FlurbG:§ 28 Abs. 1/73: Unterschied zwischen den Versionen

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25{{Tab}}Die einmonatige Klagefrist (§ [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=VWGO&p=74 74] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=VWGO&p=74&x=2 2], Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=VWGO&p=74&x=1 1] VwGO, § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=138 138] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=138&x=1 1] Satz 2 FlurbG) gegen den am 3. Juli 2020 zugestellten Widerspruchsbescheid des Spruchausschusses ist mit der bei Gericht am 16. Juli 2020 eingegangenen Klage eingehalten.
25{{Tab}}Die einmonatige Klagefrist (§ [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=VWGO&p=74 74] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=VWGO&p=74&x=2 2], Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=VWGO&p=74&x=1 1] VwGO, § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=138 138] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=138&x=1 1] Satz 2 FlurbG) gegen den am 3. Juli 2020 zugestellten Widerspruchsbescheid des Spruchausschusses ist mit der bei Gericht am 16. Juli 2020 eingegangenen Klage eingehalten.


26{{Tab}}Der gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse erhobene Widerspruch (§ [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=141 141] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=141&x=1 1] Satz 1 Nr. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=141&x=1&sz=1&n=2 2] FlurbG) als Prozessvoraussetzung war auch nicht verspätet. Er ist am 19. März 2014 form- und fristgerecht bei der TG eingereicht worden. Die Klage ist zudem hinsichtlich des Einlageflurstücks 92 nicht bereits deshalb unzulässig, weil dieses weder im Widerspruchsschreiben noch in der Widerspruchsbegründung ausdrücklich genannt war, sondern erstmals mit der Ergänzung im klägerischen Schreiben vom 7. April 2017 erwähnt wurde. Zwar kann der Widerspruchsführer seinen Widerspruch auf die Wertermittlung hinsichtlich einzelner Flurstücke beschränken und mithin von seinem Anfechtungsrecht nur teilweise Gebrauch machen. In diesem Fall muss er die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung hinsichtlich der übrigen Flurstücke gegen sich gelten lassen (Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Auflage 2018, § 32 Rn 5). Eine nach Ablauf der Widerspruchsfrist vorgenommene Erweiterung des Widerspruchs auf nicht angefochtene Werte anderer Flurstücke ist in diesem Fall demzufolge nicht zulässig (BVerwG, B.v. 2.9.1977 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=BVERWG&az=VCB6274&d=1977-09-02 V CB 62.74] – Buchholz 424.01 § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=134 134] FlurbG Nr. 12). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Kläger – wie vorliegend – seinen Widerspruch ausdrücklich offen formuliert und zum Ausdruck bringt, die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse aller ihn betreffender Flurstücke angreifen zu wollen. Der Kläger hat mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. September 2014 mit der Formulierung „nur die wesentlichen Punkte“ und dem Verweis auf weiteren Vortrag im Abhilfetermin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die Auflistung der Flurstücke in der Widerspruchsbegründung nicht abschließend sein solle. Ist überdies zweifelhaft, ob der Widerspruch beschränkt sein soll, so ist anzunehmen, dass die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang einer Überprüfung unterzogen werden soll (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2014 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=VGHMUENCHEN&az=13A141111&d=2014-10-22 13 A 14.1111] – RzF 14 zu § 32 FlurbG, Rn. 19 m.w.N.).
