FlurbG:§ 21 Abs. 3/8: Unterschied zwischen den Versionen

(Der Seiteninhalt wurde durch einen anderen Text ersetzt: „In Bearbeitung“)
Markierungen: Ersetzt 2017-Quelltext-Bearbeitung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung
 
Zeile 1: Zeile 1:
In Bearbeitung
{{RzF
|pagename=FlurbG:§ 21 Abs. 3
|AKZ=32 D 72/22.G
|entscheidung=Urteil
|datum=2022/10/26
|gericht=Flurbereinigungsgericht Münster
|lieferung=2023
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=[[FlurbG#21{{!}}§ 21]] FlurbG schreibt keine bestimmte Form der Wahl vor.
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Es liegt kein Verstoß gegen den in [[FlurbG#21{{!}}§ 21]] Abs. 3 Satz 2 FlurbG normierten Grundsatz der Gleichwertigkeit der Stimmen vor, wenn mehrere Vorstandsmitglieder in demselben Wahlgang gewählt werden, anstatt pro zu wählendem Vorstandsmitglied jeweils einen eigenen Wahlgang anzusetzen.
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Die Wähler des Vorstands einer Teilnehmergemeinschaft müssen erkennbare und behebbare Wahlmängel sofort im Wahltermin rügen, sonst verlieren sie wegen ihrer Mitwirkungspflicht ([[FlurbG#2{{!}}§ 2]] FlurbG) das Recht, sich später darauf zu berufen.
}}
{{RzF/Leitsatz
|text=Fehler bei der Wahl eines Vorstandes einer Teilnehmergemeinschaft können nicht zur Unwirksamkeit der von einem Vorstand gefassten Beschlüsse führen, solange nicht die Unwirksamkeit der Wahl gerichtlich festgestellt ist.
}}
{{RzF/Grund}}
{{RzF/Anmerkung
|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§ 19 Abs. 1/40{{!}}RzF - 40 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG]].
}}

Aktuelle Version vom 17. Juni 2024, 15:32 Uhr

Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 26.10.2022 - 32 D 72/22.G (Lieferung 2023)

Aktenzeichen 32 D 72/22.G Entscheidung Urteil Datum 26.10.2022
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung 2023

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 21 FlurbG schreibt keine bestimmte Form der Wahl vor.
2. Es liegt kein Verstoß gegen den in § 21 Abs. 3 Satz 2 FlurbG normierten Grundsatz der Gleichwertigkeit der Stimmen vor, wenn mehrere Vorstandsmitglieder in demselben Wahlgang gewählt werden, anstatt pro zu wählendem Vorstandsmitglied jeweils einen eigenen Wahlgang anzusetzen.
3. Die Wähler des Vorstands einer Teilnehmergemeinschaft müssen erkennbare und behebbare Wahlmängel sofort im Wahltermin rügen, sonst verlieren sie wegen ihrer Mitwirkungspflicht (§ 2 FlurbG) das Recht, sich später darauf zu berufen.
4. Fehler bei der Wahl eines Vorstandes einer Teilnehmergemeinschaft können nicht zur Unwirksamkeit der von einem Vorstand gefassten Beschlüsse führen, solange nicht die Unwirksamkeit der Wahl gerichtlich festgestellt ist.


Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 40 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG.