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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus [[FlurbG#130|§ 130]] Abs. 2 FlurbG. Hiernach gilt die Verhandlungsniederschrift als genehmigt, wenn ein Beteiligter die Genehmigung der Verhandlungsniederschrift verweigert, ohne ihre Vervollständigung oder Berichtigung zu beantragen. Diese Regelung kann eine notwendige Verfahrenshandlung (hier: die Genehmigung der Niederschrift durch Herrn W.) nicht ersetzen. Soweit feststeht, dass ein Beteiligter eine protokollierte Erklärung überhaupt nicht abgegeben hat, kann sie nicht über [[FlurbG#130|§ 130]] Abs. 2 FlurbG fingiert werden (vgl. VGH BW, Urteil vom 14. September 1984 - 7 S 766/84 - RzF 75 zu § 44 Abs. 2 FlurbG; Wingerter/Mayr, a.a.O., [[FlurbG#130|§ 130]] FlurbG Rn. 2). | Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus [[FlurbG#130|§ 130]] Abs. 2 FlurbG. Hiernach gilt die Verhandlungsniederschrift als genehmigt, wenn ein Beteiligter die Genehmigung der Verhandlungsniederschrift verweigert, ohne ihre Vervollständigung oder Berichtigung zu beantragen. Diese Regelung kann eine notwendige Verfahrenshandlung (hier: die Genehmigung der Niederschrift durch Herrn W.) nicht ersetzen. Soweit feststeht, dass ein Beteiligter eine protokollierte Erklärung überhaupt nicht abgegeben hat, kann sie nicht über [[FlurbG#130|§ 130]] Abs. 2 FlurbG fingiert werden (vgl. VGH BW, Urteil vom 14. September 1984 - 7 S 766/84 - [[FlurbG:§ 44 Abs. 2/75|RzF 75 zu § 44 Abs. 2 FlurbG]]; Wingerter/Mayr, a.a.O., [[FlurbG#130|§ 130]] FlurbG Rn. 2). | ||
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Dies ist die Version von 6. Juni 2024, 13:35 von Redaktion