26{{Tab}}Der gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse erhobene Widerspruch (§ [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=141 141] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=141&x=1 1] Satz 1 Nr. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=141&x=1&sz=1&n=2 2] FlurbG) als Prozessvoraussetzung war auch nicht verspätet. Er ist am 19. März 2014 form- und fristgerecht bei der TG eingereicht worden. Die Klage ist zudem hinsichtlich des Einlageflurstücks 92 nicht bereits deshalb unzulässig, weil dieses weder im Widerspruchsschreiben noch in der Widerspruchsbegründung ausdrücklich genannt war, sondern erstmals mit der Ergänzung im klägerischen Schreiben vom 7. April 2017 erwähnt wurde. Zwar kann der Widerspruchsführer seinen Widerspruch auf die Wertermittlung hinsichtlich einzelner Flurstücke beschränken und mithin von seinem Anfechtungsrecht nur teilweise Gebrauch machen. In diesem Fall muss er die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung hinsichtlich der übrigen Flurstücke gegen sich gelten lassen (Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Auflage 2018, § 32 Rn 5). Eine nach Ablauf der Widerspruchsfrist vorgenommene Erweiterung des Widerspruchs auf nicht angefochtene Werte anderer Flurstücke ist in diesem Fall demzufolge nicht zulässig (BVerwG, B.v. 2.9.1977 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=BVERWG&az=VCB6274&d=1977-09-02 V CB 62.74] – Buchholz 424.01 § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=134 134] FlurbG Nr. 12). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Kläger – wie vorliegend – seinen Widerspruch ausdrücklich offen formuliert und zum Ausdruck bringt, die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse aller ihn betreffender Flurstücke angreifen zu wollen. Der Kläger hat mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. September 2014 mit der Formulierung „nur die wesentlichen Punkte“ und dem Verweis auf weiteren Vortrag im Abhilfetermin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die Auflistung der Flurstücke in der Widerspruchsbegründung nicht abschließend sein solle. Ist überdies zweifelhaft, ob der Widerspruch beschränkt sein soll, so ist anzunehmen, dass die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang einer Überprüfung unterzogen werden soll (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2014 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=VGHMUENCHEN&az=13A141111&d=2014-10-22 13 A 14.1111] – [[FlurbG:§ 32/14|RzF 14 zu § 32 FlurbG]], Rn. 19 m.w.N.).


27{{Tab}}3. Die Klage ist auch begründet.
27{{Tab}}3. Die Klage ist auch begründet.
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28{{Tab}}Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung durch die Beklagte am 8. Oktober 2013 gemäß § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=32 32] Satz 3 FlurbG, zu der ihr um auswärtige Sachverständige ergänzter Vorstand gemäß Art. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAYAGFLURBG&a=8 8] Satz 1 BayAGFlurbG zuständig war (vgl. Mayr in Linke/Mayr, Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes, 2012, Art. 8 Rn. 2), ist hinsichtlich des Einlageflurstücks 92 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Soweit der Kläger zunächst das Einlageflurstück als Hoferweiterungsfläche angesehen hat, ist diese Rüge nach der Durchführung des Augenscheins nicht mehr aufrechterhalten worden. Soweit er zuletzt nur mehr begehrt, den von der Regenrückhalteeinrichtung betroffenen Teil des Einlageflurstücks mit der WZ 20 zu bewerten, ist die Klage ausgehend von den im Verfahren beschlossenen Wertermittlungsgrundsätzen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Änderung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung (§ [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=138 138] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=138&x=1 1] Satz 2 FlurbG, § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=VWGO&p=113 113] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=VWGO&p=113&x=5 5] VwGO). In Wahrnehmung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=144 144] Satz 1 FlurbG ist die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung demzufolge wie tenoriert dahingehend zu ändern, dass das Einlageflurstück 92 im Bereich der Regenrückhalteeinrichtung auf einer Fläche von 619 m² mit WZ 20 bewertet wird.
28{{Tab}}Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung durch die Beklagte am 8. Oktober 2013 gemäß § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=32 32] Satz 3 FlurbG, zu der ihr um auswärtige Sachverständige ergänzter Vorstand gemäß Art. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAYAGFLURBG&a=8 8] Satz 1 BayAGFlurbG zuständig war (vgl. Mayr in Linke/Mayr, Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes, 2012, Art. 8 Rn. 2), ist hinsichtlich des Einlageflurstücks 92 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Soweit der Kläger zunächst das Einlageflurstück als Hoferweiterungsfläche angesehen hat, ist diese Rüge nach der Durchführung des Augenscheins nicht mehr aufrechterhalten worden. Soweit er zuletzt nur mehr begehrt, den von der Regenrückhalteeinrichtung betroffenen Teil des Einlageflurstücks mit der WZ 20 zu bewerten, ist die Klage ausgehend von den im Verfahren beschlossenen Wertermittlungsgrundsätzen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Änderung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung (§ [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=138 138] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=138&x=1 1] Satz 2 FlurbG, § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=VWGO&p=113 113] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=VWGO&p=113&x=5 5] VwGO). In Wahrnehmung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=144 144] Satz 1 FlurbG ist die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung demzufolge wie tenoriert dahingehend zu ändern, dass das Einlageflurstück 92 im Bereich der Regenrückhalteeinrichtung auf einer Fläche von 619 m² mit WZ 20 bewertet wird.


