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FlurbG:§ 129/10: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Übrigen gilt folgendes: Eine Verhandlungsniederschrift, die den gesetzlichen Formanforderungen der [[FlurbG#129|§§ 129]], [[FlurbG#130|130]] FlurbG entspricht, stellt eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 ZPO dar, die nach §§ 417, 418 ZPO den vollen Beweis über den Inhalt der abgegebenen Erklärungen und deren Vollständigkeit erbringt (vgl. Urteil des Senats vom 5. Dezember 2012 - 8 K 2/01 - juris Rn. 58; OVG RhPf, Urteil vom 16. April 2003 - 9 C 11622/01 - juris Rn. 31; Wingerter/Mayr, a.a.O., [[FlurbG#129|§ 129]] FlurbG Rn. 5). Der Gegenbeweis ist nach § 415 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. OVG RhPf, Urteil vom 16. April 2003 - 9 C 11622/01 - a.a.O. Rn. 33). Hiernach erbringt die Verhandlungsniederschrift vom 21. Mai 2015 (zunächst) den vollen Beweis über die hierin aufgenommene Vereinbarung der Klägerin mit der LU T-Stadt über den Flächentausch.
Im Übrigen gilt folgendes: Eine Verhandlungsniederschrift, die den gesetzlichen Formanforderungen der [[FlurbG#129|§§ 129]], [[FlurbG#130|130]] FlurbG entspricht, stellt eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 ZPO dar, die nach §§ 417, 418 ZPO den vollen Beweis über den Inhalt der abgegebenen Erklärungen und deren Vollständigkeit erbringt (vgl. Urteil des Senats vom 5. Dezember 2012 - 8 K 2/01 - juris Rn. 58; OVG RhPf, Urteil vom 16. April 2003 - 9 C 11622/01 - juris Rn. 31; Wingerter/Mayr, a.a.O., [[FlurbG#129|§ 129]] FlurbG Rn. 5). Der Gegenbeweis ist nach § 415 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. OVG RhPf, Urteil vom 16. April 2003 - 9 C 11622/01 - a.a.O. Rn. 33). Hiernach erbringt die Verhandlungsniederschrift vom 21. Mai 2015 (zunächst) den vollen Beweis über die hierin aufgenommene Vereinbarung der Klägerin mit der LU T-Stadt über den Flächentausch.


