FlurbG:§ 44 Abs. 1/137: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Zulässigkeit  der Klage scheitert auch nicht daran, dass mit dem Nachtrag 1 lediglich  deklaratorisch eine mit dem Kläger zuvor getroffene vergleichsweise Regelung  umgesetzt worden wäre, sodass der Nachtrag 1 keinen Regelungsgehalt mehr  hätte und es an der Klagebefugnis fehlte (vgl. zu einem solchen Fall VGH  Bad.-Württ., Urteil vom 9.8.2018 - 7 S 1700/15 - [[FlurbG:§ 59 Abs. 2/30{{!}}RzF  - 30 zu § 59 Abs. 2 FlurbG]] , juris Rn. 35 m.w.N. der Rspr.).  Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Denn mit dem Nachtrag 1 wurde  nicht nur die mit dem Kläger in der Widerspruchsverhandlung am 22. Mai 2015  vereinbarte Anlage einer Sickerpackung geregelt, sondern zugleich das  Abfindungsflurstück anders zugeschnitten.
Die Zulässigkeit  der Klage scheitert auch nicht daran, dass mit dem Nachtrag 1 lediglich  deklaratorisch eine mit dem Kläger zuvor getroffene vergleichsweise Regelung  umgesetzt worden wäre, sodass der Nachtrag 1 keinen Regelungsgehalt mehr  hätte und es an der Klagebefugnis fehlte (vgl. zu einem solchen Fall VGH  Bad.-Württ., Urteil vom 9.8.2018 - 7 S 1700/15 - [[FlurbG:§ 59 Abs. 2/30{{!}}RzF  - 30 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG]] , juris Rn. 35 m.w.N. der Rspr.).  Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Denn mit dem Nachtrag 1 wurde  nicht nur die mit dem Kläger in der Widerspruchsverhandlung am 22. Mai 2015  vereinbarte Anlage einer Sickerpackung geregelt, sondern zugleich das  Abfindungsflurstück anders zugeschnitten.





Version vom 6. Juni 2024, 14:09 Uhr

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