29{{Tab}}a) Der Wert der Einlagegrundstücke ist nach §§ [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=27 27] ff. FlurbG zu ermitteln, wobei die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse durch den Vorstand maßgebend sind (vgl. BVerwG, B.v. 14.1.1971 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=BVERWG&az=IVCB14568&d=1971-01-14 IV CB 145.68] – RdL 1971, [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=RDL&b=1971&s=184 184] = RzF 6 zu § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=27 27] FlurbG; BayVGH, U.v. 24.5.2011 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=VGHMUENCHEN&az=13A102193&d=2011-05-24 13 A 10.2193] – RdL 2012, [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=RDL&b=2012&s=43 43] = RzF 20 zu § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=27 27] FlurbG; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 27 Rn. 10). Abzustellen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf das Wirksamwerden des feststellenden Verwaltungsakts (Art. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAYVWVFG&a=43 43] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAYVWVFG&a=43&x=1 1] BayVwVfG), demnach auf die öffentliche Bekanntmachung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ab dem 24. Februar 2014. Zu diesem Zeitpunkt war die fragliche Regenrückhalteeinrichtung gemäß der Vereinbarung zwischen dem Kläger, dem beigeladenen Markt und der Beklagten aus dem Jahr 2008 bereits errichtet.
29{{Tab}}a) Der Wert der Einlagegrundstücke ist nach §§ [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=27 27] ff. FlurbG zu ermitteln, wobei die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse durch den Vorstand maßgebend sind (vgl. BVerwG, B.v. 14.1.1971 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=BVERWG&az=IVCB14568&d=1971-01-14 IV CB 145.68] – RdL 1971, [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=RDL&b=1971&s=184 184] = [[FlurbG:§ 27/6|RzF 6 zu § 27 FlurbG]]; BayVGH, U.v. 24.5.2011 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=VGHMUENCHEN&az=13A102193&d=2011-05-24 13 A 10.2193] – RdL 2012, [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=RDL&b=2012&s=43 43] = [[FlurbG:§ 27/20|RzF 20 zu § 27 FlurbG]]; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 27 Rn. 10). Abzustellen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf das Wirksamwerden des feststellenden Verwaltungsakts (Art. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAYVWVFG&a=43 43] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAYVWVFG&a=43&x=1 1] BayVwVfG), demnach auf die öffentliche Bekanntmachung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ab dem 24. Februar 2014. Zu diesem Zeitpunkt war die fragliche Regenrückhalteeinrichtung gemäß der Vereinbarung zwischen dem Kläger, dem beigeladenen Markt und der Beklagten aus dem Jahr 2008 bereits errichtet.


30{{Tab}}b) Entgegen der Auffassung der Beklagten war eine Vorverlegung des für die Wertermittlung maßgeblichen Zeitpunktes nach den Grundsätzen über die Vorwirkung der Enteignung nicht veranlasst.
30{{Tab}}b) Entgegen der Auffassung der Beklagten war eine Vorverlegung des für die Wertermittlung maßgeblichen Zeitpunktes nach den Grundsätzen über die Vorwirkung der Enteignung nicht veranlasst.


