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FlurbG:§ 44 Abs. 1/140: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 1. Juli 2024, 08:22 Uhr

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.08.2021 - 8 K 2/20 (Lieferung 2022)

Aktenzeichen 8 K 2/20 Entscheidung Urteil Datum 31.08.2021
Gericht Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Veröffentlichungen Lieferung 2022

Leitsätze

1. Eine Abfindungsvereinbarung, die zwischen Teilnehmern eines Bodenordnungsverfahrens abgeschlossen worden ist, bindet die Flurneuordnungsbehörde nur dann, wenn sie mit Zustimmung der Behörde erfolgt ist.(amtl. LS)


Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 10 - zu § 129 FlurbG.