(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 134 Abs. 2 |AKZ=9 K 418/20 OVG |entscheidung=Urteil |datum=2022/12/15 |gericht=Flurbereinigungsgericht Greifswald |lieferung=2023 }} {{RzF/Leitsatz |text=Eine offensichtliche Härte liegt dann vor, wenn die Entscheidung im Flurneuordnungsverfahren entweder rechtlich offensichtlich unhaltbar ist oder unter Gewichtung und Bewertung der betroffenen Interessen die Nachsichtgewährung geboten ist (red. LS). }} {{RzF/Grund}} {{RzF/Anme…“) |
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