FlurbG:§ 137 Abs. 2/6: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 137 Abs. 2 |AKZ=9 K 320/19 OVG |entscheidung=Urteil |datum=2021/03/12 |gericht=Flurbereinigungsgericht Greifswald |lieferung=2023 }} {{RzF/Leitsatz |text=FlurbG#62{{!}}§ 62 FlurbG kennt nicht eine Ermächtigung zum Erlass von individuellen Verwaltungsakten zur Umsetzung einzelner Regelungen des Bodenordnungsplanes. Die Flurbereinigungsbehörde kann aber auf der Grundlage von FlurbG#34{{!}}§ 34 Abs. 2 Satz 2 FlurbG den f…“)
 
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|text=[[FlurbG#62{{!}}§ 62]] FlurbG kennt nicht eine Ermächtigung zum Erlass von individuellen Verwaltungsakten zur Umsetzung einzelner Regelungen des Bodenordnungsplanes. Die Flurbereinigungsbehörde kann aber auf der Grundlage von [[FlurbG#34{{!}}§ 34]] Abs. 2 Satz 2 FlurbG den früheren Zustand gemäß [[FlurbG#137{{!}}§ 137]] FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. (red. LS)
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|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§ 62 Abs. 2/4{{!}}RzF - 4 - zu § 62 Abs. 2 FlurbG]].
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Version vom 24. Juni 2024, 11:48 Uhr

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