FlurbG:§ 44 Abs. 4/41: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 24. Juni 2024, 11:33 Uhr

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 09.11.2022 - 15 KF 5/20 (Lieferung 2023)

Aktenzeichen 15 KF 5/20 Entscheidung Urteil Datum 09.11.2022
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung 2023

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Für die Beurteilung der Wertgleichheit der Abfindung dürfen nicht einzelne alte mit einzelnen neuen Grundstücken verglichen werden. (amtl. LS)
2. Bezugspunkt der Entfernungsberechnung ist der Wirtschaftshof. Die Entfernung vom Wirtschaftshof ist keine metrische, sondern eine betriebswirtschaftliche Frage des Einzelfalls, die von den Wegeverhältnissen abhängt. (red. LS)
3. Der durch eine Drainage erhöhte Ertragswert des Bodens findet unmittelbar in der Bewertung des Bodens seinen Niederschlag. Unterhaltungslasten für Drainagen sind nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen, etwa wenn laufend besonders hohe Kosten für die Unterhaltung erforderlich sind. (amtl. LS)
4. Eine gesonderte Bewertung eines Beregnungsbrunnens nach § 50 Abs. 4 FlurbG auf dem nicht wieder zugeteilten Einlageflurstück kann nicht erforderlich sein. Der Wert eines Beregnungsbrunnens bzw. sein Nutzungsvorteil kann insoweit durch die Begründung einer Dienstbarkeit erhalten werden. (red. LS)


Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 139 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.