FlurbG:§ 28 Abs. 1/73: Unterschied zwischen den Versionen

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30{{Tab}}b) Entgegen der Auffassung der Beklagten war eine Vorverlegung des für die Wertermittlung maßgeblichen Zeitpunktes nach den Grundsätzen über die Vorwirkung der Enteignung nicht veranlasst.
30{{Tab}}b) Entgegen der Auffassung der Beklagten war eine Vorverlegung des für die Wertermittlung maßgeblichen Zeitpunktes nach den Grundsätzen über die Vorwirkung der Enteignung nicht veranlasst.


31{{Tab}}Nach diesem Grundsatz, der in § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAUGB&p=95 95] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAUGB&p=95&x=2 2] Nr. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAUGB&p=95&x=2&n=2 2] BauGB seine positivrechtliche Ausprägung findet und der auf das Flurbereinigungsverfahren übertragbar ist, bleiben Wertänderungen unberücksichtigt, die infolge einer bevorstehenden oder möglichen Enteignung eintreten. Das gilt auch bei Wertänderungen, die auf Festsetzungen eines Bebauungsplans für Zwecke der Allgemeinheit beruhen. Solchen Gemeinbedarfsflächen kommt dann kein besonderer über den bisherigen Nutzungswert hinausgehender Verkehrswert zu (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2006 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=BVERWG&az=10B8005&d=2006-03-06 10 B 80/05] – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 15.7.2021 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=VGHMUENCHEN&az=13A19414&d=2021-07-15 13 A 19.414] – juris Rn. 31; Wingerter in Wingerter/Mayr, aaO., § 88 Rn. 29 m.w.N.). Letztlich dient die Berücksichtigung der Vorwirkung dazu, die in Anspruch genommenen Flächen zur Gewährleistung des Eigentums qualitätsmäßig richtig zu bestimmen. Dies geschieht durch Vorverlegung des maßgeblichen Stichtages auf den Zeitpunkt, ab dem die fragliche Fläche durch die Planung dem freien Markt entzogen und eine Weiterentwicklung des Grundstücks ausgeschlossen ist. Der Senat hat, worauf die Beklagte verwiesen hat, dies unter weiteren Voraussetzungen auch auf den Fall angewandt, dass eine Fläche im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen wurde (so für einen Sportplatz BayVGH, U.v. 25.7.1990 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=VGHMUENCHEN&az=13A882371&d=1990-07-25 13 A 88.2371] – [[FlurbG:§ 29/5|RzF 5 zu § 29 FlurbG]]; vgl. auch Mayr in Wingerter/Mayr, aaO., § 29 Rn. 25f.).
31{{Tab}}Nach diesem Grundsatz, der in § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAUGB&p=95 95] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAUGB&p=95&x=2 2] Nr. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAUGB&p=95&x=2&n=2 2] BauGB seine positivrechtliche Ausprägung findet und der auf das Flurbereinigungsverfahren übertragbar ist, bleiben Wertänderungen unberücksichtigt, die infolge einer bevorstehenden oder möglichen Enteignung eintreten. Das gilt auch bei Wertänderungen, die auf Festsetzungen eines Bebauungsplans für Zwecke der Allgemeinheit beruhen. Solchen Gemeinbedarfsflächen kommt dann kein besonderer über den bisherigen Nutzungswert hinausgehender Verkehrswert zu (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2006 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=BVERWG&az=10B8005&d=2006-03-06 10 B 80/05] – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 15.7.2021 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=VGHMUENCHEN&az=13A19414&d=2021-07-15 13 A 19.414] – juris Rn. 31; Wingerter in Wingerter/Mayr, aaO., § 88 Rn. 29 m.w.N.). Letztlich dient die Berücksichtigung der Vorwirkung dazu, die in Anspruch genommenen Flächen zur Gewährleistung des Eigentums qualitätsmäßig richtig zu bestimmen. Dies geschieht durch Vorverlegung des maßgeblichen Stichtages auf den Zeitpunkt, ab dem die fragliche Fläche durch die Planung dem freien Markt entzogen und eine Weiterentwicklung des Grundstücks ausgeschlossen ist. Der Senat hat, worauf die Beklagte verwiesen hat, dies unter weiteren Voraussetzungen auch auf den Fall angewandt, dass eine Fläche im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen wurde (so für einen Sportplatz BayVGH, U.v. 25.7.1990 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=VGHMUENCHEN&az=13A882371&d=1990-07-25 13 A 88.2371] – RzF 5 zu § 29 FlurbG<Anm. d. Red.: gemeint wohl [[FlurbG:§ 29 Abs. 1/5|RzF - 5 - zu § 29 Abs. 1 FlurbG]]>; vgl. auch Mayr in Wingerter/Mayr, aaO., § 29 Rn. 25f.).


