FlurbG:§ 142 Abs. 2/19: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „{{RzF |pagename=FlurbG:§ 142 Abs. 2 |AKZ=7 S 1383/19 |entscheidung=Urteil |datum=2022/07/08 |gericht=Flurbereinigungsgericht Mannheim |lieferung=2022 |schlagworte=Klage/Klagefrist### Klage/Nichtigkeitsklage### Klage/Untätigkeitsklage### Flurbereinigungsplan/Übereinstimmung mit dem Wege- und Gewässerplan }} {{RzF/Leitsatz |text=Die zeitliche Grenze der sachlichen Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts gilt nicht für die Anfechtung von Verwaltungs…“)
 
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|text=Ein Widerspruch zwischen dem  Wege- und Gewässerplan und der Neuordnungskarte führt jedenfalls dann nicht  zur Nichtigkeit des Flurbereinigungsplans, wenn es sich nur um einen Fall  unwesentlicher Bedeutung (§ 41 Abs. 4 S. 2 FlurbG) handelt und sich die unterschiedliche  Darstellung ohne Weiteres erklären lässt. (red. Ls.)
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Version vom 6. Juni 2024, 13:43 Uhr

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