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Aktuelle Version vom 24. Juni 2024, 11:36 Uhr
Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 09.11.2022 - 15 KF 5/20 (Lieferung 2023)
Aktenzeichen | 15 KF 5/20 | Entscheidung | Urteil | Datum | 09.11.2022 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | 2023 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine gesonderte Bewertung eines Beregnungsbrunnens nach § 50 Abs. 4 FlurbG auf dem nicht wieder zugeteilten Einlageflurstück kann nicht erforderlich sein. Der Wert eines Beregnungsbrunnens bzw. sein Nutzungsvorteil kann insoweit durch die Begründung einer Dienstbarkeit erhalten werden. (red. LS) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 139 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.