FlurbG:§ 139 Abs. 1/15: Unterschied zwischen den Versionen

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|pagename=FlurbG:§ 139 Abs. 1
|AKZ=BVerwG 9 B 49.20 OVG Bautzen 7 C 9 / 19
|entscheidung=Beschluss
|datum=2021/08/03
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{{RzF/Leitsatz
|text=Zwar muss der planmäßige Vorsitzende eines Flurbereinigungsgerichts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein statusrechtlicher Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht sein. Für Vertretungsfälle lässt das BVerwG jedoch ausdrücklich eine Abweichung zu. (Rn. 19) (Redaktioneller Leitsatz)
}}
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|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[LwAnpG:§ 63 Abs. 2/26{{!}}RzF - 26 - zu § 63 Abs. 2 LwAnpG]].
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Version vom 1. Juli 2024, 08:14 Uhr

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