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FlurbG:§ 29/3: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |AKZ=15 KF 5/20 |entscheidung=Urteil |datum=2022/11/09 |gericht=Flurbereinigungsgericht Lüneburg |lieferung=2023 }} {{RzF/Leitsatz |text=Eine gesonderte Bewertung eines Beregnungsbrunnens nach FlurbG#50{{!}}§ 50 Abs. 4 FlurbG auf dem nicht wieder zugeteilten Einlageflurstück kann nicht erforderlich sein. Der Wert eines Beregnungsbrunnens bzw. sein Nutzungsvorteil kann insoweit durch die Begründung einer Dienstbarkeit erhalten werden. (red. L…“)
 
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{{RzF
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|text=Eine gesonderte Bewertung eines Beregnungsbrunnens nach [[FlurbG#50{{!}}§ 50]] Abs. 4 FlurbG auf dem nicht wieder zugeteilten Einlageflurstück kann nicht erforderlich sein. Der Wert eines Beregnungsbrunnens bzw. sein Nutzungsvorteil kann insoweit durch die Begründung einer Dienstbarkeit erhalten werden. (red. LS)
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|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/139{{!}}RzF - 139 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]].
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Version vom 21. Juni 2024, 12:03 Uhr

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