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FlurbG:§ 88 Nr. 3/26: Unterschied zwischen den Versionen

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{{RzF/Grund
{{RzF/Grund
|text=VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG
|text=I.
 
FIurbereinigungsgericht
 
Beschluss
 
Gründe
 
I.


Der Antragsteller wendet sich gegen eine vorläufige Anordnung der unteren Flurbereinigungsbehörde
Der Antragsteller wendet sich gegen eine vorläufige Anordnung der unteren Flurbereinigungsbehörde
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Liegt - wie hier - ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss für ein Straßenbauvorhaben vor, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die neue Straßentrasse dem Wohl der Allgemeinheit dient und ihre Verwirklichung im öffentlichen Interesse dringlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.7.1986 - 7 S 1592/86 - RzF - 54 - zu § 36 FlurbG<Anm. d. Red.: gemeint wohl [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/54{{!}}RzF - 54 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>; Bay.VGH, Beschluss vom 12.3.2013 - 13 AS 13.493 - juris Rn. 16 <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/73{{!}}RzF 73 zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass es sich im vorliegenden Fall anders verhielte. Deren Inhalt spricht vielmehr dafür, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen. Auch der Antragsteller stellt dies nicht in Abrede. Nach den Ausführungen im Antrag des Regierungspräsidiums auf Erlass der vorläufigen. Anordnung trägt der Ausbau der B… durch die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse zur Verkehrssicherheit bei. Ferner würden durch den Neubau die Ortsdurchfahrten von W. und M. vom Verkehr deutlich entlastet. Die untere Flurbereinigungsbehörde hat zur Begründung der vorläufigen Anordnung … ausgeführt, der Entzug von Besitz und Nutzung des Grundstücks sei dringlich, damit die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen, insbesondere die Rodungsarbeiten durchgeführt werden könnten, die nur in den Wintermonaten zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar erfolgen dürften. Mit dem Bau des fraglichen Abschnitts solle ab November 2023 begonnen werden. Die Ausschreibungsunterlagen seien fertiggestellt; die Ausschreibung solle umgehend erfolgen. Hierfür müsse die Flurbereinigungsbehörde die Flächen zur Verfügung stellen, da für eine kalkulierbare Ausschreibung das Besitzrecht an den betroffenen Grundstücken Voraussetzung sei. Die Finanzierung sei gesichert. Die Maßnahme sei im vordringlichen Bedarf des Bedarfsplans enthalten. Im Haushaltsplan sei der Weiterbau der Maßnahme abgesichert. Die Besitzregelung sei auch deshalb dringlich, weil die Zuteilung der neuen Grundstücke im Flurbereinigungsverfahren zweckmäßig erst erfolge könne, wenn der Straßenbau abgeschlossen und dessen Auswirkungen tatsächlich feststellbar seien.  
Liegt - wie hier - ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss für ein Straßenbauvorhaben vor, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die neue Straßentrasse dem Wohl der Allgemeinheit dient und ihre Verwirklichung im öffentlichen Interesse dringlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.7.1986 - 7 S 1592/86 - RzF - 54 - zu § 36 FlurbG<Anm. d. Red.: gemeint wohl [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/54{{!}}RzF - 54 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>; Bay.VGH, Beschluss vom 12.3.2013 - 13 AS 13.493 - juris Rn. 16 <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/73{{!}}RzF - 73 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass es sich im vorliegenden Fall anders verhielte. Deren Inhalt spricht vielmehr dafür, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen. Auch der Antragsteller stellt dies nicht in Abrede. Nach den Ausführungen im Antrag des Regierungspräsidiums auf Erlass der vorläufigen. Anordnung trägt der Ausbau der B… durch die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse zur Verkehrssicherheit bei. Ferner würden durch den Neubau die Ortsdurchfahrten von W. und M. vom Verkehr deutlich entlastet. Die untere Flurbereinigungsbehörde hat zur Begründung der vorläufigen Anordnung … ausgeführt, der Entzug von Besitz und Nutzung des Grundstücks sei dringlich, damit die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen, insbesondere die Rodungsarbeiten durchgeführt werden könnten, die nur in den Wintermonaten zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar erfolgen dürften. Mit dem Bau des fraglichen Abschnitts solle ab November 2023 begonnen werden. Die Ausschreibungsunterlagen seien fertiggestellt; die Ausschreibung solle umgehend erfolgen. Hierfür müsse die Flurbereinigungsbehörde die Flächen zur Verfügung stellen, da für eine kalkulierbare Ausschreibung das Besitzrecht an den betroffenen Grundstücken Voraussetzung sei. Die Finanzierung sei gesichert. Die Maßnahme sei im vordringlichen Bedarf des Bedarfsplans enthalten. Im Haushaltsplan sei der Weiterbau der Maßnahme abgesichert. Die Besitzregelung sei auch deshalb dringlich, weil die Zuteilung der neuen Grundstücke im Flurbereinigungsverfahren zweckmäßig erst erfolge könne, wenn der Straßenbau abgeschlossen und dessen Auswirkungen tatsächlich feststellbar seien.  


