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In | {{RzF | ||
|pagename=FlurbG:§ 142 Abs. 2 | |||
|AKZ=7 S 1383/19 | |||
|entscheidung=Urteil | |||
|datum=2022/07/08 | |||
|gericht=Flurbereinigungsgericht Mannheim | |||
|lieferung=2022 | |||
|schlagworte=Klage/Klagefrist### Klage/Nichtigkeitsklage### Klage/Untätigkeitsklage### Flurbereinigungsplan/Übereinstimmung mit dem Wege- und Gewässerplan | |||
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{{RzF/Leitsatz | |||
|text=Die zeitliche Grenze der sachlichen Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts gilt nicht für die Anfechtung von Verwaltungsakten, die in Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes ergehen oder für die Verurteilung der Flurbereinigungsbehörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes, sondern nur für sonstige Rechtsstreitigkeiten nach der Schlussfeststellung (red. Ls.) | |||
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{{RzF/Leitsatz | |||
|text=Ist über einen Widerspruch nicht entschieden worden, ist die Einhaltung der Frist für die Untätigkeitsklage nach § 142 Abs. 2 Satz 1 FlurbG nicht nur auf Einrede der Beklagten zu berücksichtigen. Sie stellt vielmehr eine gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung dar, die vom Gericht unabhängig davon zu prüfen ist, ob sich der Beklagte darauf beruft oder nicht. (red. Ls.) | |||
}} | |||
{{RzF/Leitsatz | |||
|text=Verzichtet die Behörde auf die Berufung auf § 142 Abs. 2 FlurbG ist dies jedenfalls dann unbeachtlich, wenn die Frist bereits abgelaufen ist. (red. Ls.) | |||
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{{RzF/Leitsatz | |||
|text=Ein Widerspruch zwischen dem Wege- und Gewässerplan und der Neuordnungskarte führt jedenfalls dann nicht zur Nichtigkeit des Flurbereinigungsplans, wenn es sich nur um einen Fall unwesentlicher Bedeutung (§ 41 Abs. 4 S. 2 FlurbG) handelt und sich die unterschiedliche Darstellung ohne Weiteres erklären lässt. (red. Ls.) | |||
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{{RzF/Grund | |||
|text=Der Kläger ist Rechtsnachfolger seiner Mutter, die nach ihrer Mutter unter der Ord-nungsnummer 3xx Teilnehmerin des durch die Schlussfeststellung vom 9.12.2011 formal abgeschlossenen Unternehmensflurbereinigungsverfahrens XXXXXXXXXXXX war. Der Kläger begehrt die nachträgliche Erfüllung einer am 8.8.1985 zwischen seiner Großmutter und seinen Eltern einerseits und der unteren Flurbereinigungsbehörde andererseits abgeschlossenen Planvereinbarung. | |||
Die Großmutter des Klägers hatte unter der Ordnungsnummer 4xx zu Beginn der Flurbereinigung im Jahr 1974 die Grundstücke Flst.-Nr. 128/2 und 128/3 in die Flurbereinigung eingebracht. Von diesen beiden Grundstücken veräußerte sie im Jahr 1978 insgesamt 156 m² an den Landkreis R zum Ausbau der Kreisstraße 00/02. Im Jahr 1985 teilte die Großmutter des Klägers die Flurstücke so auf, dass zwei Bauplätze entstanden und übertrug sie auf die Mutter und die Tante des Klägers. Dadurch wurden die Grundstücke Flst. Nr. 128/2 und 128/5 mit jeweils 1276 m² sowie das Grundstück Flst.-Nr. 128/6 mit 216 m² gebildet. Letzteres ging im späteren Wegeflurstück Nr. 4232 auf. | |||
In diesem Zusammenhang schlossen die Großmutter und die Eltern des Klägers mit der unteren Flurbereinigungsbehörde die Vereinbarung vom 8.8.1985. Sie hatte eine öffentliche Zufahrt zur K 02 nach Osten zum Gegenstand, die (auch) die künftige Abfindung erschließen sollte. Dafür sollten von der Rechtsvorgängerin des Klägers - unter Befreiung vom späteren anteiligen Flächenabzug - Flächen abgegeben werden. Flächen über 230 m² sollten dabei in Geld ausgeglichen werden. Gegebenenfalls sollte auch eine Verrechnung mit den bereits verkauften Flächen erfolgen, die letztlich doch nicht für den Ausbau der Kstraße benötigt würden. | |||
