(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 44 Abs. 1 |AKZ=15 KF 5/20 |entscheidung=Urteil |datum=2022/11/09 |gericht=Flurbereinigungsgericht Lüneburg |lieferung=2023 |schlagworte=Wertermittlung/Bestandskraft### Wertermittlung/Dränung### Wertermittlung/Entfernung### Wertermittlung/Wertermittlungsrahmen### Abfindung/bauliche Anlage### Abfindung/Beregnungsmöglichkeit### Abfindung/Brunnenanlage### Abfindung/Dränung### Abfindung/Entsprechungsgebot### Abfindung/Nachteilsaus…“) |
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Vorliegend befinden sich alle neu zugeteilten Abfindungsflurstücke der Klägerin in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihren Einlageflurstücken. Sie hätte sich daher bereits im Wertermittlungsverfahren nicht nur über die Bewertung ihrer Einlageflurstücke, sondern auch über die Bewertung ihrer benachbarten Grundstücke, zu denen ihre Abfindungsflächen gehören, vergewissern und gegebenenfalls Einwendungen vorbringen müssen. Da sie es unterlassen hat, Einwendungen gegen die Wertermittlung ihrer Einlage- und (potentiellen) Abfindungsflurstücke zu erheben, kommt eine Nachsichtgewährung im vorliegenden Verfahren um die wertgleiche Abfindung nicht in Betracht. Gründe für eine Nichtigkeit der Wertermittlung sind weder erkennbar noch geltend gemacht. Die Klägerin ist daher im vorliegenden Abfindungsstreit mit Einwendungen gegen die Wertermittlung – auch wenn sie solche nicht ausdrücklich unter dem Stichwort einer Wertermittlungsrüge geltend macht (siehe dazu unter 2. b)) – sowohl betreffend ihre Einlageflurstücke als auch betreffend ihre Abfindungsflurstücke ausgeschlossen, soweit es sich um Faktoren handelt, die bereits im Wertermittlungsrahmen berücksichtigt worden sind. | Vorliegend befinden sich alle neu zugeteilten Abfindungsflurstücke der Klägerin in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihren Einlageflurstücken. Sie hätte sich daher bereits im Wertermittlungsverfahren nicht nur über die Bewertung ihrer Einlageflurstücke, sondern auch über die Bewertung ihrer benachbarten Grundstücke, zu denen ihre Abfindungsflächen gehören, vergewissern und gegebenenfalls Einwendungen vorbringen müssen. Da sie es unterlassen hat, Einwendungen gegen die Wertermittlung ihrer Einlage- und (potentiellen) Abfindungsflurstücke zu erheben, kommt eine Nachsichtgewährung im vorliegenden Verfahren um die wertgleiche Abfindung nicht in Betracht. Gründe für eine Nichtigkeit der Wertermittlung sind weder erkennbar noch geltend gemacht. Die Klägerin ist daher im vorliegenden Abfindungsstreit mit Einwendungen gegen die Wertermittlung – auch wenn sie solche nicht ausdrücklich unter dem Stichwort einer Wertermittlungsrüge geltend macht (siehe dazu unter 2. b)) – sowohl betreffend ihre Einlageflurstücke als auch betreffend ihre Abfindungsflurstücke ausgeschlossen, soweit es sich um Faktoren handelt, die bereits im Wertermittlungsrahmen berücksichtigt worden sind. | ||
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Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Wertgleichheit der Abfindung stets die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüberzustellen ist. Es dürfen also nicht einzelne alte mit einzelnen neuen Grundstücken verglichen oder überhaupt einzelne neue Grundstücke, die möglicherweise Mängel aufweisen, herausgegriffen werden (vgl. Senatsurteil vom 25.1.2022 – 15 KF 17/18 – juris Rn. 42 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23.8.2006 – 10 C 4.05 – juris Rn. 14; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44, Rn. 8, m. w. N.). | Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Wertgleichheit der Abfindung stets die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüberzustellen ist. Es dürfen also nicht einzelne alte mit einzelnen neuen Grundstücken verglichen oder überhaupt einzelne neue Grundstücke, die möglicherweise Mängel aufweisen, herausgegriffen werden (vgl. Senatsurteil vom 25.1.2022 – 15 KF 17/18 – juris Rn. 42 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23.8.2006 – 10 C 4.05 – juris Rn. 14; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44, Rn. 8, m. w. N.). | ||
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Dies ist vorliegend geschehen. Die Nutzung des Beregnungsbrunnens auf dem Altflurstück Q. der Flur S., welches der Teilnehmerin BA. mit der Ordnungsnummer BB. zugeteilt worden ist, wird im Flurbereinigungsplan dahingehend geregelt und abgesichert, dass im Grundbuch zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Flurstücke AQ. und N. der Flur S. – und dies ist derzeit die Klägerin – die Berechtigung eingetragen wird, den Beregnungsbrunnen jederzeit zu benutzen und auf seine Kosten zu unterhalten. Dass die Sicherung des Zugangs über eine Dienstbarkeit nicht ausreichend wäre, ist aufgrund der grundbuchrechtlichen Absicherung nicht erkennbar. | Dies ist vorliegend geschehen. Die Nutzung des Beregnungsbrunnens auf dem Altflurstück Q. der Flur S., welches der Teilnehmerin BA. mit der Ordnungsnummer BB. zugeteilt worden ist, wird im Flurbereinigungsplan dahingehend geregelt und abgesichert, dass im Grundbuch zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Flurstücke AQ. und N. der Flur S. – und dies ist derzeit die Klägerin – die Berechtigung eingetragen wird, den Beregnungsbrunnen jederzeit zu benutzen und auf seine Kosten zu unterhalten. Dass die Sicherung des Zugangs über eine Dienstbarkeit nicht ausreichend wäre, ist aufgrund der grundbuchrechtlichen Absicherung nicht erkennbar. | ||
