FlurbG:§ 28 Abs. 1/73: Unterschied zwischen den Versionen

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|text=Für die Überprüfung der Wertermittlung nach den [[FlurbG#27|§§ 27]] ff. FlurbG sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung maßgebend. (amtl. LS)
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|text=Eine Fläche, auf der ein Regenrückhaltebecken errichtet wurde, ist keine landwirtschaftlich genutzte Fläche i.S.d. [[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 FlurbG. Auch eine Verkehrswertermittlung nach [[FlurbG#29|§ 29]] FlurbG scheidet aus. Für derartige Gemeinbedarfsflächen ist ein Wert nach eigenen Grundsätzen festzulegen. (red. LS)
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44{{Tab}}Ebenfalls ohne Belang ist der Umstand, dass die streitgegenständliche Fläche im Flächennutzungsplan der Beigeladenen nicht gesondert als Fläche für den Gemeinbedarf (§ [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAUGB&p=5 5] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAUGB&p=5&x=2 2] Nr. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAUGB&p=5&x=2&n=2 2] BauGB) dargestellt ist. Liegt ein Flächennutzungsplan vor, ist zwar grundsätzlich aus dessen planerischen Aussagen die vorgesehene städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu entnehmen, da der Flächennutzungsplan nach § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAUGB&p=5 5] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAUGB&p=5&x=1 1] Satz 1 BauGB für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darstellt (BayVGH, U.v. 20.4.2009 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=VGHMUENCHEN&az=13A081394&d=2009-04-20 13 A 08.1394] – juris Rn. 29 = RdL 2010, [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=RDL&b=2010&s=12 12]/[https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=RDL&b=2010&sx=14 14]). Allerdings ist der Flächennutzungsplan dann nicht in der Lage, den Planungsstand wiederzugeben, wenn die tatsächliche bauliche oder planerische Entwicklung mit den Darstellungen im Flächennutzungsplan nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Die tatsächliche Entwicklung kann dazu führen, dass sich das Gewicht der Aussagen dort bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind (vgl. umfassend BayVGH, U.v. 22.6.2010 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=VGHMUENCHEN&az=13A091421&d=2010-06-22 13 A 09.1421] – juris Rn. 34 m.w.N.). Auch im vorliegenden Fall durfte die Beklagte bei Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung im Februar 2014 die Darstellung des Einlageflurstücks 92 im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche („Grünland“) nicht alleine zugrunde legen, weil diese Darstellung durch die ab dem Jahr 2008 durch den Markt E. selbst errichtete Regenrückhalteeinrichtung in Bezug auf die hier streitgegenständliche Teilfläche des Einlageflurstücks 92 jedenfalls für die Zwecke der Flurbereinigung ersichtlich überholt war.
44{{Tab}}Ebenfalls ohne Belang ist der Umstand, dass die streitgegenständliche Fläche im Flächennutzungsplan der Beigeladenen nicht gesondert als Fläche für den Gemeinbedarf (§ [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAUGB&p=5 5] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAUGB&p=5&x=2 2] Nr. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAUGB&p=5&x=2&n=2 2] BauGB) dargestellt ist. Liegt ein Flächennutzungsplan vor, ist zwar grundsätzlich aus dessen planerischen Aussagen die vorgesehene städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu entnehmen, da der Flächennutzungsplan nach § [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAUGB&p=5 5] Abs. [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BAUGB&p=5&x=1 1] Satz 1 BauGB für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darstellt (BayVGH, U.v. 20.4.2009 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=VGHMUENCHEN&az=13A081394&d=2009-04-20 13 A 08.1394] – juris Rn. 29 = RdL 2010, [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=RDL&b=2010&s=12 12]/[https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=RDL&b=2010&sx=14 14]). Allerdings ist der Flächennutzungsplan dann nicht in der Lage, den Planungsstand wiederzugeben, wenn die tatsächliche bauliche oder planerische Entwicklung mit den Darstellungen im Flächennutzungsplan nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Die tatsächliche Entwicklung kann dazu führen, dass sich das Gewicht der Aussagen dort bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind (vgl. umfassend BayVGH, U.v. 22.6.2010 – [https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=VGHMUENCHEN&az=13A091421&d=2010-06-22 13 A 09.1421] – juris Rn. 34 m.w.N.). Auch im vorliegenden Fall durfte die Beklagte bei Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung im Februar 2014 die Darstellung des Einlageflurstücks 92 im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche („Grünland“) nicht alleine zugrunde legen, weil diese Darstellung durch die ab dem Jahr 2008 durch den Markt E. selbst errichtete Regenrückhalteeinrichtung in Bezug auf die hier streitgegenständliche Teilfläche des Einlageflurstücks 92 jedenfalls für die Zwecke der Flurbereinigung ersichtlich überholt war.
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Version vom 25. Juni 2024, 10:39 Uhr

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