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FlurbG:§ 27/29: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 24. Juni 2024, 14:22 Uhr

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 28.07.2022 - 15 KF 5/19 (Lieferung 2023)

Aktenzeichen 15 KF 5/19 Entscheidung Urteil Datum 28.07.2022
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung 2023

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Bestimmung in § 27 Satz 2 FlurbG, wonach die Wertermittlung in der Weise zu erfolgen hat, dass der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebiets zu bestimmten ist, bedeutet im Kern, dass derselbe Wertermittlungsrahmen alle Grundstücke erfassen muss. (amtl. LS)


Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 19 - zu § 110 FlurbG.