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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text=Das Flurbereinigungsgericht ist nach §§ 142 Abs. 3, 146 Nr. 1 FlurbG nicht an den Anfechtungsantrag der Kläger gebunden, sondern zur umfassenden Neugestaltung befugt. (red. LS) | |text=Das Flurbereinigungsgericht ist nach §§ 142 Abs. 3, 146 Nr. 1 FlurbG nicht an den Anfechtungsantrag der Kläger gebunden, sondern zur umfassenden Neugestaltung befugt. (red. LS) | ||
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{{RzF/Leitsatz | |||
|text=Hierzu ist das Flurbereinigungsgericht auch ohne Zustimmung des Beigeladenen befugt. Bei seiner Abfindungsgestaltung kann das Flurbereinigungsgericht auch in die Abfindung solcher Teilnehmer eingreifen, die mit ihrer Abfindung zufrieden sind oder denen gegenüber ihre eigene Abfindung bestandskräftig geworden ist. Denn mit der Änderung seiner Abfindung muss jeder Beteiligte rechnen, solange der Plan allen Beteiligten gegenüber noch nicht unanfechtbar geworden ist. (red. LS) | |||
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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text=Jeder Miterbe kann die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen ohne Mitwirkung der anderen Miterben treffen. (red.LS) | |text=Jeder Miterbe kann die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen ohne Mitwirkung der anderen Miterben treffen. (red.LS) | ||
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{{RzF/Grund | {{RzF/Grund | ||
|text=1. Die Klage gegen die Abfindung der Kläger durch den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. April 2018 ist zulässig. | |text=1. Die Klage gegen die Abfindung der Kläger durch den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. April 2018 ist zulässig. |
Version vom 5. November 2024, 13:07 Uhr
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