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{{RzF
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|AKZ=8 K 2/20
|entscheidung=Urteil
|datum=2021/08/31
|gericht=Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
|lieferung=2022
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Eine Abfindungsvereinbarung, die zwischen Teilnehmern eines Bodenordnungsverfahrens abgeschlossen worden ist, bindet die Flurneuordnungsbehörde nur dann, wenn sie mit Zustimmung der Behörde erfolgt ist.(amtl. LS)
}}
{{RzF/Grund}}
{{RzF/Anmerkung
|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§ 129/10{{!}}RzF - 10 - zu § 129 FlurbG]].
}}

Version vom 1. Juli 2024, 08:18 Uhr

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