31{{Tab}}Nach diesem Grundsatz, der in § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAUGB&p=95 95] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAUGB&p=95&x=2 2] Nr. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAUGB&p=95&x=2&n=2 2] BauGB seine positivrechtliche Ausprägung findet und der auf das Flurbereinigungsverfahren übertragbar ist, bleiben Wertänderungen unberücksichtigt, die infolge einer bevorstehenden oder möglichen Enteignung eintreten. Das gilt auch bei Wertänderungen, die auf Festsetzungen eines Bebauungsplans für Zwecke der Allgemeinheit beruhen. Solchen Gemeinbedarfsflächen kommt dann kein besonderer über den bisherigen Nutzungswert hinausgehender Verkehrswert zu (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2006 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=BVERWG&az=10B8005&d=2006-03-06 10 B 80/05] – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 15.7.2021 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=VGHMUENCHEN&az=13A19414&d=2021-07-15 13 A 19.414] – juris Rn. 31; Wingerter in Wingerter/Mayr, aaO., § 88 Rn. 29 m.w.N.). Letztlich dient die Berücksichtigung der Vorwirkung dazu, die in Anspruch genommenen Flächen zur Gewährleistung des Eigentums qualitätsmäßig richtig zu bestimmen. Dies geschieht durch Vorverlegung des maßgeblichen Stichtages auf den Zeitpunkt, ab dem die fragliche Fläche durch die Planung dem freien Markt entzogen und eine Weiterentwicklung des Grundstücks ausgeschlossen ist. Der Senat hat, worauf die Beklagte verwiesen hat, dies unter weiteren Voraussetzungen auch auf den Fall angewandt, dass eine Fläche im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen wurde (so für einen Sportplatz BayVGH, U.v. 25.7.1990 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=VGHMUENCHEN&az=13A882371&d=1990-07-25 13 A 88.2371] – RzF 5 zu § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=29 29] FlurbG; vgl. auch Mayr in Wingerter/Mayr, aaO., § 29 Rn. 25f.).
31{{Tab}}Nach diesem Grundsatz, der in § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAUGB&p=95 95] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAUGB&p=95&x=2 2] Nr. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAUGB&p=95&x=2&n=2 2] BauGB seine positivrechtliche Ausprägung findet und der auf das Flurbereinigungsverfahren übertragbar ist, bleiben Wertänderungen unberücksichtigt, die infolge einer bevorstehenden oder möglichen Enteignung eintreten. Das gilt auch bei Wertänderungen, die auf Festsetzungen eines Bebauungsplans für Zwecke der Allgemeinheit beruhen. Solchen Gemeinbedarfsflächen kommt dann kein besonderer über den bisherigen Nutzungswert hinausgehender Verkehrswert zu (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2006 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=BVERWG&az=10B8005&d=2006-03-06 10 B 80/05] – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 15.7.2021 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=VGHMUENCHEN&az=13A19414&d=2021-07-15 13 A 19.414] – juris Rn. 31; Wingerter in Wingerter/Mayr, aaO., § 88 Rn. 29 m.w.N.). Letztlich dient die Berücksichtigung der Vorwirkung dazu, die in Anspruch genommenen Flächen zur Gewährleistung des Eigentums qualitätsmäßig richtig zu bestimmen. Dies geschieht durch Vorverlegung des maßgeblichen Stichtages auf den Zeitpunkt, ab dem die fragliche Fläche durch die Planung dem freien Markt entzogen und eine Weiterentwicklung des Grundstücks ausgeschlossen ist. Der Senat hat, worauf die Beklagte verwiesen hat, dies unter weiteren Voraussetzungen auch auf den Fall angewandt, dass eine Fläche im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen wurde (so für einen Sportplatz BayVGH, U.v. 25.7.1990 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=VGHMUENCHEN&az=13A882371&d=1990-07-25 13 A 88.2371] – [[FlurbG:§ 29/5|RzF 5 zu § 29 FlurbG]]; vgl. auch Mayr in Wingerter/Mayr, aaO., § 29 Rn. 25f.).


