FlurbG:§ 50 Abs. 4/7: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 50 Abs. 4 |AKZ=15 KF 5/20 |entscheidung=Urteil |datum=2022/11/09 |gericht=Flurbereinigungsgericht Lüneburg |lieferung=2023 }} {{RzF/Leitsatz |text=Eine gesonderte Bewertung eines Beregnungsbrunnens nach FlurbG#50{{!}}§ 50 Abs. 4 FlurbG auf dem nicht wieder zugeteilten Einlageflurstück kann nicht erforderlich sein. Der Wert eines Beregnungsbrunnens bzw. sein Nutzungsvorteil kann insoweit durch die Begründung einer Dienstba…“)
 
(Der Seiteninhalt wurde durch einen anderen Text ersetzt: „In Bearbeitung“)
Markierungen: Ersetzt Zurückgesetzt 2017-Quelltext-Bearbeitung
Zeile 1: Zeile 1:
{{RzF
In Bearbeitung
|pagename=FlurbG:§ 50 Abs. 4
|AKZ=15 KF 5/20
|entscheidung=Urteil
|datum=2022/11/09
|gericht=Flurbereinigungsgericht Lüneburg
|lieferung=2023
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Eine gesonderte Bewertung eines Beregnungsbrunnens nach [[FlurbG#50{{!}}§ 50]] Abs. 4 FlurbG auf dem nicht wieder zugeteilten Einlageflurstück kann nicht erforderlich sein. Der Wert eines Beregnungsbrunnens bzw. sein Nutzungsvorteil kann insoweit durch die Begründung einer Dienstbarkeit erhalten werden. (red. LS)
}}
{{RzF/Grund}}
{{RzF/Anmerkung
|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/139{{!}}RzF - 139 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]].
}}

Version vom 24. Juni 2024, 11:36 Uhr

In Bearbeitung

Keine Kategorien vergebenBearbeiten