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FlurbG:§ 44 Abs. 1/139: Unterschied zwischen den Versionen

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Einen Verstoß gegen das Entsprechungsgebot hat die Klägerin damit nicht dargelegt.
Einen Verstoß gegen das Entsprechungsgebot hat die Klägerin damit nicht dargelegt.


Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis nach [[FlurbG#28|§ 28]] FlurbG in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den diese bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer nachhaltig gewähren können. Für den Nutzwert im Sinne dieser Vorschrift sind neben den im Boden selbst liegenden Ertragsbedingungen die Feuchtigkeitsverhältnisse von wesentlicher Bedeutung. Das Wasser ist für die Ertragsfähigkeit des Bodens ebenso wichtig wie seine chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit; es bildet zusammen mit dem Klima eine maßgebliche Grundlage der Ertragsfähigkeit und Bewirtschaftbarkeit des Bodens. Im Hinblick auf diese enge Beziehung zwischen Bodenbeschaffenheit und dem natürlichen Wasserhaushalt müssen die Wasserverhältnisse in der Regel bei der Beurteilung des Bodens miterfasst werden. Etwaige ungünstige Wasserverhältnisse werden unmittelbar im Bodenwert oder durch entsprechende Abschläge berücksichtigt. Sind ursprüngliche Mängel im Bodenwasserhaushalt durch Dränung behoben, bleibt kein Raum für eine Wertminderung oder einen Abschlag. Andererseits ist aber auch ein Zuschlag für eine durchgeführte Dränung nicht angebracht, weil der durch die Dränung erhöhte Ertragswert unmittelbar in der Bewertung seinen Niederschlag findet (vgl. Senatsurteil vom 21.6.1978 – F OVG A 28/76 – RzF 30 zu [[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 FlurbG; BayVGH, Urteil vom 20.4.2004 – 13 A 02.718 – juris Rn. 28 f.). Ebenso wenig ist eine gesonderte Wertermittlung für Dränanlagen erforderlich, da ein besonderer selbständiger Vermögenswert neben dem vorstehend beschriebenen Nutzen nicht vorliegt. Der Wert einer Dränanlage hat nach deren Fertigstellung in der Regel nur im Zusammenhang mit dem physikalisch, chemisch und biologisch verbesserten Boden Bedeutung; er kommt in der erhöhten Ertragsfähigkeit des Bodens selbst zum Ausdruck (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.4.2004 – 13 A 02.718 – juris Rn. 29).  
Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis nach [[FlurbG#28|§ 28]] FlurbG in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den diese bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer nachhaltig gewähren können. Für den Nutzwert im Sinne dieser Vorschrift sind neben den im Boden selbst liegenden Ertragsbedingungen die Feuchtigkeitsverhältnisse von wesentlicher Bedeutung. Das Wasser ist für die Ertragsfähigkeit des Bodens ebenso wichtig wie seine chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit; es bildet zusammen mit dem Klima eine maßgebliche Grundlage der Ertragsfähigkeit und Bewirtschaftbarkeit des Bodens. Im Hinblick auf diese enge Beziehung zwischen Bodenbeschaffenheit und dem natürlichen Wasserhaushalt müssen die Wasserverhältnisse in der Regel bei der Beurteilung des Bodens miterfasst werden. Etwaige ungünstige Wasserverhältnisse werden unmittelbar im Bodenwert oder durch entsprechende Abschläge berücksichtigt. Sind ursprüngliche Mängel im Bodenwasserhaushalt durch Dränung behoben, bleibt kein Raum für eine Wertminderung oder einen Abschlag. Andererseits ist aber auch ein Zuschlag für eine durchgeführte Dränung nicht angebracht, weil der durch die Dränung erhöhte Ertragswert unmittelbar in der Bewertung seinen Niederschlag findet (vgl. Senatsurteil vom 21.6.1978 – F OVG A 28/76 – [[FlurbG28 Abs. 1/30|RzF 30 zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]; BayVGH, Urteil vom 20.4.2004 – 13 A 02.718 – juris Rn. 28 f.). Ebenso wenig ist eine gesonderte Wertermittlung für Dränanlagen erforderlich, da ein besonderer selbständiger Vermögenswert neben dem vorstehend beschriebenen Nutzen nicht vorliegt. Der Wert einer Dränanlage hat nach deren Fertigstellung in der Regel nur im Zusammenhang mit dem physikalisch, chemisch und biologisch verbesserten Boden Bedeutung; er kommt in der erhöhten Ertragsfähigkeit des Bodens selbst zum Ausdruck (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.4.2004 – 13 A 02.718 – juris Rn. 29).  