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Die Klägerin macht geltend, dass das neu zugeteilte Abfindungsflurstück AR. der Flur X. für den Gemüseanbau nicht geeignet sei. | Die Klägerin macht geltend, dass das neu zugeteilte Abfindungsflurstück AR. der Flur X. für den Gemüseanbau nicht geeignet sei. | ||
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Drittens stellt das Gutachten des Sachverständigen BE. auf einen falschen Zeitpunkt ab. Maßgebend für die Feststellung der Wertgleichheit der Abfindung ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG der Zeitpunkt, in dem die vorläufige Besitzeinweisung wirksam wird. Das ist vorliegend der 1. Oktober 2015. Das Gutachten basiert jedoch auf einem Ortstermin, der erst am 13. Februar 2019 stattgefunden hat. Die Grundstücksverhältnisse zu diesem späteren Zeitpunkt sind jedoch nicht relevant für die Feststellung der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung. Soweit die Klägerin bemängelt, dass der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens im für die Feststellung der Wertgleichheit maßgebenden Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung noch nicht wissen könne, welche Grundstücke ihm endgültig zugeteilt würden, und dass es ihm daher stets unmöglich wäre, die Gesamtabfindung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, wird einem Teilnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugemutet, sich bereits im Wertermittlungsverfahren über die Bewertung seiner Einlageflurstücke und der seinem Altbesitz benachbarten Grundstücke zu vergewissern und Einwendungen hiergegen rechtzeitig vorzubringen. Vorliegend befinden sich alle neu zugeteilten Abfindungsflurstücke der Klägerin in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihren Einlageflurstücken, so dass sie insoweit bereits im Wertermittlungsverfahren Einwendungen hätte vorbringen müssen (siehe hierzu unter 2. a)). | Drittens stellt das Gutachten des Sachverständigen BE. auf einen falschen Zeitpunkt ab. Maßgebend für die Feststellung der Wertgleichheit der Abfindung ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG der Zeitpunkt, in dem die vorläufige Besitzeinweisung wirksam wird. Das ist vorliegend der 1. Oktober 2015. Das Gutachten basiert jedoch auf einem Ortstermin, der erst am 13. Februar 2019 stattgefunden hat. Die Grundstücksverhältnisse zu diesem späteren Zeitpunkt sind jedoch nicht relevant für die Feststellung der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung. Soweit die Klägerin bemängelt, dass der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens im für die Feststellung der Wertgleichheit maßgebenden Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung noch nicht wissen könne, welche Grundstücke ihm endgültig zugeteilt würden, und dass es ihm daher stets unmöglich wäre, die Gesamtabfindung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, wird einem Teilnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugemutet, sich bereits im Wertermittlungsverfahren über die Bewertung seiner Einlageflurstücke und der seinem Altbesitz benachbarten Grundstücke zu vergewissern und Einwendungen hiergegen rechtzeitig vorzubringen. Vorliegend befinden sich alle neu zugeteilten Abfindungsflurstücke der Klägerin in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihren Einlageflurstücken, so dass sie insoweit bereits im Wertermittlungsverfahren Einwendungen hätte vorbringen müssen (siehe hierzu unter 2. a)). | ||
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Aber auch der Einwand der Klägerin, das Flurstück AR. der Flur X. sei mit Kartoffelzystennematoden (PA 2 und 3) und mit Kohlhernie belastet, vermag aus mehreren Gründen nicht auf einen Abfindungsmangel zu führen. | Aber auch der Einwand der Klägerin, das Flurstück AR. der Flur X. sei mit Kartoffelzystennematoden (PA 2 und 3) und mit Kohlhernie belastet, vermag aus mehreren Gründen nicht auf einen Abfindungsmangel zu führen. | ||
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Handelt es sich damit allenfalls um einen vorübergehenden Nachteil, gibt § 51 Abs. 1 FlurbG einen selbständigen Anspruch auf Ausgleich, der von den Abfindungsansprüchen unabhängig ist. Er muss daher ausdrücklich geltend gemacht werden (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 51 Rn. 17). Dies ist hier – soweit erkennbar – nicht erfolgt. | Handelt es sich damit allenfalls um einen vorübergehenden Nachteil, gibt § 51 Abs. 1 FlurbG einen selbständigen Anspruch auf Ausgleich, der von den Abfindungsansprüchen unabhängig ist. Er muss daher ausdrücklich geltend gemacht werden (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 51 Rn. 17). Dies ist hier – soweit erkennbar – nicht erfolgt. | ||
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Version vom 21. Juni 2024, 11:12 Uhr
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