(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 144 |AKZ=9 K 320/19 OVG |entscheidung=Urteil |datum=2021/03/12 |gericht=Flurbereinigungsgericht Greifswald |lieferung=2023 }} {{RzF/Leitsatz |text=Die im Urteil erfolgte Auswechslung der Ermächtigungsgrundlage ist jedenfalls dann rechtlich unbedenklich, wenn der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen geändert wird. (red. LS) }} {{RzF/Grund}} {{RzF/Anmerkung |text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter FlurbG:§ 62 Abs.…“) |
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