Eine andere Beurteilung ist allenfalls dann angebracht, wenn es sich um eine Dränanlage handelt, die sich noch nicht in dem zu erwartenden Umfang auf die Bodenverhältnisse ausgewirkt hat, oder wenn sie zeitlich erst nach der Schätzung verlegt worden ist und mithin ihre Wirksamkeit und die sich daraus ergebende Werterhöhung für den Boden durch die Schätzung noch nicht erfasst worden ist. Eine Abrechnung von der Wertzahl wäre daneben nur in Ausnahmefällen zulässig, in denen Dränageanlagen laufend besonders hohe Kosten für ihre Unterhaltung erfordern (vgl. Senatsurteil vom 21.6.1978 – F OVG A 28/76 – RzF 30 zu [[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 FlurbG).
Eine andere Beurteilung ist allenfalls dann angebracht, wenn es sich um eine Dränanlage handelt, die sich noch nicht in dem zu erwartenden Umfang auf die Bodenverhältnisse ausgewirkt hat, oder wenn sie zeitlich erst nach der Schätzung verlegt worden ist und mithin ihre Wirksamkeit und die sich daraus ergebende Werterhöhung für den Boden durch die Schätzung noch nicht erfasst worden ist. Eine Abrechnung von der Wertzahl wäre daneben nur in Ausnahmefällen zulässig, in denen Dränageanlagen laufend besonders hohe Kosten für ihre Unterhaltung erfordern (vgl. Senatsurteil vom 21.6.1978 – F OVG A 28/76 – [[FlurbG28 Abs. 1/30|RzF 30 zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]).


Ein Teilnehmer muss ein drainiertes Grundstück auch dann hinnehmen, wenn er selbst kein solches eingebracht hatte. Dürften drainierte Grundstücke nur den früheren Eigentümern solcher Grundstücke zugeteilt werden, so könnte in vielen Fällen eine Flurbereinigung nicht durchgeführt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.1974 – V C 56.73 – juris Rn. 15; Beschluss vom 2.7.1964 – I B 101.64 – juris; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 41).
Ein Teilnehmer muss ein drainiertes Grundstück auch dann hinnehmen, wenn er selbst kein solches eingebracht hatte. Dürften drainierte Grundstücke nur den früheren Eigentümern solcher Grundstücke zugeteilt werden, so könnte in vielen Fällen eine Flurbereinigung nicht durchgeführt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.1974 – V C 56.73 – juris Rn. 15; Beschluss vom 2.7.1964 – I B 101.64 – juris; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 41).


