(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 142 Abs. 2 |AKZ=7 S 1383/19 |entscheidung=Urteil |datum=2022/07/08 |gericht=Flurbereinigungsgericht Mannheim |lieferung=2022 |schlagworte=Klage/Klagefrist### Klage/Nichtigkeitsklage### Klage/Untätigkeitsklage### Flurbereinigungsplan/Übereinstimmung mit dem Wege- und Gewässerplan }} {{RzF/Leitsatz |text=Die zeitliche Grenze der sachlichen Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts gilt nicht für die Anfechtung von Verwaltungs…“) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung |
||
Zeile 18: | Zeile 18: | ||
}} | }} | ||
{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text= | |text=Ein Widerspruch zwischen dem Wege- und Gewässerplan und der Neuordnungskarte führt jedenfalls dann nicht zur Nichtigkeit des Flurbereinigungsplans, wenn es sich nur um einen Fall unwesentlicher Bedeutung (§ 41 Abs. 4 S. 2 FlurbG) handelt und sich die unterschiedliche Darstellung ohne Weiteres erklären lässt. (red. Ls.) | ||
}} | }} | ||
{{RzF/Grund}} | {{RzF/Grund}} | ||
{{RzF/Anmerkung}} | {{RzF/Anmerkung}} |
Version vom 6. Juni 2024, 13:43 Uhr
Vorlage:RzF Vorlage:RzF/Leitsatz Vorlage:RzF/Leitsatz Vorlage:RzF/Leitsatz Vorlage:RzF/Leitsatz Vorlage:RzF/Grund Vorlage:RzF/Anmerkung