Die neu gebildeten Flurstücke Nr. 128/2 und 128/5 gingen als Einlagebestand der Mutter des Klägers in die Flurbereinigung ein. Aus diesen beiden Grundstücken entstanden durch die Flurbereinigung die Grundstücke Flst.-Nr. 4223, 4224 und 4225. | |||
Eine der Vereinbarung vom 8.8.1985 entsprechende Änderung des Wege- und Gewässerplans wurde nicht vorgenommen. Der Weg Nr. 327 mit der in der Vereinbarung vorgesehenen Zufahrt zur K 5502 wurde 1986 hergestellt und die Wegfläche der Gemeinde E zugeteilt. | |||
Mit Schreiben vom 29.12.2015 und 22.1.2016 an die untere Flurbereinigungsbehörde machte der Kläger geltend, ihm stünden als Rechtsnachfolger aufgrund der Vereinbarung vom 8.8.1985 insgesamt 79,88 WE (abzüglich der genau verbrauchten Flächen für die K 01) zu. Der Flurbereinigungsplan weise jedoch nur einen Abfindungsanspruch von 74,34 WE und eine Landabfindung von 70,05 WE aus. Eine Rechtsgrundlage für die mit 1.403,82 Euro in Geld ausgeglichene Minderausweisung von 4,29 WE fehle. Er beantragte, die Nichtigkeit des Flurbereinigungsplans festzustellen. Dieser sei wegen eines schweren und offensichtlichen Widerspruchs zum Wege- und Gewässerplan teilnichtig. | |||
Mit Bescheid vom 17.11.2017, zugestellt am 23.11.2017, lehnte die untere Flurbereinigungsbehörde den Antrag des Klägers ab. Über den dagegen am 22.12.2017 erhobenen Widerspruch wurde vom Landesamt nicht entschieden. | |||
Am 22.5.2019 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung trug er vor, der Flurbereinigungsplan und in der Folge auch die Schlussfeststellung seien nichtig, weil der die Zuteilung wiedergebende Planstand des Flurbereinigungsplans von 1998 dem in den Flurbereinigungsplan aufgenommenen Wege und Gewässerplan von 1980 widerspreche. Der darin vorgesehene Weg Nr. 327 habe einen anderen als den später vereinbarten Verlauf und führe nicht bis zur Kstraße. | |||
Der Kläger beantragt, | |||
die Entscheidung der unteren Flurbereinigungsbehörde beim Landratsamt R vom 17.11.2017 aufzuheben und die Sache an die untere Flurbereinigungsbehörde zurückzuverweisen, damit diese nach Maßgabe der Planvereinbarung vom 8.8.1985 erneut über die Abfindung der Ordnungsnummer 4xx bzw. Nummer 3xx entscheidet. | |||
Der Beklagte beantragt, | |||
die Klage abzuweisen. | |||
Zur Begründung verweist er auf seine vorgerichtlichen Schriftsätze an den früheren anwaltlichen Vertreter des Klägers. | |||
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landesamtes sowie drei Bände Akten des Regierungspräsidiums Freiburg zu den Planfeststellungsverfahren K 01, OD XXXXX und K 02/00 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen. | |||
Entscheidungsgründe | |||
Die Klage ist unzulässig (A.). Unabhängig davon ist sie auch unbegründet (B.). | |||
A. Die Klage ist unzulässig. | |||
I. Der Rechtsweg zum Flurbereinigungsgericht nach § 140 Satz 1 FlurbG ist zwar eröffnet. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Flurbereinigungsgericht über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug dieses Gesetzes ergehen, über die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes und über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung anhängig geworden sind, soweit hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. | |||
Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen wird. Die Beschränkung auf die "vor Eintritt der Rechtskraft der Schlussfeststellung" anhängig gewordenen Streitigkeiten steht hier der Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts nicht entgegen. Die zeitliche Grenze der sachlichen Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts gilt nach dem Wortlaut und dem Sinngehalt der Vorschrift nicht für die Anfechtung von Verwaltungsakten, die in Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes ergehen oder für die Verurteilung der Flurbereinigungsbehörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes, sondern nur für sonstige Rechtsstreitigkeiten nach der Schlussfeststellung (Nieders .OVG, Urteil vom 27.8.2002 - 5 K 1842/99 -, Rdl 2002, 320 <<<=RzF -31- zu § 140FlurbG>>> m.w.N.) Um eine solche sonstige Rechtsstreitigkeit handelt es sich hier nicht. Denn der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, eine im Rahmen der Flurbereinigung geschlossene Planvereinbarung zu vollziehen. Zudem hätte die behauptete Nichtigkeit des Flurbereinigungsplans möglicherweise auch die Nichtigkeit und damit den Nichteintritt der Rechtskraft der Schlussfeststellung zur Folge, sodass auch aus diesem Grund die zeitliche Grenze der Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts nicht entgegenstünde (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.1958 - 3 C 3/58 -, Rdl 1959, 80 <<<= RzF -2- zu § 140 FlurbG>>>). | |||
II. Die Klage ist auch ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens als Untätigkeitsklage statthaft, weil das Landesamt nicht über den Widerspruch des Klägers entschieden hat. Die Klage ist dennoch unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist des § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG versäumt hat. | |||
1. Nach § 142 Abs. 2 Satz 1 FlurbG ist die Klage ohne Vorverfahren zulässig, wenn über einen Widerspruch innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden worden ist. Die Erhebung der Klage ist in diesem Fall nach Satz 2 aber nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist des Satzes 1 zulässig. Die 6-Monats-Frist beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (Senatsurteil vom 20.5.2010 - 7 S 3034/07 -,<< RzF 13 zu§ 142 Abs. 2 FlurbG>>; BayVGH, Urteil vom 26.7.2001 - 13 A 98.3092 -, Rdl 2001, 326, juris Rn. 16). Nach diesen Maßgaben hat der Kläger die Klagefrist nicht eingehalten. Denn der Widerspruch wurde am 22.12.2017 erhoben, die Klageerhebung erfolgte jedoch erst 17 Monate später am 22.5.2019. | |||
2. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist die Vorschrift zwar eng auszulegen (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.4.2004 - 13 A 02.718 -, Rdl 2004, 322 <<<= RzF -10- zu § 142 Abs. 2 FlurbG>>>; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl., § 142 Rn. 16). Sie ist jedoch nicht so zu verstehen, dass sie nur auf Einrede der Beklagten zu berücksichtigen ist. Sie stellt vielmehr eine gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung dar, die vom Gericht unabhängig davon zu prüfen ist, ob sich der Beklagte darauf beruft oder nicht. Insoweit unterscheidet sie sich nicht von vergleichbaren Zulässigkeitsvoraussetzungen anderer verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Zum einen gibt der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich nur um eine Einrede handeln könnte. Die Vorschrift ist als reine Zulässigkeitsvorschrift formuliert, die vom Flurbereinigungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist (anders für den hier nicht vorliegenden Fall, dass die Behörde sachlich über den Widerspruch entscheidet und sich nicht auf den Fristablauf beruft: ThürOVG, Urteil vom 28.11 .2007 - 7 F 7843/06 -, <<RzF 63 zu § 64 LwAnpG>>). Zum anderen dient die Vorschrift der beschleunigten Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. § 2 Abs. 2 FlurbG; hier-zu BVerwG, Urteil vom 15.3.1973 - V C 8.72 -, BVerwGE 42, 92 <<<= RzF -9- zu § 18 Abs. 1 FlurbG>>>, juris Rn. 19), die auch im Interesse sämtlicher Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens liegt. Dem stünde eine Handhabung der Vorschrift als bloße Einrede offensichtlich entgegen. | |||
3. Nach der Rechtsprechung mehrerer Flurbereinigungsgerichte (vgl. BayVGH, Urteil vom 22 .10.2014 - 13 A 13.1853 -, Rdl 2015, 133 <<<= RzF -14- zu § 142 Abs. 2 FlurbG>>>; OVG Sachsen-Anh., Urteil vom 8.6.2016 - 8 K 4/14 -, <<RzF 41 zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG>>; HessVGH, Urteil vom 10.9.2019 - 23 C 2649/16 -, DVBI. 2020, 718 ) schließt der Ablauf der Frist des § 142 Abs. 2 FlurbG den Rechtsschutz jedoch dann nicht aus, wenn der Kläger durch das Verhalten der Widerspruchsbehörde von einer rechtzeitigen Klage abgehalten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bislang offengelassen (vgl. Urteil vom 16.8.1995 - 11 C 2.95 -, RdL 1995, 332 <<<=RzF -8- zu § 142 Abs. 2 FlurbG>>>, juris Rn. 25 und Beschluss vom 13.7.1981 - 5 B 50.81 -, Buchholz 424 .01 § 142 FlurbG Nr. 3). | |||
Auch nach der angeführten Rechtsprechung dieser Flurbereinigungsgerichte ist die Klage nicht zulässig. Ein Verhalten der Behörde, durch das der Kläger von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten worden sein könnte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat ebenfalls keinen Hinweis darauf ergeben. Vielmehr fällt die Fristversäumung in die Sphäre des Klägers, denn der Verfahrensablauf stellt sich wie folgt dar: | |||
Der Kläger hat - vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte - am 22.12.2017 Widerspruch eingelegt und eine Begründung nach erfolgter Akteneinsicht in Aussicht gestellt. Bereits mit Schreiben vom 27.12.2017 bot die untere Flurbereinigungsbehörde die gewünschte Akteneinsicht an und bat darum, einen Termin zu vereinbaren. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte mit Schreiben vom 5.1.2018, die Akten zur Einsicht in ihre Kanzlei zu übersenden. Dies lehnte die untere Flurbereinigungsbehörde mit Schreiben vom 28.1.2018 ab, weil es sich um Unikate handele und die Akten zudem einen Umfang von rund 250 Aktenordnern und rund 60 Originalplänen zuzüglich Bauakten hätten. Sie bot aber an, die gewünschten Unterlagen in Kopie gegen Gebühr zur Verfügung zu stellen. Daraufhin bat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 5.2.2018 darum, ihr die anlässlich des Gerichtsverfahrens des Klägers vor dem Verwaltungsgericht Freiburg zusammengestellten Unterlagen sowie weitere im Einzelnen benannte Unterlagen zu überlassen. Mit Schreiben vom 27.3.2018 übersandte die untere Flurbereinigungsbehörde insgesamt 24 Unterlagen. Die Begründung des Widerspruchs erfolgte dennoch erst unter dem 21.11.2018, d.h. 11 Monate nach Erhebung des Widerspruchs und rund acht Monate nach Erhalt der Unterlagen. Gründe für diese späte Begründung sind der Akte nicht zu entnehmen, erst recht nicht solche, die in die Sphäre der unteren Flurbereinigungsbehörde fallen. Die untere Flurbereinigungsbehörde legte den Widerspruch mit Schreiben vom 3.12.2018 dem Landesamt vor. Mit Schreiben vom 23.4.2019 an die Prozessbevollmächtige des Klägers teilte das Landesamt mit, der Widerspruch sei vorgelegt worden, eine Befassung damit sei aber frühestens Mitte des Jahres möglich. Man werde sich nicht auf § 142 Abs. 2 FlurbG berufen. Außer dieser Einlassung des Landesamtes besteht kein Hinweis auf ein Verhalten oder eine Äußerung der Behörde, die den Kläger hätten veranlassen können, von einer rechtzeitigen Klageerhebung abzusehen. Auf die Einlassung des Landesamtes in seinem Schreiben vom 23.4.2019 kommt es aber schon deshalb nicht an, weil sie zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Klagefrist bereits abgelaufen war. | |||
