Zuletzt bearbeitet vor einem Jahr
von Redaktion

FlurbG:§ 129/10: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung
Zeile 106: Zeile 106:




Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus [[FlurbG#130|§ 130]] Abs. 2 FlurbG. Hiernach gilt die Verhandlungsniederschrift als genehmigt, wenn ein Beteiligter die Genehmigung der Verhandlungsniederschrift verweigert, ohne ihre Vervollständigung oder Berichtigung zu beantragen. Diese Regelung kann eine notwendige Verfahrenshandlung (hier: die Genehmigung der Niederschrift durch Herrn W.) nicht ersetzen. Soweit feststeht, dass ein Beteiligter eine protokollierte Erklärung überhaupt nicht abgegeben hat, kann sie nicht über [[FlurbG#130|§ 130]] Abs. 2 FlurbG fingiert werden (vgl. VGH BW, Urteil vom 14. September 1984 - 7 S 766/84 - RzF 75 zu § 44 Abs. 2 FlurbG; Wingerter/Mayr, a.a.O., [[FlurbG#130|§ 130]] FlurbG Rn. 2).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus [[FlurbG#130|§ 130]] Abs. 2 FlurbG. Hiernach gilt die Verhandlungsniederschrift als genehmigt, wenn ein Beteiligter die Genehmigung der Verhandlungsniederschrift verweigert, ohne ihre Vervollständigung oder Berichtigung zu beantragen. Diese Regelung kann eine notwendige Verfahrenshandlung (hier: die Genehmigung der Niederschrift durch Herrn W.) nicht ersetzen. Soweit feststeht, dass ein Beteiligter eine protokollierte Erklärung überhaupt nicht abgegeben hat, kann sie nicht über [[FlurbG#130|§ 130]] Abs. 2 FlurbG fingiert werden (vgl. VGH BW, Urteil vom 14. September 1984 - 7 S 766/84 - [[FlurbG:§ 44 Abs. 2/75|RzF 75 zu § 44 Abs. 2 FlurbG]]; Wingerter/Mayr, a.a.O., [[FlurbG#130|§ 130]] FlurbG Rn. 2).





Version vom 6. Juni 2024, 13:35 Uhr

Keine Kategorien vergebenBearbeiten