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FlurbG:§ 115/15: Unterschied zwischen den Versionen

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|pagename=FlurbG:§ 115 Abs. 1
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{{RzF/Leitsatz
|text=Die Nichtbeachtung der gemeindlichen Vorschriften macht die öffentliche Bekanntmachung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung fehlerhaft, aber nicht nichtig.  Folge der fehlerhaften öffentlichen Bekanntmachung ist, dass die Frist des [[FlurbG#115{{!}}§ 115]] Abs. 1 FlurbG nicht in Lauf gesetzt wird. (red. LS)
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|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/67{{!}}RzF - 67 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]].
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Version vom 25. Juni 2024, 11:18 Uhr

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