32{{Tab}}Im vorliegenden Fall findet dieser Grundsatz keine Anwendung. Zunächst hat hier im Gegensatz zu den genannten Fällen weder eine Bauleitplanung noch eine sonstige Planung stattgefunden, der eine wertändernde Wirkung zukommen könnte. Eine Konstellation, die das Grundstück dem freien Markt entzogen hätte und die durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung unberücksichtigt bleiben sollte, liegt damit nicht vor. Darüber hinaus stand eine Enteignung des fraglichen Teils des Einlageflurstücks 92 zu keinem Zeitpunkt zur Diskussion. Vielmehr war im Zeitpunkt der Wertermittlung die Regenrückhalteeinrichtung tatsächlich vorhanden und mithin bei der Bewertung der Fläche entsprechend der Vorgaben des Wertermittlungsrahmens zu berücksichtigen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass im Falle von Gemeinbedarfsflächen und -einrichtungen für die Wertermittlung immer auf einen Zeitpunkt vor Fertigstellung der jeweiligen Einrichtung abzustellen wäre, besteht gerade nicht (vgl. auch die Differenzierung bei Hoecht, Der Wertermittlungsrahmen in der Flurbereinigung, AgrarR 1990, [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=AGRARR&b=1990&s=213 213], [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=AGRARR&b=1990&sx=218 218]), zumal die Ermittlung eines früheren Bodenwerts auf der durch die Regenrückhaltung in Anspruch genommene Fläche nach deren Errichtung erheblichen praktischen Einschränkungen unterliegt. Schließlich ergibt sich auch mit Blick auf die Vereinbarung aus dem Jahr 2008 hinsichtlich einer Enteignungsvorwirkung kein anderes Ergebnis, denn diese enthält keinerlei Aussage zu Fragen der Wertermittlung.
32{{Tab}}Im vorliegenden Fall findet dieser Grundsatz keine Anwendung. Zunächst hat hier im Gegensatz zu den genannten Fällen weder eine Bauleitplanung noch eine sonstige Planung stattgefunden, der eine wertändernde Wirkung zukommen könnte. Eine Konstellation, die das Grundstück dem freien Markt entzogen hätte und die durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung unberücksichtigt bleiben sollte, liegt damit nicht vor. Darüber hinaus stand eine Enteignung des fraglichen Teils des Einlageflurstücks 92 zu keinem Zeitpunkt zur Diskussion. Vielmehr war im Zeitpunkt der Wertermittlung die Regenrückhalteeinrichtung tatsächlich vorhanden und mithin bei der Bewertung der Fläche entsprechend der Vorgaben des Wertermittlungsrahmens zu berücksichtigen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass im Falle von Gemeinbedarfsflächen und -einrichtungen für die Wertermittlung immer auf einen Zeitpunkt vor Fertigstellung der jeweiligen Einrichtung abzustellen wäre, besteht gerade nicht (vgl. auch die Differenzierung bei Hoecht, Der Wertermittlungsrahmen in der Flurbereinigung, AgrarR 1990, [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=AGRARR&b=1990&s=213 213], [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=AGRARR&b=1990&sx=218 218]), zumal die Ermittlung eines früheren Bodenwerts auf der durch die Regenrückhaltung in Anspruch genommene Fläche nach deren Errichtung erheblichen praktischen Einschränkungen unterliegt. Schließlich ergibt sich auch mit Blick auf die Vereinbarung aus dem Jahr 2008 hinsichtlich einer Enteignungsvorwirkung kein anderes Ergebnis, denn diese enthält keinerlei Aussage zu Fragen der Wertermittlung.
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35{{Tab}}Nach § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=27 27] Satz 2 FlurbG hat die Wertermittlung in der Weise zu erfolgen, dass der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist. Nach § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=28 28] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=28&x=1 1] FlurbG ist der Wert für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Dabei ist eine differenzierte Betrachtung des Agrarlands entsprechend seiner Wertigkeit auch mit Blick auf weitere, über den Bewirtschaftungsnutzen hinaus bestehende Rahmenbedingungen von § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=28 28] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=28&x=1 1] FlurbG nach dem Wortlaut („in der Regel“) zulässig (zur Begrifflichkeit des „begünstigten Agrarlands“ siehe Mayr in Wingerter/Mayr, aaO., § 28, Rn. 6 m.w.N.). Die Wertermittlung für Bauflächen und Bauland, sowie für bauliche Anlagen hat hiervon abweichend auf der Grundlage des Verkehrswerts zu erfolgen (§ [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=29 29] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=29&x=1 1] FlurbG).  
