FlurbG:§ 50 Abs. 4/7: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 24. Juni 2024, 11:36 Uhr

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 09.11.2022 - 15 KF 5/20 (Lieferung 2023)

Aktenzeichen 15 KF 5/20 Entscheidung Urteil Datum 09.11.2022
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung 2023

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine gesonderte Bewertung eines Beregnungsbrunnens nach § 50 Abs. 4 FlurbG auf dem nicht wieder zugeteilten Einlageflurstück kann nicht erforderlich sein. Der Wert eines Beregnungsbrunnens bzw. sein Nutzungsvorteil kann insoweit durch die Begründung einer Dienstbarkeit erhalten werden. (red. LS)


Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 139 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.