Dies zugrunde gelegt, kann die Klägerin nicht bemängeln, dass ihre Abfindung „wahrscheinlich“ mehr Drainagen aufweise als ihre Einlage. Sie kann im vorliegenden Abfindungsstreit auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die zusätzlichen Unterhaltungslasten durch die Mehrzuteilung von Drainagen nicht berücksichtigt worden seien. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass die Wertermittlung die Unterhaltungslasten berücksichtigen müsse, wenn ein Teilnehmer ein drainiertes Grundstück zugeteilt bekomme, obwohl er selbst kein solches eingebracht habe (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O, § 44 Rn. 41 unter Bezugnahme auf BayVGH, Urteil vom 17.2.1983 – 13 A 80 A.1985 – RzF 69 zu [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 FlurbG). Unabhängig davon, dass die Wertermittlung vorliegend bestandskräftig geworden ist (siehe dazu unter 2. a)), kommt eine solche Berücksichtigung von Unterhaltungslasten – wie dargelegt – jedoch allenfalls dann in Betracht, wenn die Dränageanlagen laufend besonders hohe Kosten für ihre Unterhaltung erfordern (vgl. Senatsurteil vom 21.6.1978 – F OVG A 28/76 – RzF 30 zu [[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 FlurbG). Dies ist hier nicht erkennbar. Die Klägerin hat schon nicht substantiiert vorgetragen, auf welchen Einlage- und Abfindungsflächen sich konkret Drainagen befinden sollen. Sie macht lediglich geltend, dass die mit der Abfindung zugeteilten Grundstücke „wahrscheinlich“ alle über eine Drainage verfügten bzw. eine solche zwingend erforderlich sei. Sie hat in der Folge auch nicht ansatzweise dargelegt, mit welchen konkreten Unterhaltungslasten – das Vorhandensein einer Drainage unterstellt – überhaupt zu rechnen wäre und wie hoch diese ungefähr wären. In der mündlichen Verhandlung ist hierzu seitens der Klägerin lediglich vorgetragen worden, dass die Drainagen gespült werden müssten und dass der Boden teilweise aufgegraben werden müsse, um die Drainagen überhaupt zu finden. Der Beklagte hat dem entgegengehalten, dass von den neu zugeteilten Flächen die Flurstücke AR. und AS. der Flur X. drainiert seien. Diese Flurstücke habe die Klägerin jedoch nicht in Nutzung genommen, so dass auch keine Erfahrungen bzw. Angaben zu der Unterhaltung der Drainagen vorlägen. Nach seiner, des Beklagten, Kenntnis, seien die Drainagen in diesem Bereich nicht besonders aufwendig zu unterhalten. Fehlen damit jedoch konkrete Angaben zu laufenden und besonderes hohen Unterhaltungslasten durch die Mehrzuteilung von Drainagen, kann die Klägerin auch nicht ihre fehlende Berücksichtigung rügen.
Dies zugrunde gelegt, kann die Klägerin nicht bemängeln, dass ihre Abfindung „wahrscheinlich“ mehr Drainagen aufweise als ihre Einlage. Sie kann im vorliegenden Abfindungsstreit auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die zusätzlichen Unterhaltungslasten durch die Mehrzuteilung von Drainagen nicht berücksichtigt worden seien. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass die Wertermittlung die Unterhaltungslasten berücksichtigen müsse, wenn ein Teilnehmer ein drainiertes Grundstück zugeteilt bekomme, obwohl er selbst kein solches eingebracht habe (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O, § 44 Rn. 41 unter Bezugnahme auf BayVGH, Urteil vom 17.2.1983 – 13 A 80 A.1985 – [[FlurbG44 Abs. 2/69|RzF 69 zu § 44 Abs. 2 FlurbG]]). Unabhängig davon, dass die Wertermittlung vorliegend bestandskräftig geworden ist (siehe dazu unter 2. a)), kommt eine solche Berücksichtigung von Unterhaltungslasten – wie dargelegt – jedoch allenfalls dann in Betracht, wenn die Dränageanlagen laufend besonders hohe Kosten für ihre Unterhaltung erfordern (vgl. Senatsurteil vom 21.6.1978 – F OVG A 28/76 – [[FlurbG28 Abs. 1/30|RzF 30 zu § 28 Abs. 1 FlurbG]]). Dies ist hier nicht erkennbar. Die Klägerin hat schon nicht substantiiert vorgetragen, auf welchen Einlage- und Abfindungsflächen sich konkret Drainagen befinden sollen. Sie macht lediglich geltend, dass die mit der Abfindung zugeteilten Grundstücke „wahrscheinlich“ alle über eine Drainage verfügten bzw. eine solche zwingend erforderlich sei. Sie hat in der Folge auch nicht ansatzweise dargelegt, mit welchen konkreten Unterhaltungslasten – das Vorhandensein einer Drainage unterstellt – überhaupt zu rechnen wäre und wie hoch diese ungefähr wären. In der mündlichen Verhandlung ist hierzu seitens der Klägerin lediglich vorgetragen worden, dass die Drainagen gespült werden müssten und dass der Boden teilweise aufgegraben werden müsse, um die Drainagen überhaupt zu finden. Der Beklagte hat dem entgegengehalten, dass von den neu zugeteilten Flächen die Flurstücke AR. und AS. der Flur X. drainiert seien. Diese Flurstücke habe die Klägerin jedoch nicht in Nutzung genommen, so dass auch keine Erfahrungen bzw. Angaben zu der Unterhaltung der Drainagen vorlägen. Nach seiner, des Beklagten, Kenntnis, seien die Drainagen in diesem Bereich nicht besonders aufwendig zu unterhalten. Fehlen damit jedoch konkrete Angaben zu laufenden und besonderes hohen Unterhaltungslasten durch die Mehrzuteilung von Drainagen, kann die Klägerin auch nicht ihre fehlende Berücksichtigung rügen.


