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Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht daran, dass mit dem Nachtrag 1 lediglich deklaratorisch eine mit dem Kläger zuvor getroffene vergleichsweise Regelung umgesetzt worden wäre, sodass der Nachtrag 1 keinen Regelungsgehalt mehr hätte und es an der Klagebefugnis fehlte (vgl. zu einem solchen Fall VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.8.2018 - 7 S 1700/15 - [[FlurbG:§ 59 Abs. 2/30{{!}}RzF - 30 | Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht daran, dass mit dem Nachtrag 1 lediglich deklaratorisch eine mit dem Kläger zuvor getroffene vergleichsweise Regelung umgesetzt worden wäre, sodass der Nachtrag 1 keinen Regelungsgehalt mehr hätte und es an der Klagebefugnis fehlte (vgl. zu einem solchen Fall VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.8.2018 - 7 S 1700/15 - [[FlurbG:§ 59 Abs. 2/30{{!}}RzF - 30 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG]] , juris Rn. 35 m.w.N. der Rspr.). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Denn mit dem Nachtrag 1 wurde nicht nur die mit dem Kläger in der Widerspruchsverhandlung am 22. Mai 2015 vereinbarte Anlage einer Sickerpackung geregelt, sondern zugleich das Abfindungsflurstück anders zugeschnitten. | ||
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Dies ist die Version von 6. Juni 2024, 14:09 von Redaktion