32{{Tab}}Im vorliegenden Fall findet dieser Grundsatz keine Anwendung. Zunächst hat hier im Gegensatz zu den genannten Fällen weder eine Bauleitplanung noch eine sonstige Planung stattgefunden, der eine wertändernde Wirkung zukommen könnte. Eine Konstellation, die das Grundstück dem freien Markt entzogen hätte und die durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung unberücksichtigt bleiben sollte, liegt damit nicht vor. Darüber hinaus stand eine Enteignung des fraglichen Teils des Einlageflurstücks 92 zu keinem Zeitpunkt zur Diskussion. Vielmehr war im Zeitpunkt der Wertermittlung die Regenrückhalteeinrichtung tatsächlich vorhanden und mithin bei der Bewertung der Fläche entsprechend der Vorgaben des Wertermittlungsrahmens zu berücksichtigen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass im Falle von Gemeinbedarfsflächen und -einrichtungen für die Wertermittlung immer auf einen Zeitpunkt vor Fertigstellung der jeweiligen Einrichtung abzustellen wäre, besteht gerade nicht (vgl. auch die Differenzierung bei Hoecht, Der Wertermittlungsrahmen in der Flurbereinigung, AgrarR 1990, [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=AGRARR&b=1990&s=213 213], [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=AGRARR&b=1990&sx=218 218]), zumal die Ermittlung eines früheren Bodenwerts auf der durch die Regenrückhaltung in Anspruch genommene Fläche nach deren Errichtung erheblichen praktischen Einschränkungen unterliegt. Schließlich ergibt sich auch mit Blick auf die Vereinbarung aus dem Jahr 2008 hinsichtlich einer Enteignungsvorwirkung kein anderes Ergebnis, denn diese enthält keinerlei Aussage zu Fragen der Wertermittlung.
32{{Tab}}Im vorliegenden Fall findet dieser Grundsatz keine Anwendung. Zunächst hat hier im Gegensatz zu den genannten Fällen weder eine Bauleitplanung noch eine sonstige Planung stattgefunden, der eine wertändernde Wirkung zukommen könnte. Eine Konstellation, die das Grundstück dem freien Markt entzogen hätte und die durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung unberücksichtigt bleiben sollte, liegt damit nicht vor. Darüber hinaus stand eine Enteignung des fraglichen Teils des Einlageflurstücks 92 zu keinem Zeitpunkt zur Diskussion. Vielmehr war im Zeitpunkt der Wertermittlung die Regenrückhalteeinrichtung tatsächlich vorhanden und mithin bei der Bewertung der Fläche entsprechend der Vorgaben des Wertermittlungsrahmens zu berücksichtigen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass im Falle von Gemeinbedarfsflächen und -einrichtungen für die Wertermittlung immer auf einen Zeitpunkt vor Fertigstellung der jeweiligen Einrichtung abzustellen wäre, besteht gerade nicht (vgl. auch die Differenzierung bei Hoecht, Der Wertermittlungsrahmen in der Flurbereinigung, AgrarR 1990, [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=AGRARR&b=1990&s=213 213], [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=AGRARR&b=1990&sx=218 218]), zumal die Ermittlung eines früheren Bodenwerts auf der durch die Regenrückhaltung in Anspruch genommene Fläche nach deren Errichtung erheblichen praktischen Einschränkungen unterliegt. Schließlich ergibt sich auch mit Blick auf die Vereinbarung aus dem Jahr 2008 hinsichtlich einer Enteignungsvorwirkung kein anderes Ergebnis, denn diese enthält keinerlei Aussage zu Fragen der Wertermittlung.

Version vom 25. Juni 2024, 11:03 Uhr

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