(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 139 Abs. 1 |AKZ=BVerwG 9 B 49.20 OVG Bautzen 7 C 9 / 19 |entscheidung=Beschluss |datum=2021/08/03 |gericht=Bundesverwaltungsgericht |lieferung=2022 }} {{RzF/Leitsatz |text=Zwar muss der planmäßige Vorsitzende eines Flurbereinigungsgerichts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein statusrechtlicher Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht sein. Für Vertretungsfälle lässt das BVerwG jedoch ausdrücklich…“) |
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