FlurbG:§ 142 Abs. 2/19: Unterschied zwischen den Versionen

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c) Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.4.2004 - 13 A 01.1464, 13 A 01.1465 <<<=RzF -99- zu § 44 Abs. 1 FlurbG>>>- (juris Rn. 30). Der Gerichtshof hatte im dortigen Fall entschieden, dass der Flurbereinigungsplan wegen einer offensichtlichen und nicht überbrückbaren Diskrepanz zwischen den Festsetzungen im Wege- und Gewässerplan und denen des Flurbereinigungsplans teilnichtig sei. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden indessen nicht vergleichbar. Im dortigen Fall, der eine Klage auf Änderung des Flurbereinigungsplans betraf, war eine Vereinbarung über den Ausbau eines bestimmten Weges getroffen worden. Der Weg war zwar im Wege- und Gewässerplan, nicht aber in der Abfindungskarte des Flurbereinigungsplans enthalten und wurde auch nicht gebaut. Es fehlte somit im Flurbereinigungsplan - zu Lasten von Teilnehmern der Flurbereinigung - ein im Wege und Gewässerplan vorgesehener Weg. Im vorliegenden Fall ist dagegen zugunsten des Klägers bzw. seiner Rechtsvorgänger entsprechend der Vereinbarung vom 8.8.1985 im Flurbereinigungsplan unter Beibehaltung der Gesamtkonzeption des Wegenetzes eine Wegeänderung vorgesehen (und auch geschaffen) worden.
c) Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.4.2004 - 13 A 01.1464, 13 A 01.1465 <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/99|RzF - 99 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>- (juris Rn. 30). Der Gerichtshof hatte im dortigen Fall entschieden, dass der Flurbereinigungsplan wegen einer offensichtlichen und nicht überbrückbaren Diskrepanz zwischen den Festsetzungen im Wege- und Gewässerplan und denen des Flurbereinigungsplans teilnichtig sei. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden indessen nicht vergleichbar. Im dortigen Fall, der eine Klage auf Änderung des Flurbereinigungsplans betraf, war eine Vereinbarung über den Ausbau eines bestimmten Weges getroffen worden. Der Weg war zwar im Wege- und Gewässerplan, nicht aber in der Abfindungskarte des Flurbereinigungsplans enthalten und wurde auch nicht gebaut. Es fehlte somit im Flurbereinigungsplan - zu Lasten von Teilnehmern der Flurbereinigung - ein im Wege und Gewässerplan vorgesehener Weg. Im vorliegenden Fall ist dagegen zugunsten des Klägers bzw. seiner Rechtsvorgänger entsprechend der Vereinbarung vom 8.8.1985 im Flurbereinigungsplan unter Beibehaltung der Gesamtkonzeption des Wegenetzes eine Wegeänderung vorgesehen (und auch geschaffen) worden.
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Version vom 7. Juni 2024, 09:28 Uhr

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