Die Formerfordernisse gemäß [[FlurbG#129|§§ 129]], [[FlurbG#130|130]] FlurbG sind erfüllt. Die Verhandlungsniederschrift muss eindeutig sein, den Ort und Tag ihrer Aufnahme, die Bezeichnung des Flurbereinigungs-verfahrens, den Namen der Urkundsperson, den Verhandlungsgegenstand sowie Angaben über die Erschienene enthalten (vgl. NdsOVG, Urteil vom 19. November 2002 - 15 K 3183/00 - RzF 3 zu [[FlurbG#130|§ 130]] Abs. 1 FlurbG; Wingerter/Mayr, a.a.O., [[FlurbG#129|§ 129]] FlurbG Rn. 4). Darüber hinaus ist die Niederschrift gemäß [[FlurbG#130|§ 130]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG den an der Verhandlung Beteiligten vorzulesen oder vorzulegen. In der Niederschrift ist gemäß [[FlurbG#130|§ 130]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG zu vermerken, dass dies geschehen und ob sie genehmigt ist oder welche Einwendungen gegen sie erhoben sind. Schließlich ist die Verhandlungsniederschrift gemäß [[FlurbG#130|§ 130]] Abs. 3 FlurbG vom Verhandlungsleiter zu unterschreiben. Eine Unterschrift der Beteiligten ist grundsätzlich nicht notwendig (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., [[FlurbG#130|§ 130]] FlurbG Rn. 3). Die Verhandlungsniederschrift vom 21. Mai 2015 genügt diesen Anforderungen. Sie enthält die Angabe, dass sie am 21. Mai 2015 in T-Stadt im Bodenordnungsverfahren T-Stadt von dem Zeugen H. aufgenommen wurde. Als Gegenstand wird ein Flächentausch zur Errichtung einer Windenergieanlage genannt, als erschienen wurde die LU T-Stadt, vertreten durch Herrn W., sowie die Klägerin aufgeführt. Am Ende findet sich der erforderliche Genehmigungsvermerk („v.g.u.“ = vorgelesen, genehmigt, unterschrieben) sowie die Unterschrift des Verhandlungsleiters, des Zeugen H. Die ebenfalls aufgenommene Unterschrift der Klägerin gehört nicht zu den Formerfordernissen, ist aber unschädlich. Ebenfalls ohne Belang ist, dass sie nicht von Herrn W. als Vertreter der LU T-Stadt unterschrieben worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch fest, dass der Vertreter der LU T-Stadt, Herr W., die Niederschrift i.S.d. [[FlurbG#130|§ 130]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG nicht genehmigt hat, obwohl dies in der Niederschrift so vermerkt worden ist. Insoweit hat die Vernehmung des Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung den Gegenbeweis nach § 415 Abs. 2 ZPO erbracht. Durch dessen Aussage ist bewiesen, dass Herr W. entgegen den Angaben in der Verhandlungsniederschrift diese nicht genehmigt hat. Maßgeblich hierfür ist, dass Herr W. entgegen der Behauptung der Klägerin die Vereinbarung nicht während der Verhandlung in einem Telefonat mit dem Zeugen H. genehmigt hat. Ein solches Telefonat hat vielmehr - wie der Zeuge H. glaubhaft bekundet hat - überhaupt nicht stattgefunden. Anlass, an den Angaben des Zeugen H. zu zweifeln, sieht der Senat nicht.
Die Formerfordernisse gemäß [[FlurbG#129|§§ 129]], [[FlurbG#130|130]] FlurbG sind erfüllt. Die Verhandlungsniederschrift muss eindeutig sein, den Ort und Tag ihrer Aufnahme, die Bezeichnung des Flurbereinigungs-verfahrens, den Namen der Urkundsperson, den Verhandlungsgegenstand sowie Angaben über die Erschienene enthalten (vgl. NdsOVG, Urteil vom 19. November 2002 - 15 K 3183/00 - [[FlurbG130 Abs. 1/3|RzF - 3 - zu § 130 Abs. 1 FlurbG]]; Wingerter/Mayr, a.a.O., [[FlurbG#129|§ 129]] FlurbG Rn. 4). Darüber hinaus ist die Niederschrift gemäß [[FlurbG#130|§ 130]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG den an der Verhandlung Beteiligten vorzulesen oder vorzulegen. In der Niederschrift ist gemäß [[FlurbG#130|§ 130]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG zu vermerken, dass dies geschehen und ob sie genehmigt ist oder welche Einwendungen gegen sie erhoben sind. Schließlich ist die Verhandlungsniederschrift gemäß [[FlurbG#130|§ 130]] Abs. 3 FlurbG vom Verhandlungsleiter zu unterschreiben. Eine Unterschrift der Beteiligten ist grundsätzlich nicht notwendig (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., [[FlurbG#130|§ 130]] FlurbG Rn. 3). Die Verhandlungsniederschrift vom 21. Mai 2015 genügt diesen Anforderungen. Sie enthält die Angabe, dass sie am 21. Mai 2015 in T-Stadt im Bodenordnungsverfahren T-Stadt von dem Zeugen H. aufgenommen wurde. Als Gegenstand wird ein Flächentausch zur Errichtung einer Windenergieanlage genannt, als erschienen wurde die LU T-Stadt, vertreten durch Herrn W., sowie die Klägerin aufgeführt. Am Ende findet sich der erforderliche Genehmigungsvermerk („v.g.u.“ = vorgelesen, genehmigt, unterschrieben) sowie die Unterschrift des Verhandlungsleiters, des Zeugen H. Die ebenfalls aufgenommene Unterschrift der Klägerin gehört nicht zu den Formerfordernissen, ist aber unschädlich. Ebenfalls ohne Belang ist, dass sie nicht von Herrn W. als Vertreter der LU T-Stadt unterschrieben worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch fest, dass der Vertreter der LU T-Stadt, Herr W., die Niederschrift i.S.d. [[FlurbG#130|§ 130]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG nicht genehmigt hat, obwohl dies in der Niederschrift so vermerkt worden ist. Insoweit hat die Vernehmung des Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung den Gegenbeweis nach § 415 Abs. 2 ZPO erbracht. Durch dessen Aussage ist bewiesen, dass Herr W. entgegen den Angaben in der Verhandlungsniederschrift diese nicht genehmigt hat. Maßgeblich hierfür ist, dass Herr W. entgegen der Behauptung der Klägerin die Vereinbarung nicht während der Verhandlung in einem Telefonat mit dem Zeugen H. genehmigt hat. Ein solches Telefonat hat vielmehr - wie der Zeuge H. glaubhaft bekundet hat - überhaupt nicht stattgefunden. Anlass, an den Angaben des Zeugen H. zu zweifeln, sieht der Senat nicht.





Version vom 7. Juni 2024, 09:08 Uhr

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