FlurbG:§ 34 Abs. 2/6: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 24. Juni 2024, 11:43 Uhr


Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 12.03.2021 - 9 K 320/19 OVG (Lieferung 2023)

Aktenzeichen 9 K 320/19 OVG Entscheidung Urteil Datum 12.03.2021
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen Lieferung 2023

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 62 FlurbG kennt nicht eine Ermächtigung zum Erlass von individuellen Verwaltungsakten zur Umsetzung einzelner Regelungen des Bodenordnungsplanes. Die Flurbereinigungsbehörde kann aber auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 Satz 2 FlurbG den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. (red. LS)


Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 62 Abs. 2 FlurbG.