FlurbG:§ 68 Abs. 2/6: Unterschied zwischen den Versionen

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|text=Die „endgültige Ausführung des  Flurbereinigungsplans“(§ 149 Abs. 1 FlurbG) setzt die Berichtigung des  Grundbuchs voraus.(red. Ls.)
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Version vom 7. Juni 2024, 10:13 Uhr

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