4. In der Literatur (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl., § 142 Rn. 16a) und der Rechtsprechung (vgl. Nieders.OVG, Urteil vom 24.5.2005 - 15 KF 6/04 -, <<RzF 11 zu § 142 Abs. 2 FlurbG>> und BayVGH, Urteil vom 26.7.2001 - 13 A 98.3092 -, RdL 2001, 326, juris Rn. 20) wird allerdings erwogen, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO - möglicherweise auch von Amts wegen - hinsichtlich der dreimonatigen Klagefrist in Betracht kommt, wenn der Teilnehmer durch das Verhalten der Behörde davon abgehalten wurde, innerhalb der Frist des § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG Klage zu erheben. Auch dies führt aber aufgrund der obigen Feststellungen nicht zur Zulässigkeit der Klage. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist des § 142 Abs. 2 Satz 1 FlurbG in Betracht kommt, bislang offengelassen (vgl. Urteil vom 16.8.1995 - 11 C 2.95 - RdL 1995, 332 <<<= RzF -8- zu § 142 Abs. 2 FlurbG>>>, juris Rn. 25). Der Senat hat die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 1 VwGO in seinem Urteil vom 20.5.2010 (- 7 S 3034/07 -, <<RzF 13 zu § 142 Abs. 2 FlurbG>>) ausdrücklich verneint, weil es sich bei Klagefrist des § 142 Abs. 2 FlurbG um eine gesetzliche Ausschlussfrist ohne Wiedereinsetzungsmöglichkeit handele. | |||
B. Die Klage ist unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit auch nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Abfindung nach Maßgabe der Planvereinbarung vom 8.8.1985 besteht nicht. | |||
Es kann dahingestellt bleiben, ob die in der Vereinbarung vom 8.8.1985 vereinbarten Pflichten erfüllt wurden, denn sowohl die Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG als auch der Flurbereinigungsplan sind dem Kläger gegenüber bestandskräftig geworden. Sie sind entgegen seiner Auffassung nicht nichtig. | |||
I. Das gilt zunächst für die Schlussfeststellung der unteren Flurbereinigungsbehörde vom 9.12.2011. Sie ist wirksam und hat nach § 149 Abs. 1 FlurbG das Flurbereinigungsverfahren abgeschlossen. | |||
Mit der Schlussfeststellung stellt die Flurbereinigungsbehörde fest, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Im vorliegenden Fall wurde die Schlussfeststellung am 15. und 16.12.2011 in den betroffenen Gemeinden öffentlich bekannt gemacht (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Entgegen der Ansicht des Klägers steht dem Eintritt der Bestandskraft der Schlussfeststellung nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist nicht deren Nichtigkeit entgegen. | |||
1. Die Schlussfeststellung ist eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl., § 149 Rn. 2). Sie ist nur unter den in § 44 Abs. 1 und 2 LVwVfG genannten Voraussetzungen nichtig. Eine Nichtigkeit aus den in § 44 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 LVwVfG genannten Gründen scheidet offensichtlich aus. Auch die in § 44 Abs. 1 LVwVfG genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift müsste die Schlussfeststellung an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden und dies müsste bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig sein. Das ist hier nicht der Fall. | |||
