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{{RzF | |||
|pagename=FlurbG:§ 149 | |||
|AKZ=9 K 942/18 OVG | |||
|entscheidung=Urteil | |||
|datum=2021/12/24 | |||
|gericht=Flurbereinigungsgericht Greifswald | |||
|lieferung=2023 | |||
}} | |||
{{RzF/Leitsatz | |||
|text=Für die Feststellung der Nichtigkeit zum einen des Bodenordnungsplanes und zum anderen der Schlussfeststellung gelten neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie die Einhaltung einer Klagefrist oder die Durchführung eines Vorverfahrens (red. LS). | |||
}} | |||
{{RzF/Grund}} | |||
{{RzF/Anmerkung | |||
|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/67{{!}}RzF - 67 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]. | |||
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Dies ist die Version von 21. Juni 2024, 10:33 von Redaktion