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FlurbG:§ 88 Nr. 3/26: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 88 Nr. 3 |AKZ=7 S 1496/23 |entscheidung=Beschluss |datum=2023/11/15 |gericht=Flurbereinigungsgericht Mannheim |lieferung=2024 |schlagworte=Unternehmensflurbereinigung/Anordnung, vorläufige### Sofortige Vollziehung/Dringlichkeit, besondere### Vorläufige Anordnung/Dringlichkeit### Vorläufige Anordnung/Sofortige Vollziehung### Vorläufige Anordnung/Unternehmensverfahren### Streitwert/vorläufige Besitzregelung### Arbeitsstreifen#…“)
 
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|text=Die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für eine vorläufige Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Anordnung nach § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 FlurbG darf erst dann erfolgen, wenn sie im Laufe des Verfahrens erforderlich wird. Eine vorläufige Anordnung setzt daher voraus, dass die Baumaßnahme des Unternehmensträgers zeitnah bevorsteht.(red. Leitsatz)
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Version vom 5. November 2024, 11:27 Uhr

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