Die Klägerin rügt zudem, dass sich der auf dem Einlageflurstück AI. (neu: Q. und R.) der Flur S. befindliche Beregnungsbrunnen durch die fehlende Wiederzuteilung des Flurstücks nun nicht mehr auf ihren Eigentumsflächen befinde. Zum einen sei das Grundstück, auf dem sich der Beregnungsbrunnen befinde, mit einem höheren Wert zu bewerten. Zum anderen müsse der Anschluss an das Wasserversorgungsnetz zur künstlichen Beregnung erhalten bleiben, wenn dies – wie hier – betrieblich nötig sei. Die Sicherung des Zugangs über eine Dienstbarkeit sei nicht ausreichend.
Die Klägerin rügt zudem, dass sich der auf dem Einlageflurstück AI. (neu: Q. und R.) der Flur S. befindliche Beregnungsbrunnen durch die fehlende Wiederzuteilung des Flurstücks nun nicht mehr auf ihren Eigentumsflächen befinde. Zum einen sei das Grundstück, auf dem sich der Beregnungsbrunnen befinde, mit einem höheren Wert zu bewerten. Zum anderen müsse der Anschluss an das Wasserversorgungsnetz zur künstlichen Beregnung erhalten bleiben, wenn dies – wie hier – betrieblich nötig sei. Die Sicherung des Zugangs über eine Dienstbarkeit sei nicht ausreichend.
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Auch mit diesem Vorbringen hat die Klägerin keinen Verstoß gegen das Entsprechungsgebot dargelegt.
Auch mit diesem Vorbringen hat die Klägerin keinen Verstoß gegen das Entsprechungsgebot dargelegt.


Entgegen der Auffassung der Klägerin führt der Beregnungsbrunnen auf dem Flurstück Q. der Flur S. zu keiner höheren Bewertung des nicht wieder zugeteilten Einlageflurstücks. Zwar sind nach [[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 2 FlurbG die wesentlichen Bestandteile nach [[FlurbG#50|§ 50]] Abs. 4 FlurbG getrennt zu bewerten. Sie sind gesondert abzufinden, und zwar in gleichartigen Bestandteilen, in Land oder in Geld (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 50 Rn. 16). Für bauliche Anlagen, z. B. Brunnen, ist nach [[FlurbG#29|§ 29]] Abs. 3 und 4 FlurbG der Verkehrswert zu ermitteln; sie sind möglichst in Ersatzbauwerken, sonst in Geld abzufinden (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 50 Rn. 17). Eine gesonderte Bewertung des Brunnens nach [[FlurbG#50|§ 50]] Abs. 4 FlurbG auf dem nicht wieder zugeteilten Einlageflurstück Q. der Flur S. war vorliegend jedoch nicht erforderlich. Denn im Rahmen der wertgleichen Abfindung ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Anschluss an das Wasserversorgungsnetz zur künstlichen Beregnung erhalten bleibt, wenn diese betrieblich nötig ist, bzw. ob ein Hausbrunnen benutzbar bleibt; er kann auch durch ein Wasserbezugsrecht ersetzt werden (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 32; BayVGH, Urteile vom 15.5.1987 – 13 A 86.01844 – RzF 86 zu [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 FlurbG und vom 26.2.1981 – 128 XIII 78 – RzF 65 zu [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 FlurbG). Der Wert eines Beregnungsbrunnens bzw. sein Nutzungsvorteil kann insoweit durch die Begründung einer Dienstbarkeit erhalten werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 26.2.1981, a. a. O.).  
