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Am 28. Februar 2022 ist im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Heeke-Wallen die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans in der Fassung der Nachträge I – III gemäß [[FlurbG#63|§ 63]] Abs. 1 FlurbG angeordnet worden. Gemäß [[FlurbG#66|§ 66]] Abs. 3 FlurbG enden die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§§ 61 und 63). | Am 28. Februar 2022 ist im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Heeke-Wallen die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans in der Fassung der Nachträge I – III gemäß [[FlurbG#63|§ 63]] Abs. 1 FlurbG angeordnet worden. Gemäß [[FlurbG#66|§ 66]] Abs. 3 FlurbG enden die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§§ 61 und 63). | ||
Enden gemäß [[FlurbG#66|§ 66]] Abs. 3 FlurbG die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung mit der vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplanes ([[FlurbG#63|§ 63]] FlurbG), erledigt sich die vorläufige Besitzeinweisung i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1988 – 5 B 59.88 – juris Rn. 3). Durch die vorzeitige Ausführungsanordnung wird der neue Rechtszustand wie nach [[FlurbG#61|§ 61]] FlurbG einheitlich für das ganze Flurbereinigungsgebiet festgelegt (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, Kommentar, 10. Auflage 2018, § 63 Rn. 2). Dadurch erhält der Teilnehmer das Eigentum an den neuen Grundstücken und somit gegenüber der Einräumung von Besitz und Nutzung eine weitreichendere, umfassende Rechtsposition, sodass die vorangegangene Anordnung nach [[FlurbG#65|§ 65]] FlurbG gegenstandslos wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 12.4.1978 – 9 (3) C 24/77 – [[FlurbG:§ 66 Abs. 3/2|RzF 2 zu § 66 Abs. 3 FlurbG]]). Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung entfallen auch dann, wenn die vorzeitige Ausführungsanordnung durch Widerspruch angegriffen ist. Denn dessen aufschiebende Wirkung lässt die innere Wirksamkeit eines Verwaltungsakts, hier den Eintritt des neuen Rechtszustands, unberührt (vgl. VGH BW, Urteil vom 7.10.1966 – VI 530/65 – [[FlurbG:§ 66 Abs. 3/1|RzF 1 zu § 66 Abs. 3 FlurbG]]). Im Übrigen ist die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplans nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. | Enden gemäß [[FlurbG#66|§ 66]] Abs. 3 FlurbG die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung mit der vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplanes ([[FlurbG#63|§ 63]] FlurbG), erledigt sich die vorläufige Besitzeinweisung i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1988 – 5 B 59.88 – juris Rn. 3). Durch die vorzeitige Ausführungsanordnung wird der neue Rechtszustand wie nach [[FlurbG#61|§ 61]] FlurbG einheitlich für das ganze Flurbereinigungsgebiet festgelegt (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, Kommentar, 10. Auflage 2018, § 63 Rn. 2). Dadurch erhält der Teilnehmer das Eigentum an den neuen Grundstücken und somit gegenüber der Einräumung von Besitz und Nutzung eine weitreichendere, umfassende Rechtsposition, sodass die vorangegangene Anordnung nach [[FlurbG#65|§ 65]] FlurbG gegenstandslos wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 12.4.1978 – 9 (3) C 24/77 – [[FlurbG:§ 66 Abs. 3/2|RzF - 2 - zu § 66 Abs. 3 FlurbG]]). Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung entfallen auch dann, wenn die vorzeitige Ausführungsanordnung durch Widerspruch angegriffen ist. Denn dessen aufschiebende Wirkung lässt die innere Wirksamkeit eines Verwaltungsakts, hier den Eintritt des neuen Rechtszustands, unberührt (vgl. VGH BW, Urteil vom 7.10.1966 – VI 530/65 – [[FlurbG:§ 66 Abs. 3/1|RzF - 1 - zu § 66 Abs. 3 FlurbG]]). Im Übrigen ist die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplans nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. | ||
