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|text=2. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Den gegen den Bodenordnungsplan gerichteten Einwendungen des Klägers ist nicht zu folgen. | |text=… | ||
2. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Den gegen den Bodenordnungsplan gerichteten Einwendungen des Klägers ist nicht zu folgen. | |||
a. Der angefochtene Bodenordnungsplan vom 30. Oktober 2018 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die beklagte L. hat mit Erlass des Bodenordnungsplanes innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches gehandelt. Nach § 53 Abs. 4 LwAnpG können geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen beauftragt werden, die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durchzuführen. Dies ist hier geschehen. Für Beliehene gelten die Grundsätze der Amtshaftung nach Art. 34 Satz 1 GG i. V. m. § 839 BGB ebenso wie für das schuldhafte Handeln staatlicher Beamter in Ausübung eines öffentlichen Amtes (vgl. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage, S. 17). Der Kläger ist daher im Falle von Ersatzansprüchen nicht anders gestellt, als hätte anstelle der beklagten L. die staatliche Flurbereinigungsbehörde gehandelt. Seine Bedenken, die Beklagte komme als Gesellschaft mit beschränkter Haftung schnell an eine Haftungsgrenze, sind daher unbegründet. | a. Der angefochtene Bodenordnungsplan vom 30. Oktober 2018 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die beklagte L. hat mit Erlass des Bodenordnungsplanes innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches gehandelt. Nach § 53 Abs. 4 LwAnpG können geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen beauftragt werden, die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durchzuführen. Dies ist hier geschehen. Für Beliehene gelten die Grundsätze der Amtshaftung nach Art. 34 Satz 1 GG i. V. m. § 839 BGB ebenso wie für das schuldhafte Handeln staatlicher Beamter in Ausübung eines öffentlichen Amtes (vgl. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage, S. 17). Der Kläger ist daher im Falle von Ersatzansprüchen nicht anders gestellt, als hätte anstelle der beklagten L. die staatliche Flurbereinigungsbehörde gehandelt. Seine Bedenken, die Beklagte komme als Gesellschaft mit beschränkter Haftung schnell an eine Haftungsgrenze, sind daher unbegründet. | ||
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Nach der Begründung des Anordnungsbeschlusses vom 26. November 2013 sollten mit dem Bodenordnungsverfahren weitere Ziele verfolgt werden, deren Regelung nur nach § 86 Abs. 1 FlurbG möglich sei. So erforderten die bestehenden Verhältnisse an den im Verfahrensgebiet befindlichen Gewässern „Biergraben" und „D. Kanal" die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach der Wasserrahmenrichtlinie. Außerdem sollten in B. bestehende touristische Angebote gestärkt und weiterentwickelt werden. Eigentumsrechtliche Regelungen sollten helfen, den denkmalgeschützten Schlosspark zu erhalten. Hinzukämen kleinere öffentliche Maßnahmen wie der Radwegebau von B. -Höhe nach S.dorf. In der mündlichen Verhandlung ist mit den Beteiligten erörtert worden, ob sich die Regelung und Durchführung solcher Maßnahmen auf die Rechtsstellung des Klägers ausgewirkt haben könnten. Der Kläger selbst hat solche Beeinträchtigungen seiner Rechtsposition nicht vorgetragen, das beklagte Amt hat ausgeführt, es sei mit der Bereitstellung von Uferstreifen um Maßnahmen gegangen, die sich konkret auf den Kläger nicht ausgewirkt hätten. Für den Senat sind rechtliche Beeinträchtigungen des Klägers im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 86 FlurbG schließlich ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten (§ 113Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist daher nicht erkennbar. | Nach der Begründung des Anordnungsbeschlusses vom 26. November 2013 sollten mit dem Bodenordnungsverfahren weitere Ziele verfolgt werden, deren Regelung nur nach § 86 Abs. 1 FlurbG möglich sei. So erforderten die bestehenden Verhältnisse an den im Verfahrensgebiet befindlichen Gewässern „Biergraben" und „D. Kanal" die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach der Wasserrahmenrichtlinie. Außerdem sollten in B. bestehende touristische Angebote gestärkt und weiterentwickelt werden. Eigentumsrechtliche Regelungen sollten helfen, den denkmalgeschützten Schlosspark zu erhalten. Hinzukämen kleinere öffentliche Maßnahmen wie der Radwegebau von B. -Höhe nach S.dorf. In der mündlichen Verhandlung ist mit den Beteiligten erörtert worden, ob sich die Regelung und Durchführung solcher Maßnahmen auf die Rechtsstellung des Klägers ausgewirkt haben könnten. Der Kläger selbst hat solche Beeinträchtigungen seiner Rechtsposition nicht vorgetragen, das beklagte Amt hat ausgeführt, es sei mit der Bereitstellung von Uferstreifen um Maßnahmen gegangen, die sich konkret auf den Kläger nicht ausgewirkt hätten. Für den Senat sind rechtliche Beeinträchtigungen des Klägers im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 86 FlurbG schließlich ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten (§ 113Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist daher nicht erkennbar. | ||
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Version vom 21. Juni 2024, 14:39 Uhr
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