2. Der Kläger macht geltend, die Schlussfeststellung leide an einem schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 LVwVfG, weil kein wirksamer Flurbereinigungsplan vorliege; es fehle an einer grundlegenden Voraussetzung der Schlussfeststellung. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Nichtigkeit des Flurbereinigungsplans ohne Weiteres zur Nichtigkeit der Schlussfeststellung führt. Denn der Flurbereinigungsplan ist wirksam. | |||
II. Der Flurbereinigungsplan fasst nach § 58 Abs. 1 Satz 1 FlurbG die Ergebnisse des Verfahrens zusammen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist u.a. der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen. Dieser Anforderung ist zwar im vorliegenden Fall Genüge getan worden. Der Wege- und Gewässerplan ist jedoch nach der am 8.8.1985 geschlossenen Vereinbarung nicht ergänzt worden. Er weist zwar eine Zufahrt zur K 02 aus. Das hat die Einsichtnahme des Senats und der Beteiligten in den von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Wege- und Gewässerplan vom 18.9.1980 ergeben. Der Wegeverlauf weicht jedoch von demjenigen ab, der in der Flurneuordnungskarte vom 24.8.1998 wiedergegeben ist. Der Senat und die Beteiligten haben auch diese von den Vertretern des Beklagten vorgelegte Karte in der mündlichen Verhandlung eingesehen. Der Wege- und Gewässerplan stellt das östliche Ende des Weges als gerade, nach Nordosten ansteigende Linie dar. Nach der Flurneuordnungskarte verläuft der Weg jedoch an seinem östlichen Ende in einem Bogen Richtung Süden bis zur K 02. | |||
Entgegen der Auffassung des Klägers führt diese unterschiedliche Darstellung nicht zur Nichtigkeit des Flurbereinigungsplans. Denn sie stellt jedenfalls keinen schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 LVwVfG dar. | |||
1. Ein schwerwiegender Fehler im Sinne dieser Vorschrift ist ein Rechtsfehler, der deshalb mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein kann, weil er tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widerspricht. Jedoch lässt die Verletzung einer wichtigen Rechtsbestimmung, selbst einer Verfassungsbestimmung wie Art. 20 Abs. 3 GG, allein den Fehler noch nicht als schwerwiegend erscheinen (BVerwG, Urteil vom 22.2.1985 - 8 C 107.83 -, juris Rn. 22 und Urteil vom 21.10.1983 - 8 C 174.81 -, NJW 1984, 2113, juris Rn. 17). Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BVerwG, Urteil vom 17.10.1998 - 8 C 1.96 -, NVwZ 1998, 1061, juris Rn . 28). Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn ein Verwaltungsakt unauflösbar widersprüchlich ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 1.3.1991 - 3 TG 7/91 -, NVwZ 1991, 897, juris Rn. 11; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVf G, 9. Aufl. 2018, § 44 Rn. 114 m.w.N. der Rspr.). | |||
2, Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Flurbereinigungsplan ist insbesondere nicht unauflösbar widersprüchlich. Es besteht zwar eine Abweichung zwischen dem im Wege- und Gewässerplan von 1980 dargestellten Wegeverlauf und demjenigen in der Flurneuordnungskarte. Der Abweichung ist aber derart geringfügig, dass sie einen Fall von unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 41 Abs. 4 Satz 2 FlurbG darstellt (a)). Zudem lässt sich die unterschiedliche Darstellung ohne Weiteres erklären (b)). | |||