Mit der Erledigung der vorläufigen Besitzeinweisung ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für eine Klage nach [[FlurbG#65|§ 65]] FlurbG entfallen (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, Kommentar, 10. Auflage, § 66 Rn. 13). | Mit der Erledigung der vorläufigen Besitzeinweisung ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für eine Klage nach [[FlurbG#65|§ 65]] FlurbG entfallen (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, Kommentar, 10. Auflage, § 66 Rn. 13). | ||
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Ein solcher Anspruch steht der Klägerin jedoch nicht zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus [[FlurbG#8|§ 8]] Abs. 1 FlurbG. | Ein solcher Anspruch steht der Klägerin jedoch nicht zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus [[FlurbG#8|§ 8]] Abs. 1 FlurbG. | ||
Nach [[FlurbG#8|§ 8]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes anordnen. Diese Vorschrift enthält lediglich eine Verfahrensvorschrift in dem Fall, dass die Flurbereinigungsbehörde nachträgliche Änderungen des Verfahrensgebietes in geringem Umfang noch für sachlich geboten hält und durchführt (vgl. Senatsurteil vom 17.3.1983 – F OVG A 30/82 – RzF 14 zu § 8 Abs. 1 Flurb). Sie ist insofern für geringfügige Änderungen eine Ausnahmeregelung zugunsten der Flurbereinigungsbehörde, die nach ihrem Ermessen hierüber eine Entscheidung durch Beschluss treffen kann, wenn die Änderung nicht so wesentlich erscheint, dass das förmliche Verfahren nach [[FlurbG#4|§§ 4]] – [[FlurbG#6|6]] FlurbG notwendig erscheint (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 8 Rn. 3 ff.). | Nach [[FlurbG#8|§ 8]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes anordnen. Diese Vorschrift enthält lediglich eine Verfahrensvorschrift in dem Fall, dass die Flurbereinigungsbehörde nachträgliche Änderungen des Verfahrensgebietes in geringem Umfang noch für sachlich geboten hält und durchführt (vgl. Senatsurteil vom 17.3.1983 – F OVG A 30/82 – RzF 14 zu § 8 Abs. 1 Flurb<Anm. d. Red.: gemeint wohl [[FlurbG:§ 8 Abs. 1/14|RzF - 14 - zu § 8 Abs. 1 FlurbG]]>). Sie ist insofern für geringfügige Änderungen eine Ausnahmeregelung zugunsten der Flurbereinigungsbehörde, die nach ihrem Ermessen hierüber eine Entscheidung durch Beschluss treffen kann, wenn die Änderung nicht so wesentlich erscheint, dass das förmliche Verfahren nach [[FlurbG#4|§§ 4]] – [[FlurbG#6|6]] FlurbG notwendig erscheint (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 8 Rn. 3 ff.). | ||
Dieser Fall ist vorliegend nicht gegeben. Es lag und liegt hier nicht die Absicht des Beklagten vor, das Verfahrensgebiet im Bereich des Grundbesitzes der Klägerin zu ändern. | Dieser Fall ist vorliegend nicht gegeben. Es lag und liegt hier nicht die Absicht des Beklagten vor, das Verfahrensgebiet im Bereich des Grundbesitzes der Klägerin zu ändern. | ||
Die Klägerin hat als Teilnehmerin am Flurbereinigungsverfahren grundsätzlich keinen gegen die Flurbereinigungsbehörde durchsetzbaren Anspruch darauf, nach Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsbeschlusses vom Verfahren nachträglich wieder ausgeschlossen zu werden (vgl. Senatsurteil vom 17.3.1983 – F OVG A 30/82 – | Die Klägerin hat als Teilnehmerin am Flurbereinigungsverfahren grundsätzlich keinen gegen die Flurbereinigungsbehörde durchsetzbaren Anspruch darauf, nach Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsbeschlusses vom Verfahren nachträglich wieder ausgeschlossen zu werden (vgl. Senatsurteil vom 17.3.1983 – F OVG A 30/82 – [[FlurbG:§ 8 Abs. 1/14|RzF - 14 - zu § 8 Abs. 1 FlurbG]]; ebenso Wingerter/Mayr, a. a. O., § 8 Rn. 2). | ||
Vielmehr ist ein Anspruch auf Ausschluss von Flächen aus dem Flurbereinigungsgebiet bereits gegen den Einleitungsbeschluss geltend zu machen. | Vielmehr ist ein Anspruch auf Ausschluss von Flächen aus dem Flurbereinigungsgebiet bereits gegen den Einleitungsbeschluss geltend zu machen. |
Version vom 7. Juni 2024, 08:20 Uhr
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