(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 34 Abs. 2 |AKZ=9 K 320/19 OVG |entscheidung=Urteil |datum=2021/03/12 |gericht=Flurbereinigungsgericht Greifswald |lieferung=2023 }} {{RzF/Leitsatz |text=FlurbG#62{{!}}§ 62 FlurbG kennt nicht eine Ermächtigung zum Erlass von individuellen Verwaltungsakten zur Umsetzung einzelner Regelungen des Bodenordnungsplanes. Die Flurbereinigungsbehörde kann aber auf der Grundlage von FlurbG#34{{!}}§ 34 Abs. 2 Satz 2 FlurbG den fr…“) |
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