FlurbG:§ 134 Abs. 2/49: Unterschied zwischen den Versionen

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|text=Eine offensichtliche Härte liegt dann vor, wenn die Entscheidung im Flurneuordnungsverfahren entweder rechtlich offensichtlich unhaltbar ist oder unter Gewichtung und Bewertung der betroffenen Interessen die Nachsichtgewährung geboten ist (red. LS).
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|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§ 62 Abs. 2/4{{!}}RzF - 4 - zu § 62 Abs. 2 FlurbG]].
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Version vom 24. Juni 2024, 15:01 Uhr

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