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FlurbG:§ 27/29: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 27 |AKZ=15 KF 5/19 |entscheidung=Urteil |datum=2022/07/28 |gericht=Flurbereinigungsgericht Lüneburg |lieferung=2023 }} {{RzF/Leitsatz |text=Die Bestimmung in FlurbG#27{{!}}§ 27 Satz 2 FlurbG, wonach die Wertermittlung in der Weise zu erfolgen hat, dass der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebiets zu bestimmten ist, bedeutet im Kern, dass derselbe Werte…“)
 
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In Bearbeitung
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|text=Die Bestimmung in [[FlurbG#27{{!}}§ 27]] Satz 2 FlurbG, wonach die Wertermittlung in der Weise zu erfolgen hat, dass der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebiets zu bestimmten ist, bedeutet im Kern, dass derselbe Wertermittlungsrahmen alle Grundstücke erfassen muss. (amtl. LS)
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|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§ 110/19{{!}}RzF - 19 - zu § 110 FlurbG]].
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Version vom 24. Juni 2024, 14:22 Uhr

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