FlurbG:§ 21 Abs. 3/8: Unterschied zwischen den Versionen

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{{RzF/Leitsatz
|text=Es liegt kein Verstoß gegen den in [[FlurbG#21{{!}}§ 21]] Abs. 3 Satz 2 FlurbG normierten Grundsatz der Gleichwertigkeit der Stimmen vor, wenn mehrere Vorstandsmitglieder in demselben Wahlgang gewählt werden, anstatt pro zu wählendem Vorstandsmitglied jeweils einen eigenen Wahlgang anzusetzen.
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{{RzF/Leitsatz
|text=Die Wähler des Vorstands einer Teilnehmergemeinschaft müssen erkennbare und behebbare Wahlmängel sofort im Wahltermin rügen, sonst verlieren sie wegen ihrer Mitwirkungspflicht ([[FlurbG#2{{!}}§ 2]] FlurbG) das Recht, sich später darauf zu berufen.
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{{RzF/Leitsatz
|text=Fehler bei der Wahl eines Vorstandes einer Teilnehmergemeinschaft können nicht zur Unwirksamkeit der von einem Vorstand gefassten Beschlüsse führen, solange nicht die Unwirksamkeit der Wahl gerichtlich festgestellt ist.
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{{RzF/Anmerkung
|text=Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter [[FlurbG:§ 65/54{{!}}RzF - 54 - zu § 65 FlurbG]].
}}

Version vom 17. Juni 2024, 15:32 Uhr

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