschlusses ([[FlurbG#4{{!}}§ 4]] FlurbG) und einer Dringlichkeit, der keine überwiegenden Interessen des Betroffenen entgegenstehen (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 36 Rn. 2 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.4.2020 - 8 R 4/20 - juris Rn . 36 <= [[FlurbG:§ 88 Nr. 3/24{{!}}RzF - 24 - zu § 88 Nr. 3 FlurbG]]>).





Version vom 8. November 2024, 11:17 Uhr

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