FlurbG:§ 44 Abs. 1/137: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Kläger ist … …Teilnehmer des  Flurbereinigungsverfahrens, das mit unanfechtbar gewordenem Beschluss des  damaligen Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg  vom 21. Juli 1988 als Regelflurbereinigungsverfahren angeordnet wurde. Es  wird vom Landratsamt T als zuständige untere Flurbereinigungsbehörde  durchgeführt.
Der Kläger ist … …Teilnehmer des  Flurbereinigungsverfahrens, das mit unanfechtbar gewordenem Beschluss des  damaligen Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg  vom 21. Juli 1988 als Regelflurbereinigungsverfahren angeordnet wurde. Es  wird vom Landratsamt T als zuständige untere Flurbereinigungsbehörde  durchgeführt.


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Im Anhörungstermin  zum Nachtrag 1 am 25. Juli 2017 erhob der Kläger erneut Widerspruch. Bei der  Aufnahme des Widerspruchs am 2. August 2017 forderte er den Bau einer  Rohrleitung im Anschluss an die Sickerpackung anstelle der vereinbarten  Mulde.
Im Anhörungstermin  zum Nachtrag 1 am 25. Juli 2017 erhob der Kläger erneut Widerspruch. Bei der  Aufnahme des Widerspruchs am 2. August 2017 forderte er den Bau einer  Rohrleitung im Anschluss an die Sickerpackung anstelle der vereinbarten  Mulde.


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Die Klage ist  jedoch nicht begründet.
Die Klage ist  jedoch nicht begründet.




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cc) Ferner ist zu  berücksichtigen, dass bereits das Gelände der Einlageflurstücke talartig  ausgebildet war, sodass sich das Wasser schon immer seinen Weg zur tiefsten  Stelle gesucht hat. Dieser Umstand ist von Belang, weil kein Teilnehmer einer  Flurbereinigung verlangen kann, dass er durch die Flurbereinigung einen  Vorteil erlangt; er hat nur einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung (BVerwG,  Urteil vom 26.10.1978 - V C 85 .77 - BVerwGE 57, 31, <=  [[FlurbG:§ 41 Abs. 1/4{{!}}RzF - 4 - zu § 41 Abs. 1 FlurbG]]>, juris Rn. 18).
cc) Ferner ist zu  berücksichtigen, dass bereits das Gelände der Einlageflurstücke talartig  ausgebildet war, sodass sich das Wasser schon immer seinen Weg zur tiefsten  Stelle gesucht hat. Dieser Umstand ist von Belang, weil kein Teilnehmer einer  Flurbereinigung verlangen kann, dass er durch die Flurbereinigung einen  Vorteil erlangt; er hat nur einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung (BVerwG,  Urteil vom 26.10.1978 - V C 85 .77 - BVerwGE 57, 31, <=  [[FlurbG:§ 41 Abs. 1/4{{!}}RzF - 4 - zu § 41 Abs. 1 FlurbG]]>, juris Rn. 18).




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a)         Die nach den vorstehenden  Ausführungen allenfalls geringfügigen Bewirtschaftungserschwernisse werden  jedenfalls ausgeglichen durch die Vorteile, die der Kläger durch die  Flurbereinigung erhalten hat. Insoweit kann auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid  verwiesen werden (§ 138 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO).
a)         Die nach den vorstehenden  Ausführungen allenfalls geringfügigen Bewirtschaftungserschwernisse werden  jedenfalls ausgeglichen durch die Vorteile, die der Kläger durch die  Flurbereinigung erhalten hat. Insoweit kann auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid  verwiesen werden (§ 138 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO).


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Version vom 6. Juni 2024, 14:17 Uhr

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