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FlurbG:§ 44 Abs. 2/136: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 21. Juni 2024, 12:09 Uhr

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 09.11.2022 - 15 KF 5/20 (Lieferung 2023)

Aktenzeichen 15 KF 5/20 Entscheidung Urteil Datum 09.11.2022
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung 2023

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Belastung eines Flurstücks mit Kohlhernie und Kartoffelzystennematoden begründet regelmäßig lediglich einen vorübergehenen Nachteil nach § 51 FlurbG. (amtl. LS)


Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 139 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.