Entgegen der Auffassung der Klägerin führt der Beregnungsbrunnen auf dem Flurstück Q. der Flur S. zu keiner höheren Bewertung des nicht wieder zugeteilten Einlageflurstücks. Zwar sind nach [[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 2 FlurbG die wesentlichen Bestandteile nach [[FlurbG#50|§ 50]] Abs. 4 FlurbG getrennt zu bewerten. Sie sind gesondert abzufinden, und zwar in gleichartigen Bestandteilen, in Land oder in Geld (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 50 Rn. 16). Für bauliche Anlagen, z. B. Brunnen, ist nach [[FlurbG#29|§ 29]] Abs. 3 und 4 FlurbG der Verkehrswert zu ermitteln; sie sind möglichst in Ersatzbauwerken, sonst in Geld abzufinden (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 50 Rn. 17). Eine gesonderte Bewertung des Brunnens nach [[FlurbG#50|§ 50]] Abs. 4 FlurbG auf dem nicht wieder zugeteilten Einlageflurstück Q. der Flur S. war vorliegend jedoch nicht erforderlich. Denn im Rahmen der wertgleichen Abfindung ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Anschluss an das Wasserversorgungsnetz zur künstlichen Beregnung erhalten bleibt, wenn diese betrieblich nötig ist, bzw. ob ein Hausbrunnen benutzbar bleibt; er kann auch durch ein Wasserbezugsrecht ersetzt werden (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 32; BayVGH, Urteile vom 15.5.1987 – 13 A 86.01844 – [[FlurbG44 Abs. 2/86|RzF 86 zu § 44 Abs. 2 FlurbG]] und vom 26.2.1981 – 128 XIII 78 – [[FlurbG44 Abs. 2/65|RzF 65 zu § 44 Abs. 2 FlurbG]]). Der Wert eines Beregnungsbrunnens bzw. sein Nutzungsvorteil kann insoweit durch die Begründung einer Dienstbarkeit erhalten werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 26.2.1981, a. a. O.).  


Dies ist vorliegend geschehen. Die Nutzung des Beregnungsbrunnens auf dem Altflurstück Q. der Flur S., welches der Teilnehmerin BA. mit der Ordnungsnummer BB. zugeteilt worden ist, wird im Flurbereinigungsplan dahingehend geregelt und abgesichert, dass im Grundbuch zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Flurstücke AQ. und N. der Flur S. – und dies ist derzeit die Klägerin – die Berechtigung eingetragen wird, den Beregnungsbrunnen jederzeit zu benutzen und auf seine Kosten zu unterhalten. Dass die Sicherung des Zugangs über eine Dienstbarkeit nicht ausreichend wäre, ist aufgrund der grundbuchrechtlichen Absicherung nicht erkennbar.
Dies ist vorliegend geschehen. Die Nutzung des Beregnungsbrunnens auf dem Altflurstück Q. der Flur S., welches der Teilnehmerin BA. mit der Ordnungsnummer BB. zugeteilt worden ist, wird im Flurbereinigungsplan dahingehend geregelt und abgesichert, dass im Grundbuch zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Flurstücke AQ. und N. der Flur S. – und dies ist derzeit die Klägerin – die Berechtigung eingetragen wird, den Beregnungsbrunnen jederzeit zu benutzen und auf seine Kosten zu unterhalten. Dass die Sicherung des Zugangs über eine Dienstbarkeit nicht ausreichend wäre, ist aufgrund der grundbuchrechtlichen Absicherung nicht erkennbar.