35{{Tab}}Nach § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=27 27] Satz 2 FlurbG hat die Wertermittlung in der Weise zu erfolgen, dass der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist. Nach § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=28 28] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=28&x=1 1] FlurbG ist der Wert für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Dabei ist eine differenzierte Betrachtung des Agrarlands entsprechend seiner Wertigkeit auch mit Blick auf weitere, über den Bewirtschaftungsnutzen hinaus bestehende Rahmenbedingungen von § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=28 28] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=28&x=1 1] FlurbG nach dem Wortlaut („in der Regel“) zulässig (zur Begrifflichkeit des „begünstigten Agrarlands“ siehe Mayr in Wingerter/Mayr, aaO., § 28, Rn. 6 m.w.N.). Die Wertermittlung für Bauflächen und Bauland, sowie für bauliche Anlagen hat hiervon abweichend auf der Grundlage des Verkehrswerts zu erfolgen (§ [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=29 29] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=29&x=1 1] FlurbG).  


36{{Tab}}Bei dem fraglichen Teil des Einlageflurstücks 92 ist eine Bewertung nach § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=28 28] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=28&x=1 1] FlurbG entsprechend dem Nutzen, den die Fläche bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage nachhaltig gewähren würde, nicht mehr möglich. Denn seit Herstellung der Regenrückhalteeinrichtung handelt es sich nicht mehr um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche in diesem Sinn. Eine Wertermittlung für Bauflächen und Bauland sowie für bauliche Anlagen auf der Grundlage des Verkehrswertes gemäß § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=29 29] FlurbG scheidet ebenfalls aus. Es liegt insoweit weder eine Baufläche noch Bauland vor, also baureifes Land, Rohbauland oder Bauerwartungsland (vgl. allg. VGH Mannheim, U.v. 23.6.2017 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=VGHMANNHEIM&az=7S106514&d=2017-06-23 7 S 1065/14] – RzF 68 zu § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=28 28] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=28&x=1 1] FlurbG). Vielmehr ist in derartigen Fällen – hier eine Gemeinbedarfsfläche – ein Wert nach eigenen Grundsätzen zu bestimmen. Dieser Wert ist auf Grundlage der im Wertermittlungsrahmen getroffenen weiteren Festlegungen unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung aller Teilnehmer festzulegen (vgl. Hoecht, Der Wertermittlungsrahmen in der Flurbereinigung, AgrarR 1990, [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=AGRARR&b=1990&s=213 213], [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=AGRARR&b=1990&sx=218 218]).
36{{Tab}}Bei dem fraglichen Teil des Einlageflurstücks 92 ist eine Bewertung nach § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=28 28] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=28&x=1 1] FlurbG entsprechend dem Nutzen, den die Fläche bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage nachhaltig gewähren würde, nicht mehr möglich. Denn seit Herstellung der Regenrückhalteeinrichtung handelt es sich nicht mehr um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche in diesem Sinn. Eine Wertermittlung für Bauflächen und Bauland sowie für bauliche Anlagen auf der Grundlage des Verkehrswertes gemäß § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=FLURBG&p=29 29] FlurbG scheidet ebenfalls aus. Es liegt insoweit weder eine Baufläche noch Bauland vor, also baureifes Land, Rohbauland oder Bauerwartungsland (vgl. allg. VGH Mannheim, U.v. 23.6.2017 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=VGHMANNHEIM&az=7S106514&d=2017-06-23 7 S 1065/14] – [[FlurbG:§ 28 Abs. 1/68|RzF 68 zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]). Vielmehr ist in derartigen Fällen – hier eine Gemeinbedarfsfläche – ein Wert nach eigenen Grundsätzen zu bestimmen. Dieser Wert ist auf Grundlage der im Wertermittlungsrahmen getroffenen weiteren Festlegungen unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung aller Teilnehmer festzulegen (vgl. Hoecht, Der Wertermittlungsrahmen in der Flurbereinigung, AgrarR 1990, [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=AGRARR&b=1990&s=213 213], [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=AGRARR&b=1990&sx=218 218]).


