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Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen wird. Die Beschränkung auf die "vor Eintritt der Rechtskraft der Schlussfeststellung" anhängig gewordenen Streitigkeiten steht hier der Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts nicht entgegen. Die zeitliche Grenze der sachlichen Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts gilt nach dem Wortlaut und dem Sinngehalt der Vorschrift nicht für die Anfechtung von Verwaltungsakten, die in Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes ergehen oder für die Verurteilung der Flurbereinigungsbehörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes, sondern nur für sonstige Rechtsstreitigkeiten nach der Schlussfeststellung (Nieders .OVG, Urteil vom 27.8.2002 - 5 K 1842/99 -, Rdl 2002, 320 | Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen wird. Die Beschränkung auf die "vor Eintritt der Rechtskraft der Schlussfeststellung" anhängig gewordenen Streitigkeiten steht hier der Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts nicht entgegen. Die zeitliche Grenze der sachlichen Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts gilt nach dem Wortlaut und dem Sinngehalt der Vorschrift nicht für die Anfechtung von Verwaltungsakten, die in Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes ergehen oder für die Verurteilung der Flurbereinigungsbehörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes, sondern nur für sonstige Rechtsstreitigkeiten nach der Schlussfeststellung (Nieders .OVG, Urteil vom 27.8.2002 - 5 K 1842/99 -, Rdl 2002, 320 <= [[FlurbG:§ 140/31|RzF - 31 - zu § 140 FlurbG]]> m.w.N.) Um eine solche sonstige Rechtsstreitigkeit handelt es sich hier nicht. Denn der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, eine im Rahmen der Flurbereinigung geschlossene Planvereinbarung zu vollziehen. Zudem hätte die behauptete Nichtigkeit des Flurbereinigungsplans möglicherweise auch die Nichtigkeit und damit den Nichteintritt der Rechtskraft der Schlussfeststellung zur Folge, sodass auch aus diesem Grund die zeitliche Grenze der Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts nicht entgegenstünde (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.1958 - 3 C 3/58 -, Rdl 1959, 80 <= [[FlurbG:§ 140/2|RzF - 2 - zu § 140 FlurbG]]>). | ||
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1. Nach § 142 Abs. 2 Satz 1 FlurbG ist die Klage ohne Vorverfahren zulässig, wenn über einen Widerspruch innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden worden ist. Die Erhebung der Klage ist in diesem Fall nach Satz 2 aber nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist des Satzes 1 zulässig. Die 6-Monats-Frist beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (Senatsurteil vom 20.5.2010 - 7 S 3034/07 -, | 1. Nach § 142 Abs. 2 Satz 1 FlurbG ist die Klage ohne Vorverfahren zulässig, wenn über einen Widerspruch innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden worden ist. Die Erhebung der Klage ist in diesem Fall nach Satz 2 aber nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist des Satzes 1 zulässig. Die 6-Monats-Frist beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (Senatsurteil vom 20.5.2010 - 7 S 3034/07 -,[[FlurbG:§ 142 Abs. 2/13|RzF 13 zu§ 142 Abs. 2 FlurbG]]; BayVGH, Urteil vom 26.7.2001 - 13 A 98.3092 -, Rdl 2001, 326, juris Rn. 16). Nach diesen Maßgaben hat der Kläger die Klagefrist nicht eingehalten. Denn der Widerspruch wurde am 22.12.2017 erhoben, die Klageerhebung erfolgte jedoch erst 17 Monate später am 22.5.2019. | ||
2. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist die Vorschrift zwar eng auszulegen (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.4.2004 - 13 A 02.718 -, Rdl 2004, 322 | 2. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist die Vorschrift zwar eng auszulegen (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.4.2004 - 13 A 02.718 -, Rdl 2004, 322 <= [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/10|RzF - 10 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG]]>; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl., § 142 Rn. 16). Sie ist jedoch nicht so zu verstehen, dass sie nur auf Einrede der Beklagten zu berücksichtigen ist. Sie stellt vielmehr eine gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung dar, die vom Gericht unabhängig davon zu prüfen ist, ob sich der Beklagte darauf beruft oder nicht. Insoweit unterscheidet sie sich nicht von vergleichbaren Zulässigkeitsvoraussetzungen anderer verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Zum einen gibt der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich nur um eine Einrede handeln könnte. Die Vorschrift ist als reine Zulässigkeitsvorschrift formuliert, die vom Flurbereinigungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist (anders für den hier nicht vorliegenden Fall, dass die Behörde sachlich über den Widerspruch entscheidet und sich nicht auf den Fristablauf beruft: ThürOVG, Urteil vom 28.11 .2007 - 7 F 7843/06 -, [[LwAnpG:§ 64/63|RzF 63 zu § 64 LwAnpG]]). Zum anderen dient die Vorschrift der beschleunigten Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. § 2 Abs. 2 FlurbG; hier-zu BVerwG, Urteil vom 15.3.1973 - V C 8.72 -, BVerwGE 42, 92 <= [[FlurbG:§ 18 Abs. 1/9|RzF - 9 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG]]>, juris Rn. 19), die auch im Interesse sämtlicher Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens liegt. Dem stünde eine Handhabung der Vorschrift als bloße Einrede offensichtlich entgegen. | ||
3. Nach der Rechtsprechung mehrerer Flurbereinigungsgerichte (vgl. BayVGH, Urteil vom 22 .10.2014 - 13 A 13.1853 -, Rdl 2015, 133 | 3. Nach der Rechtsprechung mehrerer Flurbereinigungsgerichte (vgl. BayVGH, Urteil vom 22 .10.2014 - 13 A 13.1853 -, Rdl 2015, 133 <= [[FlurbG:§ 142 Abs. 2/14|RzF - 14 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG]]>; OVG Sachsen-Anh., Urteil vom 8.6.2016 - 8 K 4/14 -, <<RzF 41 zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG>>; HessVGH, Urteil vom 10.9.2019 - 23 C 2649/16 -, DVBI. 2020, 718 ) schließt der Ablauf der Frist des § 142 Abs. 2 FlurbG den Rechtsschutz jedoch dann nicht aus, wenn der Kläger durch das Verhalten der Widerspruchsbehörde von einer rechtzeitigen Klage abgehalten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bislang offengelassen (vgl. Urteil vom 16.8.1995 - 11 C 2.95 -, RdL 1995, 332 <<<=RzF -8- zu § 142 Abs. 2 FlurbG>>>, juris Rn. 25 und Beschluss vom 13.7.1981 - 5 B 50.81 -, Buchholz 424 .01 § 142 FlurbG Nr. 3). | ||
Version vom 6. Juni 2024, 15:00 Uhr
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