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Mit dem Ausgleichsanspruch gemäß [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG hat der Gesetzgeber eine Ausgleichsmöglichkeit für vorübergehende Wertunterschiede eröffnet, die weder bei der Schätzung noch bei der Landabfindung berücksichtigt werden können. Denn eine dauernde Minderung des Nutzungswerts eines Grundstücks wird in der Regel schon bei der Schätzung nach [[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 FlurbG berücksichtigt. Soweit dabei Umstände, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung wesentlichen Einfluss haben, nicht entsprechend berücksichtigt werden können, sind feststellbare dauernde oder langjährige Beeinträchtigungen im Rahmen der Landabfindung nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 FlurbG zu beachten, um die geforderte Wertgleichheit der Landabfindung herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 – 9 C 1.08 – juris Rn. 14 m. w. N.). Wertbestimmende Umstände, die im vorstehenden Sinne nicht fortwährender Natur sind, sondern nur einen vorübergehenden Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung begründen ([[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 Alt. 1 FlurbG) sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen ([[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 Alt. 2 FlurbG), sind dagegen nach [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG durch Geld oder in anderer Art auszugleichen. Ob ein Umstand fortwährender oder nur vorübergehender Natur ist, kann folglich nur aufgrund einer einheitlichen Beurteilungsgrundlage, mithin nur bei Zugrundelegung desselben maßgeblichen Zeitpunkts bestimmt werden. Demgemäß kommt es auch für einen sich aus einem vorübergehenden Wertunterschied zwischen Einlage und Abfindung ergebenden Ausgleichsanspruch nach [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG im Fall einer vorläufigen Besitzeinweisung auf den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens an (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2008, a. a. O., Rn. 14).
Mit dem Ausgleichsanspruch gemäß [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG hat der Gesetzgeber eine Ausgleichsmöglichkeit für vorübergehende Wertunterschiede eröffnet, die weder bei der Schätzung noch bei der Landabfindung berücksichtigt werden können. Denn eine dauernde Minderung des Nutzungswerts eines Grundstücks wird in der Regel schon bei der Schätzung nach [[FlurbG#28|§ 28]] Abs. 1 FlurbG berücksichtigt. Soweit dabei Umstände, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung wesentlichen Einfluss haben, nicht entsprechend berücksichtigt werden können, sind feststellbare dauernde oder langjährige Beeinträchtigungen im Rahmen der Landabfindung nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 FlurbG zu beachten, um die geforderte Wertgleichheit der Landabfindung herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 – 9 C 1.08 – juris Rn. 14 m. w. N.). Wertbestimmende Umstände, die im vorstehenden Sinne nicht fortwährender Natur sind, sondern nur einen vorübergehenden Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung begründen ([[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 Alt. 1 FlurbG) sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen ([[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 Alt. 2 FlurbG), sind dagegen nach [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG durch Geld oder in anderer Art auszugleichen. Ob ein Umstand fortwährender oder nur vorübergehender Natur ist, kann folglich nur aufgrund einer einheitlichen Beurteilungsgrundlage, mithin nur bei Zugrundelegung desselben maßgeblichen Zeitpunkts bestimmt werden. Demgemäß kommt es auch für einen sich aus einem vorübergehenden Wertunterschied zwischen Einlage und Abfindung ergebenden Ausgleichsanspruch nach [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG im Fall einer vorläufigen Besitzeinweisung auf den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens an (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2008, a. a. O., Rn. 14).


Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Befall mit Kohlhernie und Kartoffelzystennematoden im maßgeblichen Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung zum 1. Oktober 2015 als lediglich vorübergehender Nachteil im Sinne des [[FlurbG#51|§ 51]] FlurbG anzusehen ist (vgl. zur Frage der Beeinträchtigung der Abfindung durch Kartoffelnematoden auch: BayVGH, Urteil vom 19.4.1968 – 60 VII 66 – RzF 25 zu [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 FlurbG). Es handelt sich um Pflanzenkrankheiten, deren Erreger zwar viele Jahre im Boden überdauern können, die aber den Anbau von Getreide und Gemüse nicht unmöglich machen. Bestes Beispiel hierfür ist das der Klägerin „alt wie neu“ zugeteilte Flurstück T. der Flur X., welches von der Klägerin im Gespräch vom 13. Januar 2015 mit dem Beklagten als eine ihrer besten Flächen bezeichnet wurde (vgl. Seite 102 der Beiakte 001). Dieses Flurstück ist ebenfalls mit Kohlhernie und Kartoffelzystennematoden belastet und wurde trotz dieser Belastung – unbestritten – durch den Pächter AD. zum Gemüseanbau genutzt. Sowohl Kohlhernie als auch Kartoffelzystennematoden sind zudem bekämpfbar. Als landwirtschaftlich-anbautechnische Gegenmaßnahmen werden – von den sachkundigen landwirtschaftlichen Beisitzern des Senats – im Wesentlichen jeweils Anbaupausen, langfristige Fruchtfolgen sowie der Anbau resistenter Sorten empfohlen (vgl. ergänzend zur Kohlhernie: <nowiki>https://de.wikipedia.org/wiki/Kohlhernie</nowiki>; zu Kartoffelzystennematoden: <nowiki>https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/pflanzenschutz/psd/kartoffelzystennematoden.htm</nowiki>).  
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Befall mit Kohlhernie und Kartoffelzystennematoden im maßgeblichen Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung zum 1. Oktober 2015 als lediglich vorübergehender Nachteil im Sinne des [[FlurbG#51|§ 51]] FlurbG anzusehen ist (vgl. zur Frage der Beeinträchtigung der Abfindung durch Kartoffelnematoden auch: BayVGH, Urteil vom 19.4.1968 – 60 VII 66 – [[FlurbG44 Abs. 2/25|RzF 25 zu § 44 Abs. 2 FlurbG]]). Es handelt sich um Pflanzenkrankheiten, deren Erreger zwar viele Jahre im Boden überdauern können, die aber den Anbau von Getreide und Gemüse nicht unmöglich machen. Bestes Beispiel hierfür ist das der Klägerin „alt wie neu“ zugeteilte Flurstück T. der Flur X., welches von der Klägerin im Gespräch vom 13. Januar 2015 mit dem Beklagten als eine ihrer besten Flächen bezeichnet wurde (vgl. Seite 102 der Beiakte 001). Dieses Flurstück ist ebenfalls mit Kohlhernie und Kartoffelzystennematoden belastet und wurde trotz dieser Belastung – unbestritten – durch den Pächter AD. zum Gemüseanbau genutzt. Sowohl Kohlhernie als auch Kartoffelzystennematoden sind zudem bekämpfbar. Als landwirtschaftlich-anbautechnische Gegenmaßnahmen werden – von den sachkundigen landwirtschaftlichen Beisitzern des Senats – im Wesentlichen jeweils Anbaupausen, langfristige Fruchtfolgen sowie der Anbau resistenter Sorten empfohlen (vgl. ergänzend zur Kohlhernie: <nowiki>https://de.wikipedia.org/wiki/Kohlhernie</nowiki>; zu Kartoffelzystennematoden: <nowiki>https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/pflanzenschutz/psd/kartoffelzystennematoden.htm</nowiki>).  


Handelt es sich damit allenfalls um einen vorübergehenden Nachteil, gibt [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG einen selbständigen Anspruch auf Ausgleich, der von den Abfindungsansprüchen unabhängig ist. Er muss daher ausdrücklich geltend gemacht werden (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 51 Rn. 17). Dies ist hier – soweit erkennbar – nicht erfolgt.
Handelt es sich damit allenfalls um einen vorübergehenden Nachteil, gibt [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG einen selbständigen Anspruch auf Ausgleich, der von den Abfindungsansprüchen unabhängig ist. Er muss daher ausdrücklich geltend gemacht werden (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 51 Rn. 17). Dies ist hier – soweit erkennbar – nicht erfolgt.

Version vom 21. Juni 2024, 11:36 Uhr

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