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3. Nach der Rechtsprechung mehrerer Flurbereinigungsgerichte (vgl. BayVGH, Urteil vom 22 .10.2014 - 13 A 13.1853 -, Rdl 2015, 133 <= [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/14|RzF - 14 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG]]>; OVG Sachsen-Anh., Urteil vom 8.6.2016 - 8 K 4/14 -, | 3. Nach der Rechtsprechung mehrerer Flurbereinigungsgerichte (vgl. BayVGH, Urteil vom 22 .10.2014 - 13 A 13.1853 -, Rdl 2015, 133 <= [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/14|RzF - 14 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG]]>; OVG Sachsen-Anh., Urteil vom 8.6.2016 - 8 K 4/14 -, [[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/41|RzF 41 zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]; HessVGH, Urteil vom 10.9.2019 - 23 C 2649/16 -, DVBI. 2020, 718 ) schließt der Ablauf der Frist des § 142 Abs. 2 FlurbG den Rechtsschutz jedoch dann nicht aus, wenn der Kläger durch das Verhalten der Widerspruchsbehörde von einer rechtzeitigen Klage abgehalten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bislang offengelassen (vgl. Urteil vom 16.8.1995 - 11 C 2.95 -, RdL 1995, 332 <= [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/8|RzF - 8 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG]]>, juris Rn. 25 und Beschluss vom 13.7.1981 - 5 B 50.81 -, Buchholz 424 .01 § 142 FlurbG Nr. 3). | ||
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4. In der Literatur (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl., § 142 Rn. 16a) und der Rechtsprechung (vgl. Nieders.OVG, Urteil vom 24.5.2005 - 15 KF 6/04 -, | 4. In der Literatur (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl., § 142 Rn. 16a) und der Rechtsprechung (vgl. Nieders.OVG, Urteil vom 24.5.2005 - 15 KF 6/04 -, [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/11|RzF 11 zu § 142 Abs. 2 FlurbG]] und BayVGH, Urteil vom 26.7.2001 - 13 A 98.3092 -, RdL 2001, 326, juris Rn. 20) wird allerdings erwogen, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO - möglicherweise auch von Amts wegen - hinsichtlich der dreimonatigen Klagefrist in Betracht kommt, wenn der Teilnehmer durch das Verhalten der Behörde davon abgehalten wurde, innerhalb der Frist des § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG Klage zu erheben. Auch dies führt aber aufgrund der obigen Feststellungen nicht zur Zulässigkeit der Klage. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist des § 142 Abs. 2 Satz 1 FlurbG in Betracht kommt, bislang offengelassen (vgl. Urteil vom 16.8.1995 - 11 C 2.95 - RdL 1995, 332 <= [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/8|RzF - 8 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG]]>, juris Rn. 25). Der Senat hat die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 1 VwGO in seinem Urteil vom 20.5.2010 (- 7 S 3034/07 -, [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/13|RzF 13 zu § 142 Abs. 2 FlurbG]]) ausdrücklich verneint, weil es sich bei Klagefrist des § 142 Abs. 2 FlurbG um eine gesetzliche Ausschlussfrist ohne Wiedereinsetzungsmöglichkeit handele. | ||
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a) Entgegen der Ansicht des Klägers weist nicht nur die Flurneuordnungskarte, sondern bereits der Wege- und Gewässerplan von 1980 einen Anschluss an die K 02 aus. Das Hauptargument des Klägers für einen zur Unwirksamkeit des Flurbereinigungsplans führenden Widerspruch des Wege- und Gewässerplans zum Flurbereinigungsplan greift somit nicht durch. Lediglich die letzten Meter bis zur Einmündung in die K 5502 verlaufen unterschiedlich, denn nach dem Wege- und Gewässerplan mündet der Weg ca. 25 m weiter nördlich in die K 02 ein als nach der Flurneuordnungskarte. Die Gesamtkonzeption des Wegenetzes blieb damit unverändert. Das mag den Flurbereinigungsplan zwar fehlerhaft machen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.2.1988 - 13 A 85 A.1484 - AgrarR 1989, 137 <<<= RzF -27- zu § 44 Abs. 3 S. 2 FlurbG>>>), jedoch nicht nichtig. Denn die Abweichung ist so gering, dass ein Fall von unwesentlicher Bedeutung vorliegt, in dem eine (ergänzende) Planfeststellung oder -genehmigung unterbleiben kann (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 2 FlurbG; hierzu Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl., § 41 Rn. 28; OVG Rheinl.Pfalz, Urteil vom 2.12.1988 - 9 C 58/87 -, <<RzF 5 zu § 41 Abs. 4 FlurbG>>). Es kann insofern keine Rede davon sein, dass der Flurbereinigungsplan tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widerspricht. Ein etwaiger, in der unterbliebenen förmlichen Planänderung liegender Verstoß gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung allein führt nach den oben dargestellten Grundsätzen jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des Flurbereinigungsplans. | a) Entgegen der Ansicht des Klägers weist nicht nur die Flurneuordnungskarte, sondern bereits der Wege- und Gewässerplan von 1980 einen Anschluss an die K 02 aus. Das Hauptargument des Klägers für einen zur Unwirksamkeit des Flurbereinigungsplans führenden Widerspruch des Wege- und Gewässerplans zum Flurbereinigungsplan greift somit nicht durch. Lediglich die letzten Meter bis zur Einmündung in die K 5502 verlaufen unterschiedlich, denn nach dem Wege- und Gewässerplan mündet der Weg ca. 25 m weiter nördlich in die K 02 ein als nach der Flurneuordnungskarte. Die Gesamtkonzeption des Wegenetzes blieb damit unverändert. Das mag den Flurbereinigungsplan zwar fehlerhaft machen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.2.1988 - 13 A 85 A.1484 - AgrarR 1989, 137 <<<= RzF - 27 - zu § 44 Abs. 3 S. 2 FlurbG>>>), jedoch nicht nichtig. Denn die Abweichung ist so gering, dass ein Fall von unwesentlicher Bedeutung vorliegt, in dem eine (ergänzende) Planfeststellung oder -genehmigung unterbleiben kann (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 2 FlurbG; hierzu Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl., § 41 Rn. 28; OVG Rheinl.Pfalz, Urteil vom 2.12.1988 - 9 C 58/87 -, <<RzF 5 zu § 41 Abs. 4 FlurbG>>). Es kann insofern keine Rede davon sein, dass der Flurbereinigungsplan tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widerspricht. Ein etwaiger, in der unterbliebenen förmlichen Planänderung liegender Verstoß gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung allein führt nach den oben dargestellten Grundsätzen jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des Flurbereinigungsplans. | ||
Version vom 7. Juni 2024, 09:19 Uhr
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