FlurbG:§ 54 Abs. 2/40: Unterschied zwischen den Versionen

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|text=Mit dem Abfindungsverzicht entsteht sogenanntes Masseland, das nach [[FlurbG#54{{!}}§ 54]] Abs. 2 FlurbG für Zwecke der Flurbereinigung verwendet werden muss. Darauf, ob dies einmal der Fall sein wird, kommt es für die Wirksamkeit des Verzichts nicht an. (red. LS).
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|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§ 4/62{{!}}RzF - 62 - zu § 4 FlurbG]].
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Version vom 21. Juni 2024, 14:23 Uhr

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