a) Entgegen der Ansicht des Klägers weist nicht nur die Flurneuordnungskarte, sondern bereits der Wege- und Gewässerplan von 1980 einen Anschluss an die K 02 aus. Das Hauptargument des Klägers für einen zur Unwirksamkeit des Flurbereinigungsplans führenden Widerspruch des Wege- und Gewässerplans zum Flurbereinigungsplan greift somit nicht durch. Lediglich die letzten Meter bis zur Einmündung in die K 5502 verlaufen unterschiedlich, denn nach dem Wege- und Gewässerplan mündet der Weg ca. 25 m weiter nördlich in die K 02 ein als nach der Flurneuordnungskarte. Die Gesamtkonzeption des Wegenetzes blieb damit unverändert. Das mag den Flurbereinigungsplan zwar fehlerhaft machen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.2.1988 - 13 A 85 A.1484 - AgrarR 1989, 137 <<<= RzF -27- zu § 44 Abs. 3 S. 2 FlurbG>>>), jedoch nicht nichtig. Denn die Abweichung ist so gering, dass ein Fall von unwesentlicher Bedeutung vorliegt, in dem eine (ergänzende) Planfeststellung oder -genehmigung unterbleiben kann (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 2 FlurbG; hierzu Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl., § 41 Rn. 28; OVG Rheinl.Pfalz, Urteil vom 2.12.1988 - 9 C 58/87 -, <<RzF 5 zu § 41 Abs. 4 FlurbG>>). Es kann insofern keine Rede davon sein, dass der Flurbereinigungsplan tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widerspricht. Ein etwaiger, in der unterbliebenen förmlichen Planänderung liegender Verstoß gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung allein führt nach den oben dargestellten Grundsätzen jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des Flurbereinigungsplans. | |||
b) Die unterschiedliche Darstellung im Wege- und Gewässerplan von 1980 einerseits und der Flurneuordnungskarte andererseits lässt mit Hilfe der im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens geschlossenen Planvereinbarung vom 8.8.1985 auch inhaltlich ohne Weiteres erklären. Aus ihrem Inhalt sowie dem ihr beigefügten Lageplan ist ersichtlich, dass die ursprünglich konzipierte und im Wege- und Gewässerplan verzeichnete Wegführung im Bereich der Einmündung in die K 02 zugunsten der Rechtsvorgängerinnen des Klägers geändert werden sollte. Durch die Änderung des Wegverlaufs sollten (auch) die beiden Baugrundstücke erschlossen werden, die durch eine Änderung des Zuschnitts der beiden Einlageflurstücke Nr. 128/2 und 128/3 entstehen sollten. Das entsprach dem Wunsch der an der Vereinbarung Beteiligten und wurde auch so umgesetzt. | |||
c) Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.4.2004 - 13 A 01.1464, 13 A 01.1465 <<<=RzF -99- zu § 44 Abs. 1 FlurbG>>>- (juris Rn. 30). Der Gerichtshof hatte im dortigen Fall entschieden, dass der Flurbereinigungsplan wegen einer offensichtlichen und nicht überbrückbaren Diskrepanz zwischen den Festsetzungen im Wege- und Gewässerplan und denen des Flurbereinigungsplans teilnichtig sei. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden indessen nicht vergleichbar. Im dortigen Fall, der eine Klage auf Änderung des Flurbereinigungsplans betraf, war eine Vereinbarung über den Ausbau eines bestimmten Weges getroffen worden. Der Weg war zwar im Wege- und Gewässerplan, nicht aber in der Abfindungskarte des Flurbereinigungsplans enthalten und wurde auch nicht gebaut. Es fehlte somit im Flurbereinigungsplan - zu Lasten von Teilnehmern der Flurbereinigung - ein im Wege und Gewässerplan vorgesehener Weg. Im vorliegenden Fall ist dagegen zugunsten des Klägers bzw. seiner Rechtsvorgänger entsprechend der Vereinbarung vom 8.8.1985 im Flurbereinigungsplan unter Beibehaltung der Gesamtkonzeption des Wegenetzes eine Wegeänderung vorgesehen (und auch geschaffen) worden. | |||
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Version vom 6. Juni 2024, 13:53 Uhr
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