37{{Tab}}Zur Durchführung der Wertermittlung hat der Vorstand der Beklagten am 1./2. April 2008 Grundsätze der Wertermittlung beschlossen und am 20. April 2011 ergänzt. Die zur Bewertung der einzelnen in das Verfahrensgebiet einbezogenen Grundstücke erlassenen Wertermittlungsgrundsätze sind Bestandteil des Verwaltungsakts „Wertermittlung“ (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, aaO., § 28 Rn. 23). Sie regeln die gesetzlich nicht vorgegebenen Einzelheiten des Bewertungsverfahrens mit dem Ziel größtmöglicher Gleichbehandlung der Beteiligten (BayVGH, U.v. 22.6.2010 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=VGHMUENCHEN&az=13A091421&d=2010-06-22 13 A 09.1421] – juris Rn. 26 m.w.N.). Der für die Wertermittlung geschaffene Bewertungsrahmen fasst unter anderem die im Flurbereinigungsgebiet vorgefundenen landwirtschaftlich genutzten Flächen, Waldflächen und ggf. Sonderflächen zu Flurstücksgruppen zusammen. Er dient damit als Ordnungssystem der Eingliederung dieser im Flurbereinigungsgebiet vorgefundenen Böden mit annähernd gleicher Nutzungsfähigkeit in die entsprechenden Klassen. Beanstandet werden kann deshalb, dass einzelne Grundstücke nicht in Einklang mit dem in den Grundsätzen niedergelegten Wertermittlungsrahmen bewertet worden sind (BVerwG, B.v. 15.3.2010 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=BVERWG&az=9B9009&d=2010-03-15 9 B 90.09] – juris Rn. 9; B.v. 25.9.1990 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&az=5B8590&d=1990-09-25 5 B 85/90] – juris Rn. 6). Dies gilt auch für eine etwaige Einstufung von Grundstücken in Flurstücksgruppen, die in den Grundsätzen gebildet wurden (BayVGH, U.v. 22.6.2010 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=VGHMUENCHEN&az=13A091421&d=2010-06-22 13 A 09.1421] – juris Rn. 26).
37{{Tab}}Zur Durchführung der Wertermittlung hat der Vorstand der Beklagten am 1./2. April 2008 Grundsätze der Wertermittlung beschlossen und am 20. April 2011 ergänzt. Die zur Bewertung der einzelnen in das Verfahrensgebiet einbezogenen Grundstücke erlassenen Wertermittlungsgrundsätze sind Bestandteil des Verwaltungsakts „Wertermittlung“ (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, aaO., § 28 Rn. 23). Sie regeln die gesetzlich nicht vorgegebenen Einzelheiten des Bewertungsverfahrens mit dem Ziel größtmöglicher Gleichbehandlung der Beteiligten (BayVGH, U.v. 22.6.2010 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=VGHMUENCHEN&az=13A091421&d=2010-06-22 13 A 09.1421] – juris Rn. 26 m.w.N.). Der für die Wertermittlung geschaffene Bewertungsrahmen fasst unter anderem die im Flurbereinigungsgebiet vorgefundenen landwirtschaftlich genutzten Flächen, Waldflächen und ggf. Sonderflächen zu Flurstücksgruppen zusammen. Er dient damit als Ordnungssystem der Eingliederung dieser im Flurbereinigungsgebiet vorgefundenen Böden mit annähernd gleicher Nutzungsfähigkeit in die entsprechenden Klassen. Beanstandet werden kann deshalb, dass einzelne Grundstücke nicht in Einklang mit dem in den Grundsätzen niedergelegten Wertermittlungsrahmen bewertet worden sind (BVerwG, B.v. 15.3.2010 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=BVERWG&az=9B9009&d=2010-03-15 9 B 90.09] – juris Rn. 9; B.v. 25.9.1990 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&az=5B8590&d=1990-09-25 5 B 85/90] – juris Rn. 6). Dies gilt auch für eine etwaige Einstufung von Grundstücken in Flurstücksgruppen, die in den Grundsätzen gebildet wurden (BayVGH, U.v. 22.6.2010 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=VGHMUENCHEN&az=13A091421&d=2010-06-22 13 A 09.1421] – juris Rn. 26).

Version vom 25. Juni 2024, 10:55 Uhr

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