Aus diesen Ausführungen folgt zugleich, dass die vorläufige Anordnung entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu früh erfolgt und mit ihr deshalb auch kein unzulässiger Eingriff in seine Eigentumsposition verbunden ist. Die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für eine vorläufige Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Anordnung nach § 88 Nr. 3 i.V.m. [[FlurbG#36{{!}}§ 36]] Abs. 1 FlurbG darf erst dann erfolgen, wenn sie im Laufe des Verfahrens erforderlich wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.4.1986 - 7 S 3361/85 - NVwZ 1986, 490 <=[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/53{{!}}Rzf 53 zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>). Eine vorläufige Anordnung setzt daher voraus, dass die Baumaßnahme des Unternehmensträgers zeitnah bevorsteht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.4.2020 - 8 R 4/20 - juris Rn. 43 m.w.N. der Rspr. und Literatur <= [[FlurbG:§ 88 Nr. 3/24{{!}}RzF -24- zu § 88 Nr. 3 FlurbG]]>). Das ist hier der Fall. Zum Zeitpunkt des Entzugs von Besitz und Nutzung am 4.10.2023 stand der Baubeginn zeitnah bevor; er ist für November 2023 vorgesehen. Die Finanzierung war bereits bei Erlass der vorläufigen Anordnung gesichert, die Ausschreibung stand unmittelbar bevor.
Aus diesen Ausführungen folgt zugleich, dass die vorläufige Anordnung entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu früh erfolgt und mit ihr deshalb auch kein unzulässiger Eingriff in seine Eigentumsposition verbunden ist. Die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für eine vorläufige Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Anordnung nach § 88 Nr. 3 i.V.m. [[FlurbG#36{{!}}§ 36]] Abs. 1 FlurbG darf erst dann erfolgen, wenn sie im Laufe des Verfahrens erforderlich wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.4.1986 - 7 S 3361/85 - NVwZ 1986, 490 <=[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/53{{!}}Rzf - 53 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>). Eine vorläufige Anordnung setzt daher voraus, dass die Baumaßnahme des Unternehmensträgers zeitnah bevorsteht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.4.2020 - 8 R 4/20 - juris Rn. 43 m.w.N. der Rspr. und Literatur <= [[FlurbG:§ 88 Nr. 3/24{{!}}RzF - 24 - zu § 88 Nr. 3 FlurbG]]>). Das ist hier der Fall. Zum Zeitpunkt des Entzugs von Besitz und Nutzung am 4.10.2023 stand der Baubeginn zeitnah bevor; er ist für November 2023 vorgesehen. Die Finanzierung war bereits bei Erlass der vorläufigen Anordnung gesichert, die Ausschreibung stand unmittelbar bevor.




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(c )      Diesem öffentlichen Interesse stehen keine überwiegenden privaten Interessen des Antragstellers gegenüber. Er meint, der Besitz- und Nutzungsentzug sei zu kurzfristig, um nach Alternativen für die Unterbringung seiner …zucht zu suchen. Dabei unterstellt er, dass mit dem Besitzentzug wegen Verzögerungen beim Bau der Straße noch zugewartet werden kann. Diese Annahme trifft aus den oben dargelegten Gründen nicht zu. Unabhängig davon verkennt er, dass er seit der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses … damit rechnen musste, dass sein Grundstück für den Straßenbau tatsächlich in Anspruch genommen wird. Jedenfalls aber seit der Anordnung der Flurbereinigung im Jahr 2018 hätte für ihn Anlass bestanden, für eine alternative Unterbringung … zu sorgen. Dass er hierzu Anstrengungen unternommen habe, trägt er nicht vor. Dafür ist nach Aktenlage auch nichts ersichtlich. Es bestand daher für die untere Flurbereinigungsbehörde kein Anlass, wegen gegenläufiger Interessen des Antragstellers mit der vorläufigen Anordnung weiter zuzuwarten. Dass die Bemühungen der Behörde, einen Ersatzstandort für die …zucht des Antragstellers zu finden, bislang erfolglos geblieben sind, stellte ebenfalls keinen Grund dar, von der vorläufigen Anordnung· abzusehen.
(c )      Diesem öffentlichen Interesse stehen keine überwiegenden privaten Interessen des Antragstellers gegenüber. Er meint, der Besitz- und Nutzungsentzug sei zu kurzfristig, um nach Alternativen für die Unterbringung seiner …zucht zu suchen. Dabei unterstellt er, dass mit dem Besitzentzug wegen Verzögerungen beim Bau der Straße noch zugewartet werden kann. Diese Annahme trifft aus den oben dargelegten Gründen nicht zu. Unabhängig davon verkennt er, dass er seit der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses … damit rechnen musste, dass sein Grundstück für den Straßenbau tatsächlich in Anspruch genommen wird. Jedenfalls aber seit der Anordnung der Flurbereinigung im Jahr 2018 hätte für ihn Anlass bestanden, für eine alternative Unterbringung … zu sorgen. Dass er hierzu Anstrengungen unternommen habe, trägt er nicht vor. Dafür ist nach Aktenlage auch nichts ersichtlich. Es bestand daher für die untere Flurbereinigungsbehörde kein Anlass, wegen gegenläufiger Interessen des Antragstellers mit der vorläufigen Anordnung weiter zuzuwarten. Dass die Bemühungen der Behörde, einen Ersatzstandort für die …zucht des Antragstellers zu finden, bislang erfolglos geblieben sind, stellte ebenfalls keinen Grund dar, von der vorläufigen Anordnung abzusehen.



Version vom 8